Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 23 (9.6.1874)
- Date
- 1874-06-09
- Page
- Seite 181 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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A V 1 ' ■' י' ־' ' - 181 — Belehrungen seitens der anderen Partei, welche das Zwangsrecht der Gemeinde aufrecht erhalten will, scheint es doch gefehlt zu haben. Und Lasker hat es mehr als Ein Mal bewiesen, daß er in jüdischen Angelegenheiten nicht ausreichend informirt ist. Lasker vertritt hier das Princip der Rechtsgleichheit und Gewissensfreiheit. Er erklärt, das Maigesetz, welches dem Christen gestattet, aus der Kirche zu treten, um vom Gemeindeverbande befreit zu werden, zwingt ihn nicht, das Christenthum Zu verlassen. Der aus der katholischen oder protestantischen Kirche Ausgetretene ist vom Gemeindeverbande befreit, ohne aus dem Christenthum getreten zu sein. Weil aber das Judenthum keine dogmatischen Differenzen hat, sondem eine einheitliche Religionsgesellschaft bildet, ist derjenige, welcher sich von dieser Gemeinsamkeit lossagt, gleichzeitig aus dem Judenthum getreten. Das ist Rechtsungleichheit und Gewissenszwang, wie L. sagt; für die Juden ist deshalb ein Ausnahmegesetz nothwendig und den darauf antragenden Petitionen nachzugeben. Das Abgeordnetenhaus stimmte zu und überwies die Petitionen der Regierung zur Berücksichtigung, welche auch zugesagt wurde. Nach dem Zugeständnisse, welches L. dieses Mal gemacht hat, daß die Austretenden anhaltend für die von der Gemeinde eingegangenen Vertrags- und Rechtsverbindlichkeiten mit verantwortlich bleiben, so lange diese dauern und nicht gelöst sind, fürchten wir dieses neue Gesetz nicht mehr, denn nur die anfänglichen Wirren und die daraus hervorgehende Schädigung der Rechte dritter Personen lagen uns dabei am Herzen. Wir haben keinen Augenblick für den Bestand des Judenthums gefürchtet. Dieses wird, auch in den neuen Sattel gehoben, von selbst reiten können. Wir stimmen L. bei: Eine Religion, welche des Zwanges bedarf und nur durch diesen sich erhält, hat weder die Kraft noch das Recht zu leben. Aber der Staat hat den Juden aus freien Stücken das Zwangsrecht gegeben; die Gemeinden haben, darauf gestützt, Verträge geschlossen, sind Rechtsverbindlichkeiten eingegangen: da ist es ein Unrecht seitens des Staatsdritten gegenüber, den Gemeinden dieses Zwangsrecht zu nehmen, sie dadurch der Auflösung preis zu geben und in die Unmöglichkeit zu versetzen, ihren Rechtsverbindlichkeiten nachzukommen. Man unterscheide: Nicht das Judenthum bedarf des Zwangsrechts, sondem die Gemeinden können deffelben nicht mehr entbehren, nachdem der Staat es ihnen gegeben und sie genöthigt hat, den Bau ihres rechtlichen Bestandes darauf zu gründen. Selbst aber auch L.'s Deductionen in Betreff des than sei, als ״katholische". Ist Lasker so ganz fremd in der Glaubenslehre des Judenthums? Ist es ja nur der Glaube an Dogmen, welcher zur Confessionsbildung anregt? — Die Sache liegt einmal in der Tendenz, im politischen Bekenntniß, auf welchem Gebiete bei Lasker bekanntlich das Dogma bis zu den äußersten Conseguenzen ausgebildet ist. Redaction. Princips der Rechtsgleichheit und Gewiffensfteiheit sind nicht stichhaltig. Er gibt zu, ja er geht davon aus, daß das Judenthum keine confessionell — geschiedene Kirchen habe. Darum hat sich auch der Gesetzgeber nicht zu kümmem, wenn er sich nicht, was L. selbst perhorrescirt, zum Richter über theologische Streitigkeiten machen will. Das Gesetz läßt den freien Austritt aus dem Gemeindeverbande für Juden wie Christen zu; Jeder tritt dabei aus seinem bisherigen Religionsverbande. Die religiösen Folgen gehen dem Gesetzgeber nichts an, sondern sind Sache des Individuums. Ob der Jude aufhört, Jude zu sein, und der Christ nicht aufgehört hat, Christ zu sein, kann dem Gesetzgeber gleichgültig sein, weil ihn die theologische Seite der Sache nicht berührt, sondern nur die politische. Aber nicht blos politisch, sondern auch religiös sind Christen und Juden dabei gleichgestellt. Der Christ tritt aus seiner, katholischen oder protestantischen, Kirche; er ist für sich!und in religiöser Beziehung noch Christ, weil er getauft ist,! dem Staate gegenüber aber ist er confessionslos geworden und bedarf einer neuen Erklärung, ob zu einer und Zu welcher Kirche er nun übertreten will. Der aus dem Katholicismus Geschiedene gehört nicht von selbst dem Protestantismus an und umgekehrt. Gerade so verhält es sich mit dem Juden- Die orthodoxe und reformatorische Richtung, Hr. L. erklärt ja dies selbst, bedingen keine confessionell geschiedene Kirchen im Judenthum. Das Gesetz läßt den Austritt aus dem orthodoxen oder reformatorischen Gemeindeverbande zu. Für den Staat ist dies freilich ein Austritt aus dem Judenthum, wie es bei dem Christen ein Austritt aus der Kirche ist, d. h. Beide sind confessionslos. In religiöser Beziehung aber und für sich hat der Ausgetretene nicht aufgehört, Jude zu sein, denn der orthodoxe wie der reformatorische und der gar keinem Gemeindeverbande angehörige Jude — sie alle gehören religionsgesetzlich durch die Geburt dem Judenthum an, und der Austritt aus dem Judenthum hat hier nur politische, keine religiöse Bedeutung. Durch die Lossagung vom Gemeindeverbande ist der Betreffende also nur dem Staate gegenüber confessionslos geworden, wie °der Christ, und bedarf, wie dieser, einer neuen Erklärung, ob einem neuen und welchem Gemeindeverbande er sich in Zukunft anschließen will. Es besteht hier also gar keine Rechtsungleichheit, und es bedarf daher für die Juden keines neuen Ausnahmegesetzes. Ebenso unhaltbar wie L.'s Deductionen in Betreff der Rechtsgleichheit sind auch seine Deductionen in Betreff der Gewissensfreiheit. Er erklärt mit Recht: Es gibt keine confessionellen Differenzen innerhalb des Judenthums; die orthodoxe und reformatorische Richtung stehen beide auf einheitlichem Boden und bilden keine confessionell geschiedene Kirchen. Ist es da nicht ein innerer, principieller Widerspruch, wenn Hr. L. unmittelbar nachher die Forderung stellt, dem Juden zn gestatten, aus