Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 33 (18.8.1874)
- Date
- 1874-08-18
- Page
- Seite 263 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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263 den zu bringen wären, ihnen doch solches demnächsten anzeigen, damit dieselbe selbst sehen oder hören mögen, ob es richtig zugangen, und hernach destomehr Ursach haben mögen, ihnen zu Erlangung der Bezahlung die Hand zu bieten. Zum Zeh enden, sollen alle Verschreibungen undObligationes, so ihnen von den Unterthanen gegeben werden, und 20 fl. Capital oder mehr anreichen, vor dem Beamten oder dem Gerichte jedes Ortes aufgerichtet, auch alle Abrechnungen in Beyseyn derselben gehalten, und von denselben unterschrieben werden, ingleichem sollen auch die Obligationes und Zettul ihres Anleihens, nicht in jüdischer, sondern in deutscher Sprache verfasset werden, mit Anmeldung, was und wann sie dem Christen vorgestrecket, oder Anleihung gemacht haben, darneben auch, was ihnen zu Pfand eingesetzt, und wie dasselbige allenthalben beschaffen, in ihren Zetteln eigentlich und deutlich vermelden, oder soll, in Verbleibung dessen, darauf nichtes erkannt werden. Zum Eilften, soll den Juden einige in Unserm Lande liegende Güter, wie die Namen haben mögen, auch die, so davor geachtet werden, an sich zu bringen, oder Geld darauf zu leihen, hiermit verboten, auch darneben befohlen seyn, die Schulden über zwey Jahr ohngemahnet oder ohngefordert, nicht anstehen zu lassen, dann da sie in solcher Zeit die Schulden nicht nachklagen würden, soll nach Ablaufung der zwey Jahre, alles Interesse verwirket und verlohren sein, es seye dann Sache, daß die Bezahlung auf unterschiedliche Zeit und Frist, so sich über zwey Jahr erstrecken, gesetzt, oder der Schuldmann nicht inner Landes, daß gegen ihn geklagt werden möchte, wäre, so sollen in solchen Fällen, nach Verfliessung I des letzten Ziels der Bezahlung, oder wann der Schuldmann' wieder zu Haus wäre, solche zwey Jahr angehen und gerechnet werden. Zum Zwölften, sollen sie auch mit ihrem jüdischen Eyd betheuren, keinem Unser Diener und Beamten, oder auch deroselben Weibern etwas zu schenken, und also sie damit zu corrumpiren und zu bestechen, daß sie ihnen in ihren unbilligen Sachen durch die Finger sehen, und ihren unziemlichen Wucher und Finanzerey verstatten, sondern da solches geschehen, sollen sie darum ernstlich ohne einige Gnade gestrafet werden; da sie aber vor Unsern Beamten zu schaffen, und ihnen dieselbe in ihren billigen Sachen behülflich wären, auf den Fall soll ihnen, gedachten Unsern Beamten, dasjenige, was eines jeden Ortes Herkommens und gebräuchlich, auch die Christen zu geben schuldig seynd, für ihre gehabte Mühe zu verehren, hierdurch nicht verboten seyn. Zum Dreyzehend en, sollen sie keinen Christen admit- Liren oder zulassen, die Verrichtung ihrer Beschneidung zu schauen. Zum Vierzehenden, sollen sie auf christliche Bät- Sonn- und Festtage die Christen in ihrer Andacht mit Parthiererey, Schuldforderung, Verkaufen und dergleichen Welt- Händeln, nicht verhindern, sondern sich still und unärgerlich verhalten und zu Haus bleiben. Zum Funfzehenden, welcher Jud ein Christenweib oder Jungfrau schändet oder beschläft, der soll durch Unsere Beamten unnachläßig zu Hasten gebracht, und folgends, doch mit Unserm Vorwissen am Leben gestrafet werden. Zum Sechszehenden, sollen sie keine Juden, so gröblich unter ihnen exorbitiren, und