Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 24 (16.6.1874)
- Date
- 1874-06-16
- Page
- Seite 188 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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188 theilt gerecht? Ist Etwas dergleichen zu verantworten in unserer Zeit der Oeffentlichkeit? Und wenn man uns schließlich sagt, daß es ja doch in dem Belieben der Spender liege, zu geben oder die Gabe zu verweigern, so wisien wir, daß auch das vielfach unwahr ist! Da geht so ein ehrwürdiger, alter, ehrlicher Orthodoxe, dem es heiliger Ernst ist, von Haus zu Haus; er verschmäht auch die ״Neuen" nicht, denn er kennt nicht den Fanatismus der Jungorthodoxen, obwohl auch diese sehr gern ״nehmen"! Wer wagt es, einen solchen Mann abzuweisen, oder ihm gar entgegen zu treten? — Hilfe thut dringend Noth, jawohl, aber Abhilfe dieses jammervollen, schreienden Mißbrauchs! Dafür haben wir unsere Stimme erhoben und werden sie so lange erheben, als uns hierzu Mittel geboten sind! 8tuttgart. In der 213. Sitzung der Kammer der Abgeordneten wird der Bericht der Kirchen- und Schulcommission über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Pensionsverhältnisse der israelitischen Vorsänger berathen. Berichterstatter Prälat Dr. v. Hauber. Ueber den Zweck dieser Vorlage theilen Motive und Komm. Bericht. Folgendes mit. In Württemberg bestehen bei den Israeliten 9 definitive Vorsängerstellen und 10 Vorsängeramtsverwesereien, sodann mit dem Vorsängeramt vereinigte Schuldienste an Gemeindeschulen 8, an freiwilligen Confessionsschulen 19, israelitische Schuldienste endlich, welche nicht mit einem Vorsängeramte vereinigt sind, gibt es 2. Der israelitische Volksschullehrer steht mit seinen Dienstrechten ganz auf demselben Boden, wie die christlichen Lehrer, der Vorsänger dagegen ist als solcher reiner Kirchendiener und daher mit seinen dienstlichen Ansprüchen an seine Centralkirchenbehörde angewiesen. Zwischen beiden Stellen findet ein häufiger Wechsel statt. Während der Schuldienst Pensionsansprüche gewährt, bietet das Vorsängeramt solche nicht; ja es konnten sogar beim Uebertritt von letzterem zum ersteren die im Schuldienste erworbenen Pensionsansprüche wieder verloren gehen. Hierzu kommt noch der Umstand, daß in Folge des Wegziehens nicht weniger israelitischen Familien aus bisherigen Landgemeinden in größere Städte die Zahl der zurückbleibenden da und dort sich so verringert, daß die israelitische Schule eingeht, und so von dem bisher vereinigt gewesenen Schul- und Vorsängerdienst nur noch der letztere verbleibt, der Lehrer aber ohne all sein Zuthun die in dieser Eigenschaft durch seine Einlagen erworbenen Pensionsansprüche verliert. Die leitenden Gedanken des Entwurfs, mit welchen die israelitische Oberkirchenbehörde sich einverstanden erklärt hat, lassen sich dahin zusammenfassen: a) die israelitischen Volksschullehrer als solche würden, dem bisherigen Rechte entsprechend, bei der Schullehrerpensionsanstalt pensionsberechtigt sein. Die Vorsänger als solche dagegen würden analoge Pensionsrechte aus ihrem jeweiligen Stellengehalte mit Einrechnung der etatsmäßigen Alterszulagen auf die israelitische Centralkirchencasse erhalten, welche somit zu einer Pensionsanflalt für die Vorsänger, die nicht zugleich Lehrer sind, und ihre Hinterbliebenen würde, b) Im Falle des Uebertritts vom Schuldienst zum bloßen Vorsängeramt oder vom bloßen Vorsängeramt zum Schuldienst würden die im beiderseitigen Dienst mit (actuellem oder eventuellem) Pensionsrecht zugebrachten Jahre bei der Pensionirung zusammengerechnet, o) Der zum bloßen Vorsängerdienst übertretende Lehrer würde in den Verband der Vorsänger-Pensionsanstalt, der zum Volksschuldienst übertretende Vorsänger dagegen in den Verband der Schullehrer- Pensionsanstalt je mit den davon abhängigen Rechten und Verbindlichkeiten treten und hinsichtlich der an diejenige Casse, mit der er zuvor in Verbindung gestanden, bezahlten Einlagen von dieser Casse gegenüber der anderen Casse vertreten werden. Der Gesetzentwurf besteht aus 6 Artikeln. Die Commission beantragt Zustimmung zu jedem Artikel. Die Kammer nimmt den Entwurf ohne Debatte an. Minister v. Geßler tritt ein, als der Berichterstatter erklärt: gegen Eingang und Schluß des Gesetzentwurfs ist Nichts zu erinnern. Minister und Kammer begrüßen sich unter solchen Umständen mit einiger Heiterkeit. In der Endabstimmung wird der Gesetzentwurf einstimmig (77 St.) angenommen. In dieser denkwürdigen Sitzung hat die württembergische Regierung und Ständekammer einen Act vollzogen, der einzig in der Welt dasteht. In Württemberg sind nicht nur die israelitischen Lehrer an deutschen Volksschulen, sondern auch die an kleineren Confessionsschulen und die Vorsänger und Religionslehrer vom Staate anerkannt und erhalten schon ftüher die staatlichen Alterszulagen von der israelitischen Oberkirchenbehörde ausbezahlt. Nun sind sie auch pensionsberechtigt Wir geben dieses freudige Ereigniß in aller Eile kund und werden wieder darauf zurückkommen. Hreskau. (Kurzer Bericht der Section für jüdischen Religionsunterricht.) Am zweiten Tage der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung kündigte der Präsident unter anderen Sectionen auch eine solche israelitischer Lehrer an. Gegen 2 Uhr befand ich mich denn auch im bestimmten Locale und hatte alsbald das Vergnügen, den Hrn. Dr. Wedel! als den ersten Anwesenden kennen zu lernen. Von diesem geehrten Herrn erfuhr ich erst, um was es sich bei unserer Versammlung handle. Hr. Dr. Wedelt hatte nämlich ein Statut ausgefertigt, dessen vollen Inhalt ich Ihnen nächstens zur Veröffentlichung schicken werde. Für heute will ich nur andeutungsweise einige Punkte desselben mittheilen. 1) Mitglieder der Section für jüdischen Religtonsunterricht sind immer diejenigen Fachmänner, welche an