Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 7 (17.2.1874)
- Date
- 1874-02-17
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
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53 Sehr geehrter Herr! / Seine Majestät der König haben aus den von Ihnen versendeten Trauerreden, welche zu Ehren des leider dahin- 'geschiedenen Oberrabbiners Dr. Loewi in Fürth gehalten wurden, ersehen, in welch würdiger Weise man das Andenken dieses verdienten Mannes feierte. Ich komme durch gegönwärtige Zeilen dem Allerhöchsten Aufträge nach, Ihnen für die Aufmerksamkeit der Vorlage erwähnter Reden den Huldvollsten Dank Seiner Majestät des Königs auszusprechen, und benütze diesen Anlaß zur Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. gez. Eisenhart, Ministerial-Rath und Secretär Sr. Maj. des Königs. Hohenschwangau, den 31. Januar 1874. Seiner Wohlgeboren Herrn Dr. Neubürger, Nabbinats- Verweser in Fürth. Aus äer Pfalz, 21. Jan. Die Ministerial-Entschließung vom 29. August v. I. über die Volksschulen spricht blos davon, daß die confessionell getrennten christlichen Volksschulen einer Gemeinde in confessionell gemischte umgewandelt werden können, und daß Das ernstlich gemeint ist, daß also die israelitischen Elementarschulen von der Vereinigung durch die genannte Entschließung ausgeschlossen sein sollen, das wurde sofort in Kaiserslautern, wo zuerst die Einführung der Communalschule nach dieser Entschließung beschlossen wurde, praktisch bethätigt. Das hat nun bei den Israeliten der Pfalz böses Blut gemacht, zumal aus ftüherer Zeit schon Correntschulen hier bestehen, in welchen auch die Israeliten durch Lehrer wie durch Schüler vertreten sind. Die Sache hat noch ihre besonderen Folgen für die israelitischen Lehrer; denn wenn die Communalschulen blos für die christlichen Bekenntnisse da sind, kann an denselben natürlich kein israelitischer Lehrer angestellt werden, wenngleich den israelitischen Kindern natürlich nicht verwehrt ist, sie zu besuchen, wie sie auch in den confessionellen christlichen Schulen bisher zugelassen waren. Eigene Lehrer aber werden sich, Mangels der Mittel', nur sehr wenige israelitische Cultusgemeinden halten können, also würde der Bedarf an israelitischen Lehrern künftig auf ein Minimum sich reduciren, selbst dieses Minimum aber bald nicht mehr beschafft werden können, weil unter solchen Umständen kein Israelit mehr Lust haben würde, sich ׳ dem Lehrfach M widmen. Es wollen nun nächsten Sonntag die israelitischen Lehrer der Pfalz in Neustadt zusammenkommen und berathen, wie Dem abzuhelfen wäre, etwa durch eine Bitte an die Abgeordneten-Kammer, um geeignete Abänderung der fraglichen Ministerial-Entschließung zu erwirken. Äu« Unterfranken- Durch Entschließung des Cultus- Ministeriums vom 14. April 1865 ward ausgesprochen, daß die in dem staatlichen Auffichtsrechte über die israelitische!Kirchengesellschaft begründete Ueberwachung der Religions-! schulen von Seite der königl. Districtsschuleninspectionen durch die Normativ-Entschließung vom 29. Juni 1863 eine Aende-! rung nicht erlitten hat, daß es daher in dieser Beziehung bei dem bisherigen Verfahren sein Verbleiben habe. Unseren!Rabbinen in ihrem hierarchischem Gelüste behagte dieser!Dualismus nicht; die Religionsschulen sollten a tov.8 prix in!den Dunstkreis des Mittelalters wieder zurückgeführt werden, j Dazu ihren Einfluß auszuüben, mußten sie die Alleinherschast ^zu erringen suchen, was zu nachfolgender Entschließung Ver- 1 anlassung gab. Jedem Fortschritt im Gebiete der Jugendbildung sollte dadurch der Hemmschuh angelegt werden. Es gehört zwar ein gewisser Muth in Unterftanken dazu, dieses laut auszusprechen: aber die Wahrheit muß den Muth zu ihrem Bekenntniß geben. Diese stnsteren Gewalten müssen am Ende doch weichen, sie müssen weichen gemäß dem Naturgesetz der Entwickelung, welches die Gewalten des unnatürlichen Stillstandes überwindet und beseitigt. — Diese Allerhöchste Entschließung lautet: Königreich Bayern. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten. Auf den Bericht vom 26. v. Mts. bez. Betr. wird der königl. Regierung K. d. I. Nachstehendes erwidert: Die Rabbiner zu Aschaffenburg, Kissingen, Kitzingen und Würzburg haben in der im Duplicate anruhend zurückfolgenden Vorstellung den motivirten Antrag eingebracht, es möchte ausgesprochen werden, daß den Districtsschulinspectoren ein Recht zur Prüfung aus der israelitischen Religionslehre nicht zustehe und daß diese Prüfung lediglich von den Rabbinern vorzunehmen sei. Bei der Würdigung dieses Antrags müssen zwei Gesichtspunkte ins Auge gefaßt werden, nämlich einmal der, daß der religiöse Volksunterricht zu den inneren Kirchenangelegenheiten zählt, deren Ordnung verfassungsmäßig unter Vorbehalt der obersten Staatsaufficht den recipirten Kirchengesellschaften anheimgegeben ist, dann aber auch der, daß der Religionsunterricht nach den bestehenden Einrichtungen einen obligaten Lehrgegenständ in der deutschen Volksschule bildet. Hieraus ergeben sich von selbst die Grundsätze, welche bereits in dem Normative vom 28. Januar 1828, den Religionsunterricht der jüdischen Jugend betreffend, Döllinger, V. O. S. Band VI., Seite 163 ff. Ausdruck gefunden haben, indem daselbst in den Artikeln IX. und X. angeordnet ist. Art. IX. Die Rabbiner haben fortwährende Aufficht über den Unterricht der israelitischen Religion zu führen, wahrgenommene Mängel abzuhelfen oder solche anzuzeigen.