Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 41 (13.10.1874)
- Date
- 1874-10-13
- Page
- Seite 328 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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328 1m m ^ka״nten vielbesuchten Badeorte Vichy! In einem besondern Ausweise wollen Sie die Cheders, eme Mdrsche Gememde gebrldet. Da an diesem Platze während welche nicht zur Categorie von Privatschulen gehören, zudes Sommers sch mele . reiche Glaubensgenossen aufhalten, I sammenstellen, und nur als eonfessionelle Anstalten für den sm wterUe£• ^^Erfel, daß von wohlthätigen! Unterricht der mosaischen Religion und des Talmuds zu bc- Männern die nothrgen Mittel gegeben werden, um eine * trachten sind. ^uagoge und die andern jüdischen Institutionen zu errichten.! Von den Verhältnissen eines jeden solcher Cheders (Univ. Jsr.) j wollen Sie sich gehörig informiren, und überhaupt wie viele Rußland. j Kinder dieselben besuchen, und wer in denselben den Unterricht Pelevsduvg. Der in Berlin erscheinenden ״Tribüne"! ortheilt. schreibt man aus Petersburg: ״Das Jnspectorat der russischen! Jeden Lehrer eines solchen Cheders wollen Sie auf- Eisenbahnen versendet soeben an sämmtliche russische Eisenfordern, daß er sich mit einem Befühigungszeugniß seiner bahngesellschaften ein Circular, kraft dessen die Ausnahme der eigenen Cultusgemeinde ausweise, zu welchem Zweck ihm ein Juden in den Eisenbahn- und Telegraphendienst in Rußland entsprechender Termin gestellt werde, welcher aber im Sinne unbedingt verboten wird. Die Eisenbahngesellschaften werden! des Erlasses des Herrn Cultus- und Unterrichts-Ministers die zugleich aufgefordert, die bereits angestellten Beamten!Zeit von 5 Jahren nicht überschreiten darf, mosaischen Ritus zu beseitigen und durch Personen anderer! wird ferner, Herr Bezirkshauptmann, Ihre Sache sein, Bekenntnisse zu ersetzen. Wie es scheint, hat man es da bejaIIe in Ihrem Bezirke vorhandenen Cheders der in Rede reits mit der Geschmacksrichtung des neuen russischen Communi-! stehenden Categorie zu besuchen, sich von ihrem Zustande zu cationsministers Poßjet zu thun, der in seiner frühen: Eigen-! überzeugen, und wenn die Einrichtung derselben der sanitütsschüft als Viceadmiral der russischen Ri arme und Erzieher! polizeilichen Rücksicht oder der Moralität widersprechen sollte, einer der Söhne des Czaren, sonderbarer Weise als ״liberal" j unverzüglich entziehende Mittel zu der Beseitigung anzubekannt war."! wenden. -—-- j Es wird nicht minder Ihre Pflicht sein, unaufhörlich ן " . /!;!׳ M ״! diese Cheders zu überwachen, dieselben öfters bei jeder sich Unterrmn8mm ErzieMMg8rvesLM. : darbietenden Gelegenheit zu besuchen; dazu noch darüber zu Rundschreiben des StatthalLerei - Präsidiums! wachen, daß die neu entstehenden Cheders, zu denen die Be- Galiziens. (Schluß.) In Ausübung dieses Rechtes erließ! willigung der politischen Behörde nöthig ist, den Bedingungen der Herr Minister für Cultus und Unterricht, zum Zwecke!der vom Herrn Cultus- und Unterrichts-Minister erlassenen der Beseitigung der überaus mißlichen Zustände, in denen sich > Verordnung entspreche. die Schüler gegenwärtig befinden, folgende Verordnung: Den Ausweis der Cheders der in Rede stehenden Caa) Neue Talmudschulen können von nun an nur mit tegorie, die Zahl der jedes Cheder besuchenden Kinder und Bewilligung der politischen Behörden errichtet werden. die