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Jüdische Volkszeitung · 1874-01-27 · 4 (27.1.1874) · p. Seite 28

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
4 (27.1.1874)
Date
1874-01-27
Page
Seite 28 (sequence 4)
Language
German
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28 r cipiell keine große Bedeutung mehr hat; er will sie aber selbst auf den Mosaismus ausdehnen. Indessen wir wollen darauf hier umsoweniger eingehen, als der einzige Beweis, den der Herr Verfasser dafür aus dem Mosaismus beibringt, nämlich das Gebot der Vertilgung der sieben kenanitischen Völkerschaften, in sich selbst zusammenfällt, da dasselbe sich ja ausdrücklich nur aus diese bezieht, hier also, neben dem positiven ausdrücklichen Gebote nicht blos des gleichen Rechtes, sondern sogar der thatsächlichen Liebe gegen die Fremden, höhere Rücksichten obgewaltet haben müssen, die übrigens auch klar ausgesprochen sind, .und in Bezug auf den Talmud unsere Widerlegung offenbar nicht ohne Eindruck auf den Herrn Verfasser blieb, wie sich das von einem Manne so milder Gesinnung, der sicher auch eben so fern von Fanatis-1 mus wie von Judenhaß ist, wie Hr. v. H. nicht anders erwarten läßt. Nur möchte der Gelehrte, wie es scheint, von der einmal gefaßten Ansicht nicht leicht ganz abgehn. — Nur einen Punkt, der auch nicht ganz ohne Einfluß auf die Gesinnungen Vieler gegen unsere Glaubensgenossen ist, wollen 1 wir heute berühren. Der Herr Verfasser will den Bericht, wonach Jesus am Freitag verurtheilt und gekreuzigt ward, aufrecht erhalten; er will ferner, wie nach den Synoptikern gar nicht bezweifelt werden kann (Johannes kommt bei der Entscheidung einer historischen Frage kaum in Betracht — die versuchte Ausgleichung zwischen diesem und jenen stellen wir auf Rechnung des Theologen —) zugeben, daß die Einsetzung des Abendmahls am 14. Nisan Abends bei der Peßachfeier stattfand. Dagegen kann der wissenschaftliche Sinn des Herrn Verfassers die Schwierigkeit nicht verschweigen, daß nach dem jüdischen Gesetze (Mischna Beza 5, 2) am Festtage weder einUrtheilsspruch, noch viel weniger eine Hinrichtung stattfinden durfte. Und dennoch sollen die Juden Jesus verurtheilt haben. — Diese Schwierigkeit will der Hr. Verfasser dadurch lösen, daß er annimmt, ״das Osterfest sei in jenem Jahre vom Synedrium um einen Tag verlegt worden". ״Die Juden aßen das Osterlamm am 15. Nisan, dem Tage der Kreuzigung Christi und feierten am 16. den Hauptfesttag, während Jesus das Peßach am gesetzlich bestehenden Tage, den 14. Abends beging. Der Grund dieser Verlegung war, daß der Festtag und der Wochensabbath nicht nach einander fallen. Die Zählung der Tage der ungesäuerten Brode ging indeß ihren gewöhnlichen Gang, wie die Zählung der fünfzig Tage bis Pfingsten." Letztere Behauptung steht jedenfalls im Widerspruch mit der ersteren Annahme. Die sieben Wochen bis Pfingsten wurden vom zweiten Festtage, ״vom Tage, da das Omer der Wendung gebracht wurde", gezählt. Wurde nun das Peßachfest vertagt, so mußte dadurch auch das Omer einen Tag später dargebracht und das Pfingstfest verschoben werden. Jndeffen die ganze Annahme ist sicher unrichtig. Das Fest konnte wohl durch Einschiebung eines ganzen Monats verlegt werden. Aber auch diese Einschiebung durfte nur aus Rücksichten auf das gesammte Israel stattfinden, und selbst I da mußten zwei solcher Ursachen zusammentreffen, oder es mußte wenigstens die eine noch durch einen anderen, jedoch auch das Allgemeine berührenden, wenn auch an sich weniger enffcheidenden Grund unterstützt werden (Sanh. 11, a. b.). Der Neumondstag aber durfte nie wegen irgend eines Umstandes, wie gerade, daß der Sabbath und ein Fest nicht nach einander kommen, verlegt werden (s. Rosch Hasch. 20, a. c., Raschi d. לעבח), um wie viel weniger durfte um einer solchen Gelegenheitsursache willen mitten im Monat das Fest verlegt * werden; davon war nie die Rede. Nein, wenn der erste Tag Peßach damals wirklich auf einen Freitag fiel, wie es nach der Berechnung der Fall sein soll, so ist dies bei der Annahme, daß die Kreuzigung an einem Freitag stattfand, nur ein neuer Beweis, daß nicht die Juden, sondern die Römer Jesus verurtheilt und hingerichtet haben, wie dies auch aus anderen Gründen schon festgestellt wurde.*) Die Regel, daß der erste Tag des Peßachfestes nicht auf einen Freitag fallen könne (nv2 לא בלן), durfte der Annahme der Kreuzigung Jesu an dem am Freitag begangenen Feste nicht im Wege stehen, da die Einrichtung jedenfalls keine ursprüngliche ist (s. Mischna Sabb. 15, 3, Menach. 1k, 7, Aben-Esra zu Lev. 23, 4 c. Com. Ohel Josef), und wir die Zeit ihrer * Einführung um so weniger kennen, als noch R. Meir sie überhaupt bestreitet (s. Rosch Hasch. C. C. c. Parall.), dieselbe also recht gut Jesu Zeit noch nicht bestanden haben mag. Indessen für uns hat diese Frage keine Bedeutung. Sie betrifft blos den neutestamentlichen Bericht und den von der Kirche gefeierten Charfreitag. Wir können vielmehr (s. Maimonides Kiddusch Hachodesch 7, 7 e. Comnr., vgl. dagegen dessen Com. zu Misch. Men. l. l.) diese Anordnung als eine alte Ueberlieferung anerkennen. Jedenfalls steht fest, daß Verurtheilung und Kreuzigung am ersten Festtag stattfand, also nicht von den Juden geschehen konnte, worauf es uns hier allein ankam. G. Alls süääeutschkaaä > 12. Januar. Die Reichswahl ist vorüber. Die Erfahrung hat gelehrt, daß wenige oder keine Orthodoxen Anstand genommen haben, die gedruckten oder Tags vorher geschriebenen Wahlzettel am Sabbathe in die Urne zu werfen. Wir erkennen darin die Verkehrtheit der Orthodoxie, welche sich in der Anfrage des Würzburger Rabbiners zu erkennen gab, der blos das Verbot des Schreibens ins Auge faßte, aber nicht die Entweihung des Sabbaths durch ') S. m. Sittenlehre S. 162 ff.

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