Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 40 (6.10.1874)
- Date
- 1874-10-06
- Page
- Seite 320 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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320 V i יז $ 1 f; reichen jüdischen Bevölkerung gibt es gewöhnlich mehrere solche Chajders. Diese Winkelschulen besuchen die jüdischen Kinder von 4. bis zum 10. Lebensjahre. In engen schmutzigen dumpfigen Stuben versammeln sich 15 bis 25 Kinde/ und bringen dort den ganzen Tag zu. Ein Belfer, in der Regel auf einer sehr niedrigen Bildungsstufe stehend ertheilt den Kindern den Unterricht, welcher mit einem mechanischen Lernen des Hebrüischlesens beginnt; hierauf folgt das Leser: der Bibel im Urtexte und deren Uebersetzung auf eine den Kindern verstündliche Sprache. Die Kinder, welche diesen Unterricht bereits geeirdigt, gehen in die Chajders zweiter Klasse über in die sogenannte Talmudschule, in welcher der Talmud den Hauptgegenstand bildet. Mitunter werden in den Ehedarim die Kinder außer in den obenerwähnten Gegenständer: rroch in: Rechnen, deutsch Lesen urrd Schreiben, und anderen Elernentargegenständei: unterrichtet. Auch den Unterricht in diesen Gegenstandeil ertheilen die Lehrer mechanisch, da sie selbst nicht die ersorderliche Bildung besitzen. Es unterliegt keinern Zrveifel, daß die in Frage stehenden jüdischen Winkelschulen, irr den: Zustande, in rvelchern sie sich jetzt befinden, einen sehr schädlichen Einfluß auf die sie besuchende Jugend ausüben, und dies sowohl in physischer rvie in intellectueller Beziehung. Die engen schruutzigerr und dumpfigen Lokalitäten, in welchen die Cheders gewöhnlich untergebracht sind^, wirken schädlich auf die physische Ent- Wickelung des Kirrdes, und die Kinder den ganzen Tag in solchen Schirlen Zubrirrgen zu lassen, rviderspricht der: erste,: Grundsätzen der Hygiäne, so daß schon sanitätspolizeiliche Rücksichter: entschiede!: fordern, diesem Uebel abzuhelsen; das mechanische Einlerner: in der: Cheders trägt ferner zur Erstickung der geistigen Arrlagen der Kinder bei, anstatt sie zu entrvickelr:. Es Verdiener: diese Schulen umsomehr unsere Ausrnerksamkeit, da ein bedeutender Theil der sie besuchender: Kinder mit dem hier empfangenen Unterrichte ihre Ausbildung abschließen. Eine sehr große Anzahl israelitischer Kinder besucht weder die Volksschulen, noch erhalten sie privat ir: einem für diese Schulen vorgeschriebenen Unterricht und entziehen sich so dein Schulzwange; zurr: Schaden der israelitischen Bevölkerung und rvird so das Gesetz der betreffs der Einführung des Schulzwanges verletzt. Diese traurige Sachlage und die daraus entstehender: verderblicher: Folgen Haber: schor: längst die Ausmerksarirkeit der Schulbehörden auf sich gezogen, verschiedene Verordnungen wurden erlasse,: dem Uebel zu steuern. Dennoch verbesserte sich der Zustand der jüdischer: Winkelschulen nach keiner Richtung hin. Nur der: üblen Folgen, welche sowohl für die israelitische Bevölkerung selbst wie für die Gesellschaft irn Allgemeiner: aus diesen jüdischer: Winkelschulen entstehen entschieden und mit Erfolg abzuhelfen, beschäftigte sich der Landesschulrath rrrit einer genauen Prüfung des gegenwärtigen Standes des Cheders in unfern: Lande, und r:ach Einvernehmen der Ansichten der Herren Bezirkshauptleute rvie der bedeuterrden Nabbirrcr: urrd jüdischer: Neligionsrveiser, legte er diese ganze Angelegenheit zugleich rrrit den auf Hebung des Uebels hinzielenden Anträgen rvie eine entsprechende Regulirung der Cheders, und der Schulverhältnisse bei der jüdischen