Diebstahl, Hurerey, Ehebruch, Todschlag und dergleichen Missethaten begehen, der christlichen Obrigkeit verheelen, noch dieselbe unter sich heimlich bestrafen, sondem dem christlichen Magistrat dieselbige anzeigen, und von demselbigen des richterlichen Ausspruchs erwarten. Zum Siebenzehenden, sollen die Juden gestohlene und geraubte Haab und Güter zu kaufen sich enthalten, oder so die hinter ihnen befunden, dieselbige denjenigen, denen sie zuständig, und dasselbige glaublich darthun würden, ohne alle Entgeldniß wiederum zustellen und folgen lassen: im Fall auch darneben dargethan würde, daß sie solche gestohlene oder abgeraubte Güter alsobald wieder verkauft, und betrüglich damit umgangen, sollen sie den Werth, deme es abgenommen, gleichwol wieder geben; da sich aber befinde, daß ein Jud wissentlich gestohlen Gut gekauft, oder Geld darauf geliehen, soll er durch Unsere Beamten nicht allein in gebührliche Strafe genommen, sondern auch des gekauften Guts ganz und gar verlustigt seyn; damit sich aber der Jud darum desto besser vorsehen könne, soll er keinem auf etwas Geld leihen, er habe sich dann zuvor erkundigt, woher das Unterpfand komme, und ob auch derjenige, so dasselbige verkaufen oder Geld darauf entlehnen will, solches zu thun Macht habe oder nicht. Zum Achtzehenden, sollen dieJuden Uns jährlich das gebührliche Schutzgeld, was ein jeder versprochen, Unsern Beamten eines jeden Orts, in dessen anbesohlenem Amte sie gesessen seynd, zu rechter Zeit entrichten, dagegen sie dann von ihnen in ihren billigen Sachen gegen Männiglichen, dessen Wir zurecht mächtig seynd, geschützt und gehandhabt, auch ihnen zu allem demjenigen, darzu sie befugt, verholfen werden soll; doch soll keiner in den Schutz aufgenoinmen werden, er bringe dann wenigstens 300fl. Werth ins Land, so er zu bescheinigen hat. ZumNeunzehenden, wollen Wir den Juden das Schechten des Fleisches in Unserer Metzger- oder anderer Christen Häuser allerdings hiermit verboten und niedergelegt, aber nach ihrer häuslichen Nothdurft daheim zu schechten unverboten, auch die Hinderviertheil, und was ihnen mißlingt. Unseren Unterthanen zu verkaufen erlaubt haben, doch mit dem Beding, daß solches zu keiner Parthierung gerathe, und kein anders Fleisch mehr mit darunter sey, anbey kein Metzger ihnen solches zum Verkauf abnehmen, und Unsere Untherthanen desselben Fleisches unwissend nicht theilhaftig werden, deswegen auch Unsere Beamten darauf fleißige Aufsicht haben sollen, und da Hierwider gehandelt würde, sollen die frevelnde Juden mit dem Thurm, oder da sie es erwiderten, mit Verweisung des Lands, und die Metzger, so ihnen solches abnehmen, mit einer ziemlichen! Geldstrafe belegt werden.! Zum Zwanzigsten, wollen Wir durch diese Unsere I Ordnung Uns nicht verbunden haben, die Juden anders oder länger zu dulden, dann wie es die ertheilte Fürstliche Schutzbriefe ausweisen. Letztlich befehlen Wir Unsern Beamten in Gnaden hiermit, daß sie, so lang der Schutz währet, mit allem Fleiß darauf sehen, daß sich die unter Unserm Schutz gesessene Juden dieser Unserer Ordnung durchaus in allen ihren Puncten gemäß verhalten, und keineswegs derselben zuwider handeln, oder im Fall dieselbe von einem oder dem andern überschritten würde, sollen sie solches Uns demnächsten anzeigen, und sich Befehls der Straf wegen, bey Uns erholen. In Urkund Unsers Fürstl. Vormundschaft!. Geheimden Reg. Jnsiegels. Geben zu Usingen den 27sten Februar 1732. (k- S.) Charlotta Amalia, F. z- N. U. Wittib.