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Jüdische Volkszeitung · 1874-09-29 · 39 (29.9.1874) · p. Seite 312

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
39 (29.9.1874)
Date
1874-09-29
Page
Seite 312 (sequence 6)
Language
German
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312 Jnterimssynagogen errichtet oder miethet, mindestens aber solche bewährten Händen anvertraut, was übrigens in allen größeren Städten Deutschlands der Fall ist. Aus der Pfalz, 9 Sept. Die k. Verordnung vom 29. August v. I. über die Errichtung der Volksschulen rc. bestimmt in § 7, daß ״die konfessionell getrennten christlichen Volksschulen einer Gemeinde auf Antrag der Gemeindebehörde in confessionell gemischte Schulen umgewandelt werden können."! Dadurch sind also die israelitischen Schulen von der Verj schmelzung mit den christlichen ausgeschlossen. Die israelitischen i Lehrer der Pfalz haben sich deshalb mit einer Vorstellung an! das Cultusministerium gewendet, in welcher sie um ihre Ver- Wendung an den Communalschulen baten und u. a. hervorhoben, daß die Zahl der israelitischen Schulen immer nur eine sehr kleine sein könne — indem an Orten, wo nur eine kleine Zahl Israeliten wohnt, deren Kinder eben die christ-! lichen Schulen besuchen — und daher für die israelitischen Lehrer, wenn sie auf die israelitischen Schulen beschränkt! bleiben, das Unterkommen sehr erschwert sei. Der Bescheid; des Ministeriums lautet abschlägig, was im Hinblick auf den Wortlaut der gedachten Verordnung auch nicht anders erwartet werden konnte; zugleich aber hat das Ministerium auch abgelehnt, eine Abänderung der Verordnung in dem Sinne, daß auch die israelitischen Schulen mit den christlichen zu verschmelzen wären, beim König zu beantragen, weil ״das im Hinblick auf mannichfache maßgebende Verhältnisse inr gegenwärtigen Augenblick nicht für ausführbar erachtet werden könne", mit anderen Worten, weil das Ministerium die Opposition des katholischen Klerus gegen die gedachte Verordnung, speciell gegen die Einführung der Communal - Schulen, nicht noch mehr verschärfen will und der Cultusminister ohnehin schon durch die unterm 7. December v. I. auf die von den Bischöfen des Königreichs gegen die Verordnung eingereichte Denkschrift ertheilte Antwort sich gebunden hat, in welcher er zu ihrer Beruhigung ausdrücklich betonte, daß ja die Vereinigung der israelitischen Schulen mit den christlichen ausgeschlossen sei. So weit bewegt sich das Ministerium auf streng gesetzlichem Boden, mag man sonst von der Verordnung selbst halten, was man will. Nun ist es aber — so neuerlich in Grünstadt — vorgekommen, daß an Communalschulen, welche schon vor der Verordnung von 1873 eingerichtet worden waren und an denen bisher israelitische Lehrer neben christlichen lehrten, die Besetzung erledigter Lehrstellen durch Israeliten von der Regierung beanstandet wird. Die vor der Verordnung von 1873 mehrere Jahre in Geltung gewesene Verordnung über Errichtung von Communalschulen wußte von einer Ausschließung der Israeliten nichts; die Verordnung von 1873 setzt bloß die Bedingungen fest, unter welchen Communalschulen zu errichten sind, hat aber keinen Bezug auf die schon vorher bestandenen Communalschulen. Wenn also an letzteren israelitische Lehrer angestellt waren, so ist es im Rechte begründet, daß es noch in Zukunft so bleibt. Der Stadtrath von Grünstadt hat demgemäß gegen die Ministerial- Entschließung, welche einen von ihm an Stelle eines verstorbenen israelitischen Lehrers gewählten Israeliten die Bestätigung versagte, remonstirt. — lieber denselben Gegenstand läßt sich die״Ffrtr. Presse" schreiben: ״Durch eins kürzlich erlassene Verfügung des Cultusministers von Lutz ist das Gesuch der israelitischen Lehrer der Pfalz um Zulassung zum Lehramt an den auf Grund der k. Verordnung vom 29. August 1873 eingerichteten confessionell-gemischten Volksschulen (sogenannten Communalschulen) abschläglich beschieden worden, indem ״der christliche Character" der Schulen bewahrt werden müßte. Nach der unter Herrn von Lutz Vorgänger erlassenen Verordnung vom 27. März 1869 waren die Israeliten an solchen Schulen ganz gleichberechtigt gestellt. Herr von Lutz glaubt nun alles Mögliche zu thun, wenn er am Schluß seiner Vorordnung sägt: Es wird übrigens bemerkt, daß die in Folge der Ministerial-Entschließung vom 27. März 1869 an einzelnen Schulen angestellten israel. Lehrer aus Rücksicht der Billigkeit aut ihren Schuldienst zu belassen sind." In Grünstadt, wo der auf Grund der letzteren Verordnung im Jahre 1869 angestellte israelitische Lehrer verstorben ist, muß nun — trotz des einstimmigen Protestes des Stadtraths — ein christlicher Lehrer angestellt werden. Welch ein Fortschritt!!" — K u n ä f cft a u. Deutschland. Berlin. Herr D1\ Schreiber, Hörer der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums zu Berlin und seit zwei Jahren Prediger einer kleinen Synagoge daselbst hat an der besonders durch Jost und Zung berühmten Samsonschule zu Wolfenbüttel eine Stelle angenommen. Breslau. Zur. Erinnerung an den Todestag Lassalle's wurde das Grab desselben auf dem jüdischen Kirchhofe von den hiesigen Sozialdemokraten mit Kränzen geschmückt. Aus etwa fünfzig Städten waren Kränze mit Widmungen eingesandt, die am Grabe niedergelegt wurden. In Folge Polizeilicher Anordnung wurden nur Gruppen von je sechs Personen der Zutritt zum Kirchhofe gestattet und haben weitere Kund« gedungen nicht stattgefunden. Abends wurde ein Todtenfeier im Schießgarten abgehalten, bei der Hafenclever eine Rede zum Gedächtnisse Lassalle's gehalten hat. Aachen. Wie die Ztg. d. I. erfährt, hat der hiesige Gemeindevorstand vor Kurzem an die Stadtverwaltung das Ansuchen gestellt, die jüdische Elementarschule ganz als städtische zu übernehmen. Sie ist nicht darauf eingegangen, hat aber einen abermaligen Zuschuß aus städtischen Mitteln von 386 Thlrn. und zwar vom 1. Januar c. bewilligt, so daß die Stadt im Ganzen 646 Jhlr. jährlich für die jüdische Schule zahlt, wodurch so ziemlich das ganze Schulbudget gedeckt wird. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. Wien. Im December 1873 wurden bekanntlich mehrere jüdische Kaufleute aus Oesterreich, welche in Rusk (Rußland) Getreide einkauften, von den russischen Behörden über die Grenze gewiesen und ihnen der Aufenthalt im russischen Reiche untersagt. Dieselben wendeten sich damals an die Brodyer Handelskammer, die telegraphisch sowohl die österreichische Botschaft in Petersburg als auch den Handelsminister vr. Banhans hievon verständigte und um Abhilfe bat. Die Sache schien bald im günstigen Sinne erledigt zu sein, da der öfterreichische Botschafter in Petersburg in einem die Kammer beruhigenden Tone geantwortet hatte und thatiächlich den österreichischen Juden, die sich nach dieser Zeit in Rußland aushielten, nichts in den Weg gelegt wurde. Da erhielt im Monat Mai d. I. die Handelskammer in Brody eine Zuschrist des Handelsministers, worin dieselben plötzlich erklärten, das Einschreiten des Botschajters in Sachen des Aufenthaltes österreichischer Juden in Rußland sei ohne Erfolg geblieben, indem die russische Regierung erklärte, sie sei nach dem bestehenden Handelsvertrags berechtigt, alle jene Beschränkungen gegenüber österreichischen Juden aufrecht zu erhalten, welche

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