Bevölkerung hierzulande in: Allgemeinen, den: Ministerium für Cultus und Unterricht vor. Der Minister für Cultus und Unterricht hat die Nothwendigkeit einer entschiedenen und schnellen Abhilfe anerkannt, beauftragte ‘mit Reskript vom 14. Juni l. I. Z. 3319 die entsprechenden Verordnungei: iu diesen: Sinr:e zu erlassen und gab zugleich die Grundzüge an, nach denen die Negierungsbehörden respektive die Schulaufsichtsbehörden vorgeher: mögen. Vor allen: empfahl der Minister, die Vorschriftei: des Reichsgesetzes über die Volksschulen vom 14. Mai 1869 und des Landesgesetzes vom 2. Mai 1873 betreffs des Schulzwanges genau cinzuhalten und rrrit aller Entschiedenheit durchzuführen. In Anwendung dieser Vorschriften auf die israelitischen Kinder soll strenge überwacht werden, ״damit alle israelitischen Kinder, welche das pstichtige Schulalter haben" also irr: Sinne des Art. 40 des obenerwähnten Landesgesetzes im Alter vom 7. bis Ende des 12. Lebensjahres wenn sie im Sinne der Verordnungei: jenes Artikels vom Schulbesuche nicht befreit sind, die öfferrtlichen Schulen oder eine solche Privatschule, welche irn Sinne des obzitirten Reichsgesetzes die öffentliche Schule vertreten kann, besuchen sollen. Wenn die in gervissen Ortschaften bestehender: Schulen für alle im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder nicht ausreichen, so muß diesem Mangel, im Sinne der verpflichtenden Vorschriften, sei es durch Errichtung neuer Schüler: oder durch Vermehrung der Lehrkräfte bei den bereits bestehenden Schüler: abgeholfer: werden. Was die Cheders die talmudischen Schüler: anbelangt, soll vor allem ein Unterschied gemacht rverden, zrvischen solchen in denen außer Bibel und Talmud auch ir: andern Gegenständen unterrichtet wird, und solchen in denen sich der Unterricht blos auf die Religion ir: Verbindung mit den Erläuterungen der rituellen und talmudischen Vorschriften beschränkt. Die Schulen erster Kategorien, wenn dieselben in schulpflichtigem Alter stehenden Kinder besuchen unterliegen den Vorschriften des § 70 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 und rrrüsser: daher als Privatschulen den Bedingungen und Erforderungen obiger Vorschrister: entsprechen. Die Schulen zweiter Kategorie müssen als rein confessionelle Anstaltcr: betrachtet rverden, welche mit öffentlichen Schulen irr gar keinem Zusammenhangs stehen, und der Besuch dieser Schulen befreit unter keiner Bedingung die im schulpflichtiger: Alter steherrden israelitischen Kinder von dem Besuche einer öffentlichen Volksschule oder vom Genüsse eines Privatur:terrichtes irn Sinne des Art. 40 Alinea o der Landesgesetze vom 2. Mai 1873. Ueber die Schulen dieser Kategorie als Confessionsschulen steht dem Staate das oberste Aufsichtsrecht zu. (Schluß folgt.) Feuitke^ton. Die Inden in Rom. Das 198. Heft der ״Sanrmlung gemeinverständlicher Vorträge von Virchorv und v. Holtzendorff", welches ״die Ansiedlung des Christenthurns in Noin״)" bespricht, enthält nachfolgendebeachtenswertheStelle über die Juden ir: Rom: Aber nicht bloß im altherdnischen Rom darf man die Steinbrüche aufsuchen, aus welcher: das Christenthum reichliches Material bezogen. Seine eigentliche Heimath ist noch ganz andersrvo zu finden. Wenn man jetzt die große Treppe des Capitols hcrabsteigend r:ach links abbiegt, um den nächster: Weg nach de»: Tiberufer zu suchen, so gelar:gt man endlich in einen zwischen dem Marccllrrstheater urrd der» Palaste der Cenci ausgedehnter: Stadttheil, der aus mehrerer: durch enge *) Von Dr. Holtzendorfß Professor in Heidelberg.