Mannheim
Compact Memory

Jüdische Volkszeitung · 1874-08-18 · 33 (18.8.1874) · p. Seite 262

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
33 (18.8.1874)
Date
1874-08-18
Page
Seite 262 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/9588641-9578923-9579217--774-9579223
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

262 ן Literarisches. Ingelheim, den 12. August 1874. Deutsche Lehr- und Wanderjahre. Selbstschilderungen berühmter Männer und Frauen. I. Dichter und Künstler. II. Männer der Wissenschaft. Berlin, 1873. Franz Bahlen. Es kann nicht geleugnet werden, daß es kaum eine belehrendere und anregendere Lectüre gibt, als das, was Menschen, die — in seelischer Beziehung —׳ auf der Höhe des Lebens gestanden, über ihre eigene Entwickelung äußern. Solche Selbstschilderungen führen uns in die Werkstätte des Geistes, sie verhelfen uns zur Klarheit über das Werden derjenigen, in denen ״die Menschheit sich fortbildet". Wie klein erscheinen wir uns mit all unserem Thun diesen Großen gegenüber. Wir heben aus diesen Sammlungen von Selbstbiograph.ien hervor die der Dichterin Anna Louise Karschin, des Dichters Seume, die uns zugleich ein Bild vergangener Zeiten geben, dann Johannes Müller, (Geschichtsschreiber) Schlosser, Gebrüder Grimm und A. v. Humboldt. Bezeichnend ist, daß von den Lebenden nur Richard Wagner aufgeführt ist und das nichts uns mehr die Ueberzeugung von dem unsterblichen Größenwahnsinn dieses Mannes gibt, als die Zusammenstellung dieses phrasenhaften Selbstlobers mit der einfachen bescheidenen Schilderung des Jugendlcbens von Humboldt, der mehr von der Entwickelung der Wissenschaft als von seiner Person spricht. Wandkarte von Palästina. Für den Schulgebrauch entworfen, gezeichnet und herausgegeben von E. Leeder. Verlag von G. D. Bädeker in Essen. Wir können diese Wandkarte, die überaus deutlich und gut ausgestattet ist, bestens empfehlen. FeuikEeton. Zwei OrigiiralsActerrstücke im Urtexte. II. Nachfolgenden Schutzbrief eines Juden aus dem Fürstenthum Nassau-Saarbrücken wird nicht minder das Interesse unserer geschätzten Leser erregen, wie der im Vorigen beigebrachte Beweis von der Art, wie die alten Rabbinen zuweilen die ״Gewissensfreiheit", so anjetzo von den Orthodoxen so lebhaft vertheidigt wird, verstanden haben. Die ״Erneuerte Ordnung" ist gedruckt und wurde das uns vorliegende Opus als ״Schutzbrief" laut Beilage gegen Erlegung von Fünfzehn Dukaten dem ״Juden Wolf Meier von Flürsheim" gegeben, welcher in den landesherrlichen Schutz nach Eltville den 28. Febr. 1807 ausgenommen wurde. Also noch im Anfänge dieses Jahrhunderts! Welcher sprechende Beweis vom Umschwung der Zeiten in diesem kurzen Zeiträume. Als ״Zalsdax" (wohl Curs der Ducaten?) ist noch die Summe von fl. 8. 15. aufgeführt und mit den anderweitigen Stempelrc. ״Daxen" machte es für jene Zeit immerhin ein erkleckliches Sümmchen. Für viel Geld wenig Schutz und wenig Gnad, doch viel Straf und Ungnad! (Redaction.) Erneuerte Ordnung, Welchergestalt die Juden, so unter Hochfürstl. Nassau-Saarbrückischen Schutz wohnen, oder künftig darin ausgenommen werden, sich verhalten sollen. Erstlich, sollen die Juden, bey Empfang- und Annehmung Unsers Fürstl. Schutzbriefs wohlbedächtlich Zusagen, und mit ihrem jüdischen Eyd versprechen, keine Lästerung wider unfern Erlöser und Seligmacher Jesum Christum, den Sohn Gottes, und der Jungfrauen Marien, oder auch seinen göttlichen Namen, und Unsere Religion zu treiben, noch