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Jüdische Volkszeitung · 1873-12-17 · 51 (17.12.1873) · p. Seite 404

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
51 (17.12.1873)
Date
1873-12-17
Page
Seite 404 (sequence 4)
Language
German
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4) Nachrichten laufen ein über den traurigen Zustand der israelitischen Schulen in Constantinopel; alle kleinen Schulen, darunter auch die der Karaiten, mußten geschlossen werden. Der dortige Ausschuß verwendet sich zu Gunsten der Schule von Orta-Keui. 5) Directe Nachrichten bestätigen, daß seit zwei Jahren in der Umgegend von Damaskus jüdische Handelsleute ermordet würden, ohne daß die Gerechtigkeit die mindeste Notiz davon nehme. Der Gouverneur von Damaskus, Haled Pascha, von dem (auch von uns berichteten) an drei jüdischen Hausirern begangenen Mord unterrichtet, hat eine Untersuchung angestellt und sechs Scheiks (Ortsvorsteher), je zwei aus den drei dem Orte der That zunächst gelegenen Dörfern, ins Gefängniß werfen lassen. Dort sollen sie festgehalten werden, bis sie die Verbrecher ausgeliefert haben. (Herrliche Justiz!) Alle diese die türkischen Juden betreffenden Fragen beschließt der Central-Ausschuß seinem Comitö in Constantinopel ans Herz zu legen. i 6) Die im türkischen Bade zu Fez gefangenen Juden sind, in Folge der Reclamationen des Central-Ausschusses, endlich in Freiheit gesetzt worden. 7) Nachrichten aus Tunis beschreiben die Verfolgungen, Beraubungen und Demüthigungen, denen die dortigen Juden fortwährend ausgesetzt sind, so wie das schmutzige, ungesunde Gefängniß, wo sie eingesperrt werden und woraus sie sich nur durch Zahlung bedeutender Summen befreien können. Man bittet um die Einwirkung und Vermittelung der Alliance. — Der Ausschuß wird erst genauere Erkundigungen einziehen. Corresponäenz. Kerkin. Eine Denkschrift des Vorstands der hiesigen jüdischen Gemeinde, bezüglich der Regelung der jüdischen Gemeindeverhältnisse in Preußen und insbesondere dem Austritte aus dem Synagogenverbande schließt mit folgendem Petitum an den Minister des Cultus: „An Ew. Excellenz richten wir demnach die ganz gehorsamste Bitte: bei der bevorstehenden gesetzlichen Reorganisation der das jüdische Gemeindewesen betreffenden Verhältnisse hochgeneigtest folgende Grundsätze festhalten zu wollen: 1) Die Juden werden, resp. bleiben nach Maßgabe der Orts- und Bevölkerungsverhältnisse dergestalt in Synagogengemeinden vereinigt, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnende Juden einer solchen Gemeinde angehören. Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die königliche Regierung nach Anhörung der Betheiligten. 2) Die Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte einer juristischen Person und diejenigen Steuerfreiheiten, welche der christlichen Kirche zustehen. 3) Die Synagogengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, unterliegen jedoch der allgemeinen gesetzlichen Oberaufsicht des Staates, die von den Bezirksregierungen ausgeübt wird. 4) Jede Gemeinde erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Gemeindemitglieder, welche sich selbstständig ernähren, und mit Entrichtung der Gemeindesteuer während der letzten drei Jahre nicht im Rückstände geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand. 5) Vereinigt sich wegen abweichender religiöser Ueberzeugung eine größere Anzahl von Gemeindemitgliedern zu einem besonderen Cultusverbande, welcher durch Errichtung eines eigenen Gotteshauses, oder in anderer Weise Gewähr für seine Dauer und seinen Bestand gibt, so ist jedem Mitglieds dieses Verbandes bis zum Maximalsatze von einem Viertel seines Beitrages zur Gemeindesteuer, diejenige Quote dieses Beitrages zu erlassen, welche andernfalls etatsmäßig für den öffentlichen Gottesdienst der Gemeinde zu verwenden sein würde. 6) In Bezug auf den Austritt Einzelner aus der Religionsgemeinschaft der Juden bewendet es bei den Bestimmungen des den Austritt aus der Kirche regelnden Gesetzes vom 14. Mai 1873." Jtandfcftau. 190. Redwitz, B.-A. Lichtenfels, am 8. Dec. In der sehr zahlreich besuchten Gemeindeversammlung vom heutigen wurde von den protestantischen und israelitischen Gemeindebürgern dahier die Errichtung einer confessionell gemischten Schule einstimmig beschlossen. 191. Köln, 3. Dec. Die „Kölnische Ztg." und die „Bonner Ztg." find wegen Abdrucks eines Artikels über ein zu Rheydt (Sieg-Kreis) stattgefundenes jüdisches Begräbniß, wobei von den Katholiken des Dorfes Unfug getrieben worden sein und besonders der dortige Vicar Ungehörigkeiten verschuldet haben sollte, von dem betreffenden Vicar, Nicolaus Hadeler, wegen Verleumdung gerichtlich belangt worden. Auch gegen die jüdischen Leidtragenden, welche jenen Artikel Unterzeichneten, hat der Vicar das gerichtliche Verfahren beantragt, welches denn wohl das Weitere ergeben wird.

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