Namen der Lehrer wollen Sie mir längstens bis Ende b) Die um eine Concession sich Bewerbende, d. i. Jeder, October l. I. vorlegen, mit dein Bericht, in welchem Stande welcher eine solche Schule errichten, respective in derselben Kinder unterrichten will, muß sich mit einem von der eigenen sich diese Cheders befinden, welche Wahrnehmungen Sie in deren Einrichtung gemacht und eventuell, was Sie zur Be- Cultus-Gemeinde ausgestellten Befähigungs-Zeugniß ausweisen.! seüigung der Vorgefundenen Uebel angeordnet haben. 6׳) Alle Schulen dieser Categorie müssen von der politischen Behörde fortwährend in Evidenz gehalten werden. Die Kreishauptmannschasten haben die Pflicht, dieselben streng Schließlich ist es selbstverständlich, daß den Lehrern, welche in dem von Ihnen vorgeschriebenen Termin sich mit einem Befühigungszeugniß ihrer Cultusgemeinde nicht aus- Zu überwachen, sie oft zu besuchen und sich von ihrem Zu-! weiseu, der fernere Unterricht in den Cheders verboten werde, fiande zu überzeugen; und wenn irgend welche Mißbräuche! Von den obigen Anordnungen des Herrn Cultus- und wahrgenommen, dieselben der Gesundheit, Moralität und dergleichen schädlich befunden werden sollten, find die nöthigen Mittel zur Beseitigung der Uebelumstände anzuordnen. Unterrichts - Ministers setze ich gleichzeitig auch den Landesschulrath in Kenntniß, welchem sowohl über die Einhaltung .., 0 der Anordnungen bezüglich der Talmudschulen, die als Indem der Bezirkshauptmann von diesen: Erlaß des! Privatschulen zu betrachten find, als auch anbelangend die Herrn Cultus- und Unterrichts-Ministers in Kenntniß gesetzt Pflicht der israelitischen Kinder zum Genüsse des Unterrichtes wird, wird er zur strengsten Darnachachtung desselben zur > in den für die Volksschule vorgeschriebenen Gegenständen das sofortigen Anwendung desselben auf die bestehende Talmud-1 Oberaussichtsrecht zusteht. _ schulen aufgefordert, insofern deren Einrichtungen diesen An-! Die Regulirung der Chederverhältmsse rst unleugbar ordnungen nicht entsprechen. Zu diesem Behufe wolle dereine Frage von großer Tragweite. Herr Bezirkshauptmann sich vor allem eingehend informiren, Schon allein die Wichtigkeit dieser Angelegenheit legt ־ ׳־ ־ ־־ ־ ־ ־tt bie Pflicht auf, mit allem Eifer sich m:t denselben zu wie, wo und in welcher Zahl Cheders in seinem Bezirke vor Händen sind. Alle Cheders, in welchen außer Religion und Talmud auch die Gegenstände der öffentlichen Schulen unterrichtet werden, welche daher als Privatschulen den Anordnungen des § 70 der Neichsgesetze vom 14. Mai 1869 unterliegen, wollen Sie in einem besonderen Ausweise zusammenstellen und demselben dem Bezirksschulrath zur Anpassung an die Vorschriften des obcitirten § 70 der Reichsgesetze über die Volksschulen vom 14. Mai 1869, mittheilen, ein zweites Exemplar dieses Ausweises wollen Sie an den Landesschulrath einsenden. Ihnen , , , befasseck und gemeinschaftlich mit dem Inspektor der Schulde- Hörde alle Mühe anwenden, damit die obigen vom Herrn Minister erlassenen Vorschriften anordnend, die Negulirung der Verhältnisse der Cheders im hiesigen Lande kein todter Buchstabe bleiben soll, sondern in jeder Richtung genau und mit gewünschtem Erfolge in Anordnung kommen möge. Ich erwarte, daß Sie in dieser Hinsicht Ihrer Aufgabe entsprechen werden. Lemberg am 31. August 1874. In Vertretung Sr. Excellcnz des Herrn Statthalters Bartmanski m. p.