auch die arme einfältige Juden mit erdichteten Menschensatzungen und Lehren, welche dem Gesetze und Propheten nicht gemäß seynd, zu beschweren, sondern alle Lästerung gänzlich zu meyden, und in ihrer Lehr dessen sich allein zu halten, was ihnen in den Schriften Mosis und der Propheten fürgebildet wird, und über diß auch keine Bücher, so wider den christlichen Glauben seynd, bei ihnen haben: deswegen dann fleisige Inquisition | soll angestellet werden. Vors Andere, sollen sie geloben und schwören, nirgends neue Synagogen und Schulen anzustellen, sondern sich mit denen zu begnügen, welche wir in Gnaden erlaubet und in seiner Maaße verwilliget haben, oder nach Befinden weiter verwilligen werden. Zum Dritten, sollen sie versprechen, mit niemands der Unserigen, und sonderlich mit einfältigen Layen, von der Religion Disputation anzufangen; da aber unser Pfarrer, einer oder mehr, sich gutherziger Meynung mit ihnen in Disputasion einlassen würden, sollen sie deme ihres Glaubens Antwort und Bekänntniß geben. Zum Vierten, sollen sie keinen Juden, so sich zum christlichen Glauben bekennet hat, anfeinden, beleidigen, verfolgen, noch ihn wieder rückfällig zu machen, sich unterstehen, sondern ihn bey dem^christlichen Glauben ohnverwirret lassen. Zum Fünften, sollen fie keinen Christen an der Predigt verhindern, vielweniger sonsten Unsere Unterthanen in Ms ihrer Religion höhnen, oder in ihrem christlichen Glauben irr ' zu machen, und davon abzuführen, sich unterstehen: da aber ) solches im Geringsten von ihnen vermerket würde, soll es an ihnen ohne einige Gnade ernstlich gestrafet werden. Zum Sechsten, sollen sie ziemlicherweise kaufen und verkaufen, doch allein an denen Orten, da keine Zünfte seynd, oder, daß die Zünfte keinen Eintrag darunter leiden, desgleichen ihre Waar nicht vertheuren, noch dieselbe Unfern Unterthanen höher aufdringen, oder anschlagen, als sie sonsten bey Christen gültig ist, wie sie dann ingleichem die Maaren, so den Christen Zuvorderst geschätzt werden, eher nicht verkaufen sollen, es seyen dann ihnen dieselbige durch unsere Beamten und Diener auch geschätzt worden. Zum Siebenten, sollen sie auf den Wochen- und an-! deren Marktägen, in Einkaufung der Victualicn, nicht den; Vorsondern den Nachkauf haben. Zum Achten, sollen sie alle ihre Händel aufrichtig treiben, mit keinen unziemlichen Practiquen oder Finessen umgehen, das geliehene Geld, so ihnen wiederum zu bezahlen verschrieben oder bekannt wird, den Entlehnenden vollkömmlich lieferen, keinen Wucher darein schlagen oder einmengen, noch auch viel oder wenig davon abziehen, oder inbehalten, auch in der Schuldverschreibung oder Bekänntniß die Hauptsumma nicht höher, als die geliehen, setzen, sodann des ganzen Jahrs über fünfe oder aufs allermeiste sechs vom hundert nicht nehmen; wo aber einer oder mehr Hierwider der Ueberfahrung oder sonst Unrechter Händel und Betrugs beschuldiget und überwiesen würde, der oder dieselben sollen darum, durch Unsere Beamten, nach Gelegenheit entweder mit Einziehung der Güter oder sonsten ernstlich gestrafet werden. Zum Neunten, soll kein Jud einigen Unserer Unterthanen, ohne Vorwissen Unserer Beamten, noch auch einem Mann ohne seiner Frauen oder auch einem Weib ohne ihres Mannes Vorwissen, etwas leihen, sondern, da einer jemanden etwas versetzen würde, daffelbige öffentlich thun und jederzeit Unsere Beamte dabey nehmen, oder im Fall sie nicht zu Hani

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.