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Jüdische Volkszeitung · 1874-05-26 · 21 (26.5.1874) · p. Seite 162

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
21 (26.5.1874)
Date
1874-05-26
Page
Seite 162 (sequence 2)
Language
German
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162 möglichst gemildert war und der jüdische Sclave im siebenten Jahre von Rechtswegen seine Freiheit erhielt." Wir hätten gewünscht, daß Scholl hier den glänzenden Standpunkt hervorgehoben hätte, welchen in dieser Beziehung das Judenthum fast allen Völkern und Neligionsgesellschaften gegenüber bis in die lichte Gegenwart herein eingenommen hat. ״Sie schlossen nie aus; aber sie wurden ausgeschlossen" — sagt, wenn wir nicht irren, Mirabeau in seiner Schutzschrist für die Juden. ״Aus dem Glauben, daß Gott der Vater und alle Menschen Brüder sind, ergab sich dem Judenthum weiterhin nicht nur das Pslichtbewußtsein, allen Bedrängten unter diesen Brüdern helfend beizustehen, sondern es erwuchs ihm daraus, als die Blüthe seiner Religion, der Grundsatz allgemeiner Menschenliebe überhaupt. Und hier ist es, wo die Wahrheit und Gerechtigkeit verlangt anzuerkennen, daß gerade das Judenthum sich zu so wahrhaft schönen, edeln, weitherzigen, erhabenen Anschauungen emporgeschwungen, daß nur der allerverstockteste und allerverrannteste christliche Hochmuth es in Abrede stellen kann." Wir fügen hinzu: Anschauungen, die unter den Juden am allermeisten zu Fleisch und Blut geworden, die es praktisch bewährt hat durch alle Zeiten bis auf die Gegenwart. Und wenn alle Gesetze schwinden, — die Liebe wird nicht schwinden. Und wenn sich Einer losgerissen von [aH den Geboten und Gebräuchen, die das Judenthum äußerlich kennzeichnen, '— das ״jüdische Herz" bleibt — ״Welch inniges Mitgefühl, welche zarte Sorgfalt für die Armen, die Leidenden spricht aus dem uralten Gebote: ״Wenn Ihr die Ernte Eures Landes erntet, so sollst Du nicht die Ecken Deines Feldes ganz abernten, und keine Nachlese Deiner Ernte sollst Du halten. Und in Deinem Weinberge sollst Du nicht Nachlese halten und die umhergestreuten Beeren sollst Du nicht auflesen, sondern dem Fremdling und dem Armen sollst Du sie lassen!" (3. M. 19, 9.10.) Und dieses Gebot steht nicht als ein vereinzeltes da, es wird wiederholt eingeschärst: ״Wenn Du auf Deinem Acker geerntet hast und eine Garbe vergessen, so sollst Du nicht umkehren, sie zu holen, sondern sie soll des Fremdlings, der Waise und der Wittwe sein, auf daß Dich der Herr, Dein Gott, segne in allen Werken Deiner Hände. Wenn Du Deine Oelbäume geschüttelt hast, sollst Du nicht nachschütteln, wenn Du Deinen Weinberg gelesen hast, sollst Du nicht Nachlesen, es soll des Fremdlings, der Waise und der Wittwe sein und sollst gedenken, daß Du Knecht in Egyptenland gewesen bist; darum einige dahin zielende Gesetze gibt (wie z. B. ״Du sollst den Lohn des Armen nicht vorenthalten״), so war doch dem ackerbautreibenden Volke der Sclave unbedingt nothwendig. Red. d. ״I. V." gebiete ich Dir, daß Du solches thust." (5. M. 24, 19—29.) Wie menschlich schön ist die Warnung: ״Du sollst den Tauben nicht schelten und dem Blinden nichts in den Weg legen!" (3. M. 19, 19.) Wie voll von Liebe und selbstvergessenden Erbarmens sind die Vorschriften in Beziehung auf Unterstützung des Bedürftigen durch Darleihen an Geld! Nicht nur, daß im Allgemeinen diese Art der Unterstützung als Pflicht erklärt ist, indem es heißt: ״Wenn Deiner Brüder einer arm ist in irgend einer Stadt in Deinem Lande, sollst Du Dein Herz nicht verhärten, noch Deine Hand zuhalten gegen Deinen armen Bruder, sondern sollst sie ihm aufthun und leihen, so weit er bedarf." (5. M. 15, 7. 8.) Das Judenthum hat in seinem tiefen Mitgefühl mit dem Leiden des Armen auch das Verbot aufgestellt, daß ein Pfand, welches als Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens gegeben wird, wenn es ein Kleid Ist, vor Sonnenuntergang zurückgegeben werden muß. ״Ist er ein Dürftiger, so sollst Du Dich nicht schlafen legen über seinen Pfand, sondern sollst ihm sein Pfand wiedergeben, wenn die Sonne untergehet, daß er in seinem Kleid schlafe und segne Dich." (5. M-24,12.13.) Ja, es ist noch weiter gegangen und hat das Nehmen eines solches Pfandes aus der Hand einer Wittwe überhaupt verboten. (2. M- 22, 26. 27. — 5. M. 24, 17.) Es hat außerdem noch eine dahin gehörende Bestimmung getroffen, welche für sich allein schon genügen würde, den wahrhaft humanen Sinn des Judenthums im hellsten Licht erscheinen zu lassen, wir meinen die Bestimmung, daß für alles dem Dürftigen geliehene Geld kein Zins genommen werden durfte. ״Wenn Dein Bruder verarmt und neben Dir abnimmt, so sollst Du ihn aufnehmen; gleichviel ob Fremdling, ob Beifasse, daß er lebe neben Dir; und sollst nicht Zins von ihm nehmen, noch Uebersatz." (3. M. 25, 35. 36.) Dieser ganz außerordentlichen Wohlthat sollte ausdrücklich der Fremde alio gleich theilhaftig sein, wie der Jude selbst, und muß deswegen jene andere, scheinbar widersprechende Bestimmung, nach welcher es dem Juden erlaubt sein solle, von Fremden doch Zins anzunehmen (5. M. 23, 20.) nothwendig dahin verstanden werden, daß in dieser anderen Bestimmung unter dem ״Fremden" der eigentliche ״Ausländer" gemeint ist, welcher nicht im Verhältniß der rechtlichen Gegenseitigkeit zum eingeborenen Juden sich befindet und deswegen selbstverständlich am allerwenigsten Anspruch auf eine so ganz außergewöhnliche Rechtswohlthat machen konnte, wie sie nur unter den eigentlichen Volksgenossen uno weiterhin den Bewohnern desselben Landes überhaupt sich als möglich erklären läßt. Jedenfalls geht aus dieser vorurtheilslosen Darstellung des Sachverhaltes hervor, wie schweres Unrecht dem Judenthum durch Luther's Bibelübersetzung angethan worden, indem dieser den großen Fehler begeht, statt

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