Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 19 (12.5.1874)
- Date
- 1874-05-12
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 149 wurden, eine Organisation der israelitischen Cultusgemeinden von Seiten der hohen Regierung nicht in Angriff genommen worden ist. Einzig und allein die im Jahre 1849 aus den Berathungen von Vertrauensmännern hervorgegangenen ״Provisorischen Bestimmungen wegen Bedeckung und Auftheilung der Domestical-Bedürfnisse bei den jüdischen Religionsgemeinden in Mähren", deren Geltung ausdrücklich ״bis zur Sanctionirung eines eigenen Statuts oder bis zu einer diesfalls erfolgenden Verfügung" normirt wurde, bildet die legale Basis der Gemeindeverwaltung, während eine eigentliche Gemeinde- Ordnung, ein Statut oder irgend eine Regulative für dieselben nicht vorhanden ist und nur der traditionelle Usus oder der jeweilige Wille des Vorstehers die Cynosuren der Administrative bilden. Nun wurde die Steuer-Umlage-Verordnung im Jahre 1869 durch einen hohen Ministerial-Erlaß in einer die Stadtgemeinden noch mehr gefährdenden Weise modificirt und hat sich in der Praxis als so lückenhaft erwiesen, daß selbst diese einzige Grundlage für den Verwaltungsmodus der Gemeinden erschüttert ist und das Bedürfniß nach einem Eingreifen der Gesetzgebung zur Begründung einer festeren Basis hierfür nur noch fühlbarer wird. Die Uebelstände aber, die sich aus dem Fehlen dieser letzteren ergeben, sind die folgenden: Es fehlt die begriffliche Festsetzung des Wesens und der Attribute einer israelitischen Religionsgemeinde und mangeln daher die Kriterien, die für den Nachweis der Lebensfähigkeit einer alten oder bei der Bildung einer neuen ausschlaggebend sein sollen. — Die Gemeinden, die zugleich politische sind, confundiren diese mit der Cultusverwaltung, woraus ein Quell von Streitigkeiten und Mißhelligkeiten, sowie eine Schädigung der Cultuseinrichtungen entspringt. — Die Gemeinden sind in Bezug auf die Systemisirung und Dotirung ihrer Functionäre autonom, können auch nicht zum Anschlüsse an Nachbar- und Bildung von Bezirksgemeinden, sowie überhaupt zur Concentration verhalten werden. — Die Beitragspflicht, resp. Zuständigkeit der auf dem flachen Lande wohnhaften Israeliten ist ganz unbestimmt, weil diesbezügliche Sprengel nicht normirt sind. — In vielen Gemeinden fehlt das Institut des Rabbinates oder die Seelsorge überhaupt, was der hohen Regierung oft Schwierigkeiten bereiten muß (Matrikenführung, Trauungen re.). Die Vorstände besitzen nicht die gebührende amtliche Autorität, weil diese nicht aus unbestreitbar legalen Titeln abgeleitet werden kann. Da der gänzliche Verfall der Religionsgemeinden der hohen Regierung wegen der üblen Folgen, die derselbe für die Erziehung der Jugend, den Bestand der Wohlthätigkeits- Institute rc. sicherlich nach sich ziehen würde, nicht gleichgültig sein kann, so wird dieselbe gebeten, die Initiative zur Abhilfe zu ergreifen. Noch werden im Voraus zwei Einwände, die gegen das Eingreifen der hohen Regierung etwa erhoben werden könnten, entkräftet, und zwar der eine, als ob dieses mit der staatsgrundgesetzlich jeder Confession gewährleisteten Autonomie im Widerspruche stünde, und ein zweiter, daß eine Thätigkeit der hohen Regierung für die Juden dieses Kronlandes nicht beginnen könne, ehe nicht die Organisation der israelitischen Cultus-Genossenschaft für die Juden der übrigen Kronländer j in Angriff genommen werde; vielmehr wird das Ansuchen > wiederholt, der Herr Statthalter wolle sich von der Richtigkeit der Sachlage überzeugen und durch Einberufung einer Notablen- oder Delegirten-Versammlung aus den mährischen Gemeinden die Abfassung und Einführung eines mährisch-jüdischen Organisations-Statut es veranlassen, von welchem die wohlthätigen Folgen einer jeden geregelten Verwaltung erwartet werden können. _ ״N. Fr. Presse." Aunäsckau. 40. Berlin. ״Am 10. März ist eine Verordnung über die Ergänzung der Offiziercorps der Reichsmarine ergangen, welche die Unterschrift des Admiralitätschefs trägt, und als Bedingung des Eintritts ein ״Nationale" verlangt, in welchem sich auch die folgende Rubrik befindet: ״Religion, wann confirmirt," ferner ein Schema des Lebenlaufes des Aspiranten vorschreibt, in welchem auch darüber Auskunft erheilt werden muß: ״In welcher Confession der Angemeldete getauft und in welcher und wo er confirmirt worden". Diese Bedingungen stehen, wie der Chef der Admiralität vermuthlich ganz übersehen hat, im strikten Gegensätze zu dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1869, welches bekanntlich bei Ausübung staatsbürgerlicher Rechte keinen Unterschied zuläßt und an die Stelle aller entgegenstehenden Bestimmungen der Landesverfassungen getreten ist, somit besagtem Herm Chef gar kein Recht gibt nur getaufte Christen in die Reichsseemacht zuzulassen. Es wird Sache des Reichstags sein, gerade bei dem Militärgesetze den Reichskanzler deshalb zur Rede zu stellen, da der Chef der Admiralität ihm ja untergeordnet ist. So weit geht das Uebersehen des erwähnten Reichsgesetzes das ganze Reich an; speciell tritt aber in und für Preußen die Verordnung vom 10 März 1874 in einem merkwürdigen Gegensatz zu dem Tags zuvor, also am 9. März, erflossenen Gesetze über die Beurkundung des Personenstandes, in dessen § 56 es ausdrücklich heißt, daß alle Bestimmungen, welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe anordnen, außer Kraft teeten. Wie kann also ein preußischer Staats- ' ׳ vt ' I