Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 50 (10.12.1873)
- Date
- 1873-12-10
- Page
- Seite 397 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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397 / * i Plan und dieser Prüfung folgte eine — fast sehr brüske Ablehnung, so, daß wir uns zu den Worten veranlaßt fühlten: „Wie Sie denken, mein Herr! Nur werfen Sie mich nicht zum Fenster hinaus, denn es ist sehr hoch hier!" R. hatte eine niederhessische Pensionsanstalt für Lehrer im Sinne; unser Plan von einem über ganz Deutschland ausgedehnten Plane schien ihm durchaus unausführbar. — In aller Ruhe sprachen wir nach dem ersten herben Rencontre von verwandtschaftlichen Beziehungen, die uns verknüpften und er entließ mich schließlich mit den Worten: „Wenn ich nicht reuissire, wenn Sie, was ich nicht glaube, Recht haben, so erfahren Sie von mir vor dem nächsten Jahresabschluß." — Am ersten Tag des folgenden mtpn ewi empfingen wir mit einem herrlichen Briefe 100 Thlr.; und später, zur ersten Generalversammlung — 1000 fl. Hess. Obligationen; — es waren die ersten größeren Gaben für die Achawa. — Als wir ihn ein anderes Mal, während der Casseler allgemeinen deutschen Lehrerversammlung besuchten, sprachen wir von der Alliance israelite universelle. Er tadelte die Zerfahrenheit in der Organisation, die Planlosigkeit — erkannte aber die hohen Zwecke freudig an. Doch war ihm des „universelle" zuwider. Es däuchte ihm den politischen Verhältnissen der Gegenwart nicht entsprechend. Doch sendete er uns, wieder zu rwn tswi, 100 Francs für die Zwecke der Alliance. — Das Waisenhaus zu Paderborn erhielt bedeutende Summen von ihm. — Gelegentlich der größeren Reorganisation des Lehrerseminars schrieb er uns, um unsere Ansicht zu vernehmen und war ganz mit uns einverstanden, die Seminare zu Cassel und Münster zu verschmelzen. — Wir mußten die darauf bezüglichen Schritte aus naheliegenden Gründen unterlassen. In Briefen kam er dann noch mehrere Male auf das Projekt zurück. Er war ein überzeugungstreuer, frommer Jude im Geiste unserer Zeit. Seine Vaterstadt zeichnete ihn aus, indem sie ihn zum Magistratsrath ernannte. Ueberall opferte er sich im Dienste der Gesammtheit. Ehre dem Andenken eines Mannes, der sich Denkmale der Liebe gesetzt hat in den Herzen Aller, die ihm näher traten. Eoblenz, November 1873. Die Angelegenheiten der hiesigen israelitischen Gemeinde gehen einen solch ruhigen und stetigen Fortgang, daß wir selten Veranlassung haben, besondere Vorkommnisse aus derselben zu berichten, denn die anderwärts durch Trennung der Gemeinden verursachten, ewigen Nörgeleien berühren uns, Gottlob, nicht. Berichte über silberne und goldene Hochzeiten und dergleichen Familienfeste sind selten derart, daß man dafür die Spalten Ihres geschätzten Blattes in Anspruch nehmen sollte. Um so seltener Ihnen also die Berichte von hier zukommen, um so erfreulicher ist das, was ich Ihnen heute mittheilen kann: In gerechter Würdigung der Zeitverhältnisfe hat die Verwaltung der hiesigen Gemeinde die Gehälter ihrer Cultusbeamten so anständig erhöht, daß dieselben ohne Nahrungssorgen der Zukunft entgegen sehen können. Dieser Beweis von anerkennenswerthem Gerechtigkeitssinn ist ebenso ehrend für Geber, wie auch für Empfänger und besonders werth, allen jüdischen Gemeinden zur Nachahmung empfohlen zu werden. F. Runä^au. 188. Bern, 26. November. In den confessionellen Angelegenheiten nimmt die Revisions-Commission des Nationalrathes einen Standpunkt ein, der jeden Freisinnigen befriedigt. Es sollen folgende Grundsätze in die neue Verfassung eingeführt werden: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Theilnahme an einer Religions-Genossenschaft oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden. Ueber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Jahr verfügt der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechts darf durch keinerlei Vorschriften, Bedingungen oder Gelübde kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden. Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten. Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, die für Cultuszwecke einer Religions- Genossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Den Cantonen sowie dem Bunde bleibt Vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger oder des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religions-Genossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerde der Entscheidung der zuständigen Bundes-Behörden unterstellt werden. Die Errichtung von Bisthümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes. Die Eidgenossenschaft erkennt keinen ständigen Vertreter einer auswärtigen geistlichen Gewalt an. Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft. Die Bekleidung eines geistlichen Amtes soll von der Leistung eines wissenschaftlichen Ausweises abhängig gemacht werden. Der Orden der Jesuiten und die ihm affilirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule unter-