Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 22 (2.6.1874)
- Date
- 1874-06-02
- Page
- Seite 171 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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171 Wir können uns über die Nothwendigkeit der Leichenverbren- ' -mmg aus samtätischen Gründen kein Urtheil anmaßen und sprechen über diese Frage weder ja noch nein. Wir halten dieselbe im Augenblicke auch noch nicht für spruchreif und! erklären es für angemessen, daß die Religion, zumal eine so alte wie die unsrige, nicht jeder unberechtigten oder übereilten , Neuerung sofort ihre Traditionen opfert. Aber wenn die! Frage endgültig entschieden wäre und die Leichenverbrennung aus samtätischen Gründen angeordnet würde: so hätte sich die Religion des Judenthums aus Religion zu fügen. Denn vor; Erhaltung der Gesundheit und des Lebens stehen Religionsgesetze und -Gebräuche zurück. So lautet ein genereller Aus-j spruch unserer Religion. Nur wenige principielle Grundlagen! der religiösen Dogmatik und Ethik behaupten da ihr Vorrecht,ן nämlich die Verbote des Götzendienstes, des Mordes und der! Unzucht. Würde das Judenthum in einem solchen Falle, wo l die Verbrennung der Leichen aus Sanitätsgründen angeordnet ׳ werden müßte, sich widersetzen und auf seine religiöse Sitte; steifen: so würde das Leben mit seinem strengen Rechte und! seiner unabweislichen Anforderung rücksichtslos darüber hinj wegschreiten, wie dies schon oft geschehen ist. Wie Vieles hat! das Leben gegen Gesetz und Gebrauch des Judenthums entschieden, womit hinterher erst die Theologie sich auseinander zu setzen sucht, nachdem die Neuerung längst ins Leben eingeführt worden ist. So, um bei der Sache zu bleiben: das Aufgraben der Leichen. Nicht blos weil eine Ausdehnung des Leichenfeldes oft unmöglich ist, sondern weil eine Erweiterung desselben ins Unendliche aus Sanitätsgründen vermieden werden soll, ist namentlich in großen Städten, wo die Begräbnißplätze gewöhnlich innerhalb bewohnter Räume oder in deren unmittelbarer Nähe liegen, die Umlegung der Todten eine unausweichliche Nothwendigkeit. In Paris ist beispielsweise die Erwerbung eines eigenen, unantastbaren Grabes nur wenigen Reichen zugänglich. In jüngster Zeit ist zwar ein Verein gegründet worden, um aus dessen Cafse Unbemittelten zu diesem Vorrechte zu verhelfen; aber selbst mit Geld sind nicht alle Hindernisse zu beseitigen. Denn trotz der Ausgrabung, welche gesetzlich erst fünf Jahre nach der Beerdigung vorgenommen werden darf, reichen in Paris die vorhandenen Leichenfelder nicht aus. Eine neue Anlage in meilenweiter Entfernung, welche durch eine Eisenbahn mit der Stadt in Verbindung gesetzt werden soll, ist in Vorschlag gebracht worden. Wir ehren natürlich die pietätsvolle Sitte der Juden, die Gräber ihrer Angehörigen zu erhalten, aber wo Sanitätsgründe der alten Sitte entgegen stehen, nickt die Religion der Neuerung zustimmend Beifall. Wo das öffentliche Interesse es erheischt, dürfen Gräber cassirt und die darin enthaltenen Gebeine umgelegt werden (Synhedr. 47, b, Jor. D. 364, 5j. Pietätsvolle Rücksicht gegen die Verstorbenen muß selbstredend dabei gewahrt bleiben; der Name des Verstorbenen kann auch auf dem Denksteine eines gemeinsamen Grabes für die Nachwelt erhalten werden. Den Todten gegenüber hat die Religion sich eine Macht erobert, welche ihr in solchem Umfange selbst von Religionswegen nicht zukommt. So ist das aus Rücksicht für gefährdetes Menschenleben erlassene Staatsverbot übereilter Beerdigungett in Hinsicht auf überlieferte religiöse Anordnung heute noch Vielen ein Gräuel und wird gar oft zu umgehen gesucht. So wird ferner die Benutzung der aus samtätischen Rücksichten, wie wegen der Möglichkeit von Scheintod errichteten Leichenhäuser ebenfalls aus vermeintlich religiösen Gründen vielfach noch perhorrescirt. Von Todtengebräuchen, welche im Stillen geübt werden, sehr oft aber sanitätswidrig sind, wollen wir gar nicht reden. Wir rechnen dahin auch das verfrühte Abheben der Leichen und deren Lagerung auf Stroh, welches man über die nackte Erde breitet; ursprünglich eine Anordnung für das tropische Judäa, um durch solche Abkühlung Verwesung des Leichnams "und Verpestung der Lust zu verhüten, welche bei uns aber den vielleicht noch nicht vollends eingetretenen Tod oft herbeiführt. Auch die Secirung der Leichen, welche als verboten gilt und mit Recht möglichst vermieden wird, ist aus Gesundheitsrücksichten vom Standpunkte des jüdischen Gesetzes längst als zulässig erklärt worden. jK Nicht um für die Verbrennung der Leichname zu agitirens '' sondern um die Auftlärung über diese vom religionsgesetzlichen Standpunkte schon mehrfach besprochene Frage zu erweitem, haben wir davon geredet. Alzey. _ Dr. R. Nachtrag. Wie sehr das Judenthum Recht hat, nicht allen Neuerungen sofort seine religiösen Traditionen zu opfern, beweist auch eine Auseinandersetzung in der jüngsten Nummer der ״Gartenlaube" über Leichenverbrennung. Hier wird auf die Schädlichkeit der modernen Sitte und Gesetzgebung hingewiesen, Leichen wieder aufzugraben, um in demselben Grabe eine neue Leichenbestattung vorzunehmen. Während bei einfacher Bestattung die Leiche den Sauerstoff der Luft an sich zieht und, wenn auch langsam, doch in Wirklichkeit verbrennt, wird auf dem Wege gehäufter Bestattungen der Boden mit Leichengift gesättigt, der weder neuen Sauerstoff zu-, noch die entwickelten Gase abläßt, so daß kein Verbrennungs, sondern ein Versaulungsproceß vor sich geht, der oft jahrelang die Leichen in ihren Bestandtheilen erhält und bei der Ausgrabung ihre früheren Zustände noch ganz oder theilweise erkennen läßt. Mittels dieser Methode also werden hauptsächlich durch die Kirchhöfe Luft und Wasser verpestet. Das Judenthum würde demnach auch vom samtätischen Standpunkte Recht haben, sich