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Jüdische Volkszeitung · 1874-06-23 · 25 (23.6.1874) · p. Seite 198

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
25 (23.6.1874)
Date
1874-06-23
Page
Seite 198 (sequence 6)
Language
German
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- 198 Mutterpflege vonnöthen ist. Denn erst wenn Gottes Werk vollendet dasteht, mag es dem Menschen zur Benutznng übergeben sein, — vorher nicht. Für die Pflanzenschöpfung schreibt die Bibel dasselbe Gesetz der Schonung von Gottes Werken zu dwen Erstarkung und der Hochachtung vor Gottes Wirken zur Verhütung vor dessen Störung vor, denn auch der Genuß der jungen Baumsrüchte ist für die 3 und 4 ersten Jahre der neuen Pflanzung bei Moses verboten. Der Sinn des biblischen Verbots liegt also klar; er war auch den Talmudisten bekannt. Aber nun entsteht die Frage, — und deren Lösung beabsichtigten wir anzuregen —: Wie kamen die Talmudisten zu dem Verbot des Genusses von Milch- und Fleisch- Mischung, da das angezogene Gesetz in Wirklichkeit dazu keinen Anlaß gibt? Betrachteten sie die Elemente dieser Speisegattungen für heterogen, so würde dieser Jrrthum die Aufhebung des Verbots freilich erleichtern. Spöttische Correspondenzartikel aber können tausendjährige Traditionen ebensowenig wegdemonstriren, als Oberflächlichkeit und Jndifferentismus die Speisegesetze generell weg zu decretiren vermögen. Auf solche Weise dient man dem ״wahren" Fortschritte nicht. Wir sind die Letzten, welche grundlose Institutionen, bedeutungslose Gebräuchc oder gar religiöse Mißbräuche festhalten wollen. Aber wissenschaftliche Forschung Und religiöser Sinn müssen stets die Wege der Reform kennzeichnen. ilmuHduiH. 58. Aus dem Großherzogthum Hessen. Aus der israelitischen Religionsgemeinde Bodenheim (bei Mainz) kam eine Petition an die hessische Ständekammer, die Vorstände der Religionsgemeinden fernerhin durch allgemeine directe Wahl zu erneuern. Bis jetzt wählten hier nur die zwei Höchstbesteuerten in der Gemeinde und das war gleichsam einer Cooptation durch den Vorstand selbst gleich. Die Stände haben die Petition der Regierung ״zur Berücksichtigung" mit der Bemerkung übergeben, die Gesetze über Organisation jüdischer Neligionsgemeinden (aus den Jahren 1828 und 1842) zu revidiren, d. h. zeitgemäß abzuändern. Es ist somit hier bereits die Aufhebung der Zwangsgemeinde ebenfalls im Anzuge. Wenn die jüdischen Gemeinden Hessens auf der Wacht bleiben bei der Organisation des Schulwesens, so kann ihnen diese Auslösung keinen Schaden bringen. 59. Aus Rußland. Die ״Moskauer Zeitung" theilt mit, daß der Minister des Innern der beim Reichsrath bestehenden besonderen Session für Angelegenheiten der allgemeinen Wehrpflicht eine Vorlage hat zugehen lassen, nach welcher Juden nicht Mitglieder der zu eröffnenden Stadt- und Kreis-Behörden für Angelegenheiten der Militairpflicht sein dürfen! Feuilleton. Nachrichten vom ehemaligen Aufenthalte der Inden in Nürnberg. (Schluß.) Die Ausweisung der Juden aus Nürnberg im Jahre 1499. Daß die Juden in Nürnberg durch ihre Handelsverbindüngen schon in der ältesten Zeit zum Emporblühen der Stadt viel beitrugen und diese uralte Reichsstadt mit begründen und erweitern halfen, daß sie zu den fleißigen, ordnungsliebenden ן Bürgern gehörten, ihre Pflichten treulich erfüllten, ist von vorurtheilsfreien Geschichtsforschern, besonders von Briegleb, k. b. C., in seinem geschichtlichen Rückblick vollkommen anerkannt. Wie rechtfertigen die historischen Berichte die Ungerechtigkeit der Ausweisung der Juden nach dem finstern, feindlich gesinnten Geiste des Mittelalters? Höre man: ״Recht gut hatten es die in Nürnberg angesessenen Juden, sie wurden darum übermüthig und unbändig und die ״bösen Gäste" wollte man nicht länger mehr beherbergen. Zu den Motiven ihrer Austreibung gehörte besonders, daß sie sich über die Zahl, darauf sie gefreyet waren, trefflich gemehrt Hütten. Daß sie durch ihren Handel Nachtheile erregt, daß sie verirrten, verloffenen Personen insgeheim Bestärkung und Aufenthalt gegeben und mehr irdische Güter erworben als — der Neid gestattete. So erging 1498 der hohe Befehl, daß sie mit ihren Leibern, fahrenden und beweglichen Gütern, aus der Stadt zu weichen, ihreHäuser und Synagoge, Leichenhof und andere liegende Gründe sollten sie, als des Reichs Kammergüter, ohne Widerrede dem Reichsschultheißen abtreten und zu seinen Händen stellen. Und nun wurde verordnet, alle Judenhäuser sammt Synagoge, Leichen- Hof und Gründen dem Rathe abzutreten um 8000 Goldgulden. Damit vor solchem Abzug die Burger Zeit hätten, ihre Pfänder zu lösen, wurde bis Lichtmeß 1499 der Termin verlängert, um welche Zeit sie auch auszogen. Der hierauf bezügliche Befehl Kaiser Maximilians ist datirt Freiburg i. Br. 21. Juli 1498, Die in Windsheim gleichzeitig ausgewiesenen Juden wandten sich hierauf nach Frankfurt a. M., wo man ihnen gestattete, sich niederzulassen, ungeachtet der damalige Stadt- Prediger D1\ Conrad Henßel dagegen heftig Einspruch that. Nach Fürth durfte jedoch noch kein Jude kommen. Die Annahme, der größte Theil der aus Nürnberg gewiesenen Israeliten habe in Fürth eine neue Heimath gefunden und die spätere zahlreiche israelitische Gemeinde dieser Stadt sei daraus entstanden, ist irrig, denn erst im Jahre 1528 nahm

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