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Jüdische Volkszeitung · 1873-12-03 · 49 (3.12.1873) · p. Seite 387

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
49 (3.12.1873)
Date
1873-12-03
Page
Seite 387 (sequence 3)
Language
German
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387 empfohlene Verfahren, nämlich Rückzahlung der Cultussteuern, sei nach der Philippson'schen Motivirung als das einfachste und angemessenste zu acceptiren. Das Ausschußmitglied (zugleich Gemeindevorsteher) aus Fürth referirt ausführlich über die dortigen religiösen Partei- Verhältnisse. Der Friede und die Einheit der Gemeinde seien bis vor Kurzem aufs Beste gewahrt gewesen; der Vorstand sei durch Tragung der Cultuskosten für die orthodoxe Minderheit den Ansprüchen derselben vollauf gerecht geworden, und habe dies auch die vollste Anerkennung dieser Partei gefunden. Neuerdings sei aber ein leidenschaftliches Streben zur gänzlichen Secession bei den Ultraorthodoxen hervorgetreten, was beweise, wie schädlich bereits die bekannten Vorgänge im preußischen Abgeordnetenhause und das hierdurch ermuthigte Gebühren einiger wohlbekannter ultraorthodoxer Agitatoren auch auf die Verhältnisse der außerpreußischen Gemeinden zurückwirkten. Es sei daher dringend geboten, daß in der Broschüre, wie ja auch geschehen, mit allem Nachdruck darauf hingewiesen werde, wie der Einfluß der preußischen Staatsgesetzgebung auch auf die Gestaltung der Dinge in den anderen deutschen Staaten mächtig influire. Kein größeres Unglück gäbe es aber für die Gemeinden, als wenn diese in ihrer Rechtseinheit zerrissen würden. Nicht nur, daß sie in ihrer Existenz und Wirksamkeit erschüttert und theilweise vernichtet würden, — es würden auch zahl- und endlose Berwickelungen, Rechtshändel rc. in Bezug auf das Eigenthumsrecht, die Schulden, die contractlichen Verpflichtungen der Gemeinden erstehen. Wie wenig es übrigens den Secessionslustigen auf ״Glaubens- und Gewissensfreiheit", als vielmehr darauf ankomme, chaotische, anarchische Zustände in den Gemeinden herbeizuführen, beweise gerade Fürth, wo ja bis vor Kurzem selbst von den Ultraorthodoxen nicht über Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit geklagt worden sei, vielmehr das friedfertigste Verhältniß zwischen allen Parteien obgewaltet habe. Nicht anders sei es wohl auch in anderen Gemeinden, wo über ״Glaubensdruck" geklagt werde. Wenn die gesetzgeberischen Kreise in Preußen in gerechter Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Synagogengemeinden die Rechtseinheit derselben auch fernerhin als Grundlage der Gemeindeverfassung statuirten, so werde alsbald überall das Schreien nach ״Trennung" verstummen, weil dasselbe durch nichts begründet sei, und auch von der Masse unserer Glaubensgenossen nicht getheilt werde. Als bestes Mittel zur Wahrung des Friedens in den Gemeinden halte er Mäßigung und Besonnenheit des Vorstandes. Wenn man nun für die abweichenden Parteien die Kosten für ihren Separatcultus bestreite, 'so sei selbst der Schein von Glaubensdruck beseitigt. Ein anderes Mitglied des Ausschusses sieht es überhaupt als einen gefährlichen Grundsatz an, jeder abweichenden Ansicht nach rechts wie nach links gerecht werden zu sollen. Dies würde in natürlicher Consequenz dahin führen, daß jedem Einzelnen, der Bedenken gegen Gottesdienst der Gesammtgemeinde äußere, entweder die Cultussteuern zurückgezahlt, oder ein Separatgottesdienst eingerichtet werden müßte. Wie dabei noch eine Gemeinschaft denkbar sei, sei unerfindlich. Die Erfahrung lehre vielmehr, daß jede noch so unschuldige Veränderung — er erinnere beispielsweise an die Abschaffung der ״Mischaberachs" — ihre ״principiellen" Gegner finde, die sich aber bald — bