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Jüdische Volkszeitung · 1874-09-15 · 37 (15.9.1874) · p. Seite 294

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
37 (15.9.1874)
Date
1874-09-15
Page
Seite 294 (sequence 4)
Language
German
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294 statte, den Herrn in ihrer rituellen Form zu verehren und in gegenseitiger Achtung neben einander zu wohnen. Nach der Einweihung begann der Gottesdienst für den Sabbath. Die Leitung des Chors geschah durch den Musikdirector Wilhelm, der auch den 84. Psalm eigens für diese Feier in Musik setzte.— Die Weihe der Synagoge Zu Nürnberg findet am 8. September statt. Das nunmehr vollendete Prachtgebäude zieht die Bewunderung Aller auf sich, macht der Gemeinde und den Meistern alle Ehre. Die junge Gemeinde zeigt, daß ihr kein Opfer zu groß war für die Verherrlichung ihres Gottes und die würdevolle Darstellung eines zeitgemäßen Gottesdienstes. So begegnen sich die beiden Gemeinden Nürnberg und Schwemfurt in dem einen Ziele, mit dem Erwerb der äußern Wohlfahrt in der Errungenschaft einer geachteten Stellung in zweien der besten Städte Bayerns auch in ihrem Cultus mustergiltig für andere Glaubensgemeinden vorangegangen zu sein. Beide Städte boten schon vor alter Zeit den Israeliten eine Heimath, die das finstere Mittelalter unter Auferlegung schwerer Leiden ihnen nahm. Es ist ein Triumph der gerechten Sache, daß beide Städte ihren israelitischen Mitbürgern ihr altes Anrecht in ehrenvollster Weise zurückerstatteten und durch Eintracht und Toleranz die Erinnerung an eine traurige Vergangenheit immer mehr zurückdrängen und versöhnen. B—. Frankfurt, 28. August. (Appellations-Gericht.) Die Nummer 54 der ״Frankfurter Zeitung" hatte unter den ״Mittheilungen aus dem Publikum" einen Artikel, welcher sich über die ungleichmäßige Heranziehung der Wetzlarer Gemeinde-Mitglieder zu den Gemeinde-Steuern beschwerte; namentlich wurde darüber geklagt, daß die jüdischen Lehrer und Rabbiner mit einem anderen Maaß als die christlichen gemessen würden. Unter Anderem hieß es darin: ״Entweder sollen alle Geistlichen Communalsteuern zahlen, und dann werden die jüdischen sich nicht weigern, oder Alle nicht; aber heute, im Jahrhunderte des ״Cultur-Kampfes", noch zu sagen: ״Du bist ein Jude, und weil Du ein Jude bist, so kannst Du einen Anspruch auf gerechte Anwendung des Gesetzes nicht machen!" das übersteigt die kühnsten Erwartungen." Ferner war der Wetzlarer Bürgermeister als ״allgewaltiger Bürgermeister bezeichnet worden. Dieser hielt sich beleidigt und erhob bei der Staats-Anwaltschaft Klage. Die erste Instanz hatte den Beklagten, Herrn E. Sack, freigesprochen. Hiergegen wurde Berufung eingelegt und von Seiten der Ober-Staatsanwaltschaft ausgeführt, daß es sich hier um eine Beleidigung handle. Der incriminirte Satz sei nicht, wie der erste Richter annehme, lediglich ein allgemeines Raisonnement, sondern diese Worte würden dem Bürgermeister direct in den Mund gelegt^ und ihm Parteilichkeit vorgeworfen, wie dieses auch aus den Worten ״allgewaltiger Bürgermeister" hervorgehe. Mit Rücksicht auf die vielen Vorstrafen des Angeklagten beantragt er 4 Wochen Gefängniß. Herr Dr. Ebner, als Vertheidiger, wies darauf hin, daß es unbillig sei, immer auf die Vorstrafen zu recurriren; sie rührten aus der Conflicts-Zeit ho-, für welche die Regierung selbst Immunität nachgesucht und erhalten habe; warum solle diese nicht auch dem Beklagten zu Theil werden? Er finde die Sache nicht danach angethan, daß zwei Gerichte sich einen Morgen lang damit beschäftigen. Ursprünglich habe nur der Ausdruck ״allgewaltiger Bürgermeister" die Empfindlichkeit erregt; nur wegen dieses Wortes sei der Strafantrag gestellt worden und erst nach erlangter Rückantwort habe sich der Bürgermeister dazu verstanden, seinen Antrag auf den ganzen übrigen Inhalt des Artikels auszudehnen. Daß in Wetzlar wirklich confessionelle Unterscheidungen für die Heranziehung zu den Gemeinde-Lasten maßgebend seien, könne nicht geläugnet werden. In den Worten ״ungerechte Handhabung" könne eine Beleidigung nicht erblickt werden. Das Wort ״gerecht" habe eine subjective und eine objective Bedeutung; es bezeichne sowohl Dasjenige, was den Gesetzen entspreche, wie Denjenigen, der das Rechte wolle. Im Volke werden ״Gleichheit" und ״Gerechtigkeit" für synonym genommen, und ״ungerecht" sei ״ungleich" in dem vorliegenden Falle gleichzuachten und damit ein wirklich vorhandenes Verhältniß characterisirt. Dev Ausdruck ״allgewaltiger Bürgermeister" sei keine Beleidigung, sondern eine Ironie. Wenn die Staats-Anwaltschaft in der Ausführung ihrer Berufung sage: ״Würde es nicht als eine Beleidigung empfunden werden, wenn Jemand in derselben Weise von einem Richter behaupten wolle, er sei so sehr in socialen und politischen Vorurtheilen befangen, daß er in Processen, in welchen das sociale und politische Moment in den Vordergrund trete, bei Anwendung der Gesetze selten oder nie das Richtige zu treffen vermöge?" so fehle ihm, dem Vertheidiger, hierfür jede Antwort, und nur das Sprüchlein sei darauf anwendbar von dem Lehrer, der seine Schüler, welche Kirschen genascht, ״ob der gestohlnen Kirschen schalt und selber scheltend sie gegeffen". Er beantrage Freisprechung. Das Urtheil ging von der Ansicht aus, daß dieser Artikel nicht sowohl als eine Kritik oder ein rein objectives Raisonnement über eine ergangene Entscheidung, als vielmehr wie ein Vorwurf gegen den Bürgermeister Bretschneider anzusehen sei. Wenn die incriminirten Worte demselben auch nicht ausdrücklich in den Mund gelegt würden, so könne es doch nach dem ganzen Zusammenhangs, in welchem sie vorgebracht worden, keinem Zweifel unterliegen, daß ihm der Vorwurf gemacht werden sollte, er sei in religiösen Vorurtheilen so befangen, daß er zu einer humanen Handhabung des Gesetzes nicht im Stande sei, ja, er setze sich in seiner Allgewalt über das Gesetz hinaus, eine Behauptung, die geeignet sei, den Bürgermeister verächtlich zu machen. Im Hinblick auf die Vorstrafen des Beklagten Sack wurde auf eine Gefängniß-Strafe von 14 Tagen erkannt. Karlsruhe, 1. Sept. Jüngsten Sonntag bewegte sich ein langer Leichenkondukt durch die hiesigen Straßen nach dem Friedhofe der sogenannten israelit. Religionsgenossenschaft, um die irdische Hülle eines ihrer Mitglieder der Erde zu übergeben. Unter der Leichenbegleitung befanden sich viele Theilnehmer, welche dieser Religionsgenossenschaft nicht angehören, aber aus Pietät und Rücksicht für die Hinterbliebene Gattin sich derselben anschlossen. Hiergegen etwas zu erwähnen wäre intolerant, herzlos und ungerechtfertigt; daß aber das theologische Mitglied des großh. badischen Oberraths, der höchsten israel. Kultusbehörde im Lande, auf offenem Felde, vor dem Friedhofe, für einen aus dem Verbände der badischen Juden Ausgetretenen eine Leichenrede halten konnte ist um so auffallender, als dieses Mitglied in einer durch die Neubildung der fraglichen sogenannten israel. Religionsgenossenschaft veranlaßten Ansprache des großh. Oberraths an die Israeliten Badens vom 24. Febr. 1870 u. A. wörtlich Folgendes sagt: ״Unsere Geschichte kennt kein zweites Beispiel, daß Israeliten im Namen der Orthodoxie sich öffentlich unv feierlich von dem Judenthum und der Judenheit eines ganzes Landes losgesagt haben." Ferner: ״Aber auch abgesehen von diesen rechtlichen Nachtheilen für den Austretenden, wird kein Jsraelit bei gewissenhafter Ueberlegung der Folgen einer solchen Trennung sich der Ansicht verschließen, daß dieselbe Wunden schneidet in den Leib des Judenthums und der Judenheit des ganzen Landes—Wunden, welche das Leben aller Gemeinden bedrohen, mögen sie dieser oder jener Richtung huldigen.

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