Mannheim
Compact Memory

Jüdische Volkszeitung · 1874-06-02 · 22 (2.6.1874) · p. Seite 173

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
22 (2.6.1874)
Date
1874-06-02
Page
Seite 173 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/9588641-9578923-9579118--674-9579123
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

173 schaft des Judenthums in Berlin uns zugegangen ist, finden Sie auseinandergesetzt, daß die jüdische Religion ihrem Inhalte nach insofern von den übrigen Religionen abweiche, als von ihr ein Bedürfniß zur Confesfionsbildung nicht vorliege, weil in ihr nicht das Bekenntniß gewisser Glaubenssätze nothwendig sei, wie namentlich in den christlichen Religionen. Wenn aber das gelten soll, dann sind wir bereits in der Prüfung des materiellen Inhalts der einzelnen Religionen — gerade, was wir ablehnen. Angesichts dieser Erörterungen erscheinen bereits Petenten und erklären, daß sie sich gezwungen sähen, aus confessionellen Rücksichten eine andere Gemeinschaft zu schließen. Sollen wir nun hier ein jüdisch-theologisches Collegium bilden und untersuchen, ob die Nothwendigkeit vorlag, eine besondere confessionelle Gemeinde zu bilden? Die Frage besteht darin: Soll die Gesetzgebung Denjenigen, welche erklären, daß sie aus confessionellen Rücksichten einer bestimmten Gemeinschaft nicht angehören können, gestatten, daß sie nun ihre Verhältnisse besonders regeln oder nicht? Und diese Frage müsien wir im Princip gleich beantworten für alle Religionsgemeinschaften. Aus der Petition werden Sie ersehen, daß es in der That Gewissensbedenken sind, welche die Petenten hierher treiben; mir hat ein Mann der Religionsgemeinschaft, die in Frankfurt a. M. schon lange um ihre Selbstständigkeit kämpft, Hr. D1\ Hirsch, ein sehr uneigennützig (?!) bestrebter Mann, erklärt, daß er sich confessionell von Denen getrennt fühle, die den Rest der Gemeinde bilden. Eine weitere Prüfung als diese Aussage des Einzelnen können wir von Gesetzeswegen nicht eintreten lassen. Die Behauptung, daß ein solches Bedürfniß innerhalb der jüdischen Religion nicht vorhanden sei, geht in den alten Provinzen von Denjenigen aus, welche im Besitze des gegenwärtigen Zwangszustandes sind, die entgegengesetzte Behauptung von Denen, welche unter diesem Zwang zu leiden meinen. In Berlin, in Frankfurt a. M., wo eine gewisse maßvolle reformatorische Richtung dominirt, erklären die orthodoxen Juden, daß sie dies Bedürfniß fühlen. In Hannover, wo die Orthodoxen im Besitz sind, erklären Diejenigen, die sich frei bewegen wollen, daß sie sich in einer Zwangslage befinden, während die Orthodoxen ein Bedürfniß leugnen. Ob das Gesetz von 1847 in Beziehung auf die Organisation der jüdischen Gemeinden abgeändert werden soll oder nicht, ist eine für sich selbstständig bestehende Frage. Das Gesetz, worüber wir gegenwärtig verhandeln, hat blos zum Zweck, daß innerhalb der jüdischen Religion der freie Austritt eben so stattfinden kann, wie in Beziehung auf die anderen Religionen. Die Sachlage ist folgende: Innerhalb jeder einzelnen der anerkannten christlichen Confessionen braucht man nur zu erklären: dieser Gemeinschaft will ich nicht mehr angehören; man bleibt dann immer noch ein Christ, entweder in einem anderen besonderen Confessionsbekenntniß oder als Alleinstehender. Ein Jude dagegen ist nach der heutigen Gesetzgebung gezwungen, aus dem Judenthum auszutreten. Das ist aber ein Gewissenszwang ohne Gleichen! Denn aus einer ganzen Religion auszutreten, weil man einer bestimmten Gemeinde nicht angehören will, ist für einen religiösen Mann eine Gewissensbedrückung, ja für sehr Viele ein factisches Verbot, aus einer bestimmten Gemeinde auszutreten. Seien Sie in dieser Beziehung gerecht nach Ihrem eigenen Gefühle! Unabhängig davon ist die Frage, welche Rückwirkung würde ein solches Gesetz in Bezug auf die Fortentwickelung des jüdischen Religionswesens haben? Selbst wenn für die jüdischen Gemeinschaften eine Gefahr entstehen sollte, würden wir dieselbe auf uns nehmen müssen. Ich behaupte aber überdies, daß eine Religion keine Lebenskraft mehr hat, wenn sie nur durch äußeren Zwang ihre Gemeinschaft erhalten kann. Mir ist eben selbst von Vertretern der Gemeinden, die zu Gunsten des Zwangs. eingetreten sind, zugestanden worden, für ihre Gemeinden sei gar keine Gefahr vorhanden. Ich bin des Glaubens, daß auch in kleineren Städten das Bedürfniß, zu einer fest geschlossenen Gemeinde zu gehören, wenn wahrer Glaube vorhanden ist, sich in kurzer Zeit wieder Geltung verschaffen wird. Nur Eines erkenne ich an, und das hat mit der Religion gar nichts zu thun: daß bis jetzt eine Anzahl von Personen engagirt sind auf Grund von Verträgen, die abgeschlossen sind mit Gemeinden, die Zwangszugehörigkeit hatten; daß ebenso contractliche Verpslichtungen dieser Art übernommen sind, und es ist möglich, daß eine Gefährdung der Vertragsinteressen eintreten könnte, wenn auch nur vorübergehend Gemeindemitglieder sich lösen, und Keiner da ist, der für die Verpflichtungen aufkommt. Ich bin daher bereit, zuzulassen, daß alle Diejenigen, welche Gemeinde- Mitglieder bis jetzt gewesen sind, mitverantwortlich aufkommen müssen für die bereits eingegangenen Vertragsverpflichtungen. Ich bin in allen äußeren Dingen den wirklich vorhandenen und berechtigten Interessen Rechnung zu tragen durchaus bereit. Nur um das Eine bitte ich Sie, weder, wenn im Namen eines Privilegiums es von Ihnen gefordert wird, noch, wenn in einer anderen Form aus anderen Gründen die Bitte an Sie herantritt, schließen Sie die Gemeinschaft der Juden nicht aus von der Wohlthat, welche Sie durch die übrigen Gesetze den christlichen Confessionen eingeräumt haben. Ich bitte deshalb, die Petitionen nach dem Anträge der Commission der königl. Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. (Lebhafter Beifall.) Reg.-Comm. Haase: Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind in Anlaß zahlreicher, bei ihnen eingegangener Beschwerden schon vor geraumer Zeit über die Frage in Erörterung getreten, ob die geltende gesetzliche Vorschrift, nach welcher jeder Jude der Synagogen-Gemeinde seines n i «■ >!1

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.