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Jüdische Volkszeitung · 1874-07-07 · 27 (7.7.1874) · p. Seite 212

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
27 (7.7.1874)
Date
1874-07-07
Page
Seite 212 (sequence 4)
Language
German
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212 waltet wird, friedlich ihres Weges neben einander. Innerhalb der einzelnen Verbände geht es jetzt auch im Ganzen recht still zu, besonders kommt in dem Tempel-Verbande gar nichts vor, was die Gemüther aufregen könnte. Ein wenig anders steht die Sache im Synagogen-Verbande, in dessen Statut es sehr deutlich ausgesprochen worden, daß der Schulchan-Aruch unbedingt und in allen Fällen maßgebend sein soll. Hier kommt zuweilen in einem kleinen Kreise eine kleine Aufregung vor, wenn der Oberrabbiner darüber zweifelhaft ist, ob der Fasan ein erlaubter Vogel, wenn er einen Rothwein mit einer bestimmten Etiquette, der bisher in Hamburg als koscher galt und den die Altonaer Weinhändler auch noch weiter als koscher verkaufen, für seinen Amtsbereich verbietet. Das sind Fragen, bei denen es sich um Essen und Trinken handelt, also für die Hamburger sehr wichtige Fragen. Minder wichtig für den Verband aber sehr wichtig für den Kreis einer Familie hätte die Frage werden können, die jüngst an den Oberrabbiner des Synagogen-Verbandes herantrat. Ein Mann, der an Schwermuth litt, war nämlich verschwunden, nach 14 Tagen fand man in der Elbe eine Leiche, welche trotz der Entstellung von den Brüdern und der Frau des Verschwundenen an der Kleidung und an zwei noch sichtbaren Maalen als die ihres Angehörigen erkannt wurde. Auch seitens der staatlichen Be- Hörde erfolgte diese Anerkennung; aber nicht seitens des Oberrabbiners, vielmehr wurde die Leiche als die eines Juden auf dem Begräbnißplatze der israelitischen Gemeinde beerdigt, doch die Angehörigen jenes Unglücklichen durften sich noch nicht im ges-.zlichen Sinne als Leidtragende geriren. Etwa 14 Tage nach der Beerdigung wurde ihnen dies gestattet und so ist denn die Wittwe vor dem Schicksal, eine Aguna zu sein, bewahrt. Die Begräbnitzplatz-Frage beschäftigt augenblicklich auch unsere Behörden und gibt vielleicht auch noch Veranlassung zur Erörterung der Frage, wie wir Juden über die allgemeinen Begräbnißplatze denken. Das führt mich auf die Leichen- Verbrennung. Sie, geehrter Herr Redacteur, haben recht, wenn Sie sich auf Ihr Gefühl berufen, um sich gegen diesen Modus der Wegschaffung der Leichen zu erklären. Und gewiß theilt dieses Ihr Gefühl die bei Weitem überwiegende Menge nicht blos der Juden, sondern auch der Christen in unserer Zeit. Daher wäre es eine arge Vergewaltigung, wenn die Obrigleiten in unseren Tagen nicht die Möglichkeit ließen, die Leichen nach wie vor zu beerdigen. Aber das Gefühl ist etwas Subjectives, und wer es nicht theilt, für den fällt der meinem Erachten nach einzige Grund gegen die Leichenverbrennung weg. Einen aus der Religion stammenden Grund wird man überhaupt nicht angeben können, wenn der Satz richtig, den ich zu behaupten wage, daß die Behandlung einer Leiche eine zur Religion gehörende Frage sei, wenn die Religion nicht lehrt, daß von der Conservirung des Leichnams oder von einer bestimmten Behandlung desselben der künftige Zustand des Verstorbenen abhänge. Dafür bedarf es keines weitläufigen Beweises, daß es bei den Juden ebenso wie bei fast allen Völkern Sitte gewesen, die Leichen zu begraben; aber es ist das ein Satz von gefährlichen Confequenzen, wenn man das, was allgemein Sitte gewesen, darum als gesetzlich oder gar religiös heilig hinstellt. Das könnte auch für die Kaftane und die gedrehten Locken. gelten. Wir können gar nicht beurtheilen, wie sich unser eigenes Gefühl in diesem Punkte vielleicht noch ändern würde, wenn wir die Sache erst mehrmals gesehen; gewiß aber würde, wenn die Sitte der Leichenverbrennung sich Bahn bricht, das dagegen sich sträubende Gefühl sich in immer weiteren Kreisen abschwächen. Dann könnte es endlich dahin kommen, daß die Obrigkeit berechtigt wäre, das Begraben der Leichen zu verbieten. Sollte dann die jüdische Minderheit es als ein unterscheidendes Merkmal ihrer Religion festhalten, die Todten Zu beerdigen? Daß sie sich einem gesetzlichen Zwange fügen müsse und fügen werde, braucht nicht gesagt zu werden; sondern die Frage ist, ob die Juden sich dann andauernd unter dem Drucke eines Gewissenszwanges fühlen werden. Bevor die Erfahrung hierauf die Antwort gibt, werden wohl noch Generationen in den Staub sinken; aber es dürste doch auch jetzt schon gerathen sein, den Gesichtspunkt festzustellen, von welchem aus eine unbefangene Beurtheilung der Sache möglich sein wird. Gedern in Oberhessen. Den Ihnen kürzlich nur andeutungsweise in einigen Punkten mitgetheilten Statuten-Entwurf der Section für jüdischen Religionsunterricht in der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung bin ich jetzt in der Lage Ihnen vollständig zu bringen. Derselbe wurd? mit der Maßgabe acceptirt, daß der von der Versammlung gewählte Ausschuß auf Grund des Entwurfs die Statuten der Section berathen und der nächsten Sectionssitzung zur Beschlußfassung vorlegen solle. Der Entwurf selbst lautet: I. Mitglieder der Section für jüdischen Religionsunterricht sind immer diejenigen Fachmänner, welche an der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung Theil nehmen. II. Aufgabe der Section ist eine Verständigung herbeizuführen über Ziel, Stoff, Verfahren und Lehrmittel des jüdischen Religions- Unterrichts III. Die Lösung dieser Aufgabe soll angestrebt werden a) durch Vorträge und daran sich knüpfende Besprechungen über einschlägige Fragen in den Sectionssitzungcn, b) durch Besprechung der von zu wählenden Commissionen gemachten Vorschläge über Organisationsfragen des Unterrichts. IV. Zur Wahrnehmung und Förderung der Sectionsintereffcn während der Zeit, in welcher die allgemeine deutsche Lehrerversammlung nicht tagt, wird jedes Mal ein ständiger Ausschuß gewählt, welcher a) die Verbindung mit dem Ausschüsse der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung unterhält, b) aus den von Sectionsmitgliedern angemeldeten Vorträgen und aus den Referaten der Commissionen die geeigneten auswählt und auf die Tagesordnung der nächsten Sectionssitzungen setzt und c) einen Bericht über die Entwickelung des Religionsunterrichts im verflossenen Jahre zu erstatten hat. V. Der Verkehr des Ausschusses mit den Sectionsmitgliedern wird durch Berichte in pädagogischen und jüdischen Zeitschriften Deutschlands hergestellt. VI. Für das laufende Jahr 1874/75 hat der Ausschuß die Statuten der Section zu berathen und bis spätestens 8 Wochen vor dem Zusammentritt der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung in öffentlichen Blättern zur Besprechung zu bringen. VII. In den ständigen Ausschuß werden für die Zeit bis zum Zusammentreten der XXII. allgemeinen deuffchen Lehrerversammlung durch absolute Majorität 5 Sectionsmitglieder mit dem Rechte gewählt, höchstens 4 bewährte Fachmänner zu cooptiren. Gemäß § 7 vorliegender Statuten wurde ein-Ausschuß gewählt, bestehend aus den Herren vr. Wedell-Breslau, vr. Samuelsohn-Breslau, Rabbiner vr. H. Vogelstein-Pilsen, Lehrer Jaffe-Deutsch-Krone und Lehrer Reinheimer-Gedern (Oberhessen). Nach Schluß der Sitzung konstituirte sich sogleich der Ausschuß und wählte zum Vorsitzenden Herrn vr. Samuelsohn und zum Schriftführer Herrn vr. Wedell. Erlauben Sie mir jetzt, geehrter Herr Redacteur, Ihren wohlgemeinten Nachbemerkungen Einiges zu erwidern: Vor Allem glaube ich auf den Beschluß jener Versammlung Hinweisen zu müffen, daß die Erörterung dogmatisch-principieller Fragen durchaus nicht Gegenstände der Verhandlungen werden, daß sie also keine kirchliche Versammlung sein solle, sondern, um im stetigen Zusammenhänge mit der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung zu bleiben, nur mit solchen Fragen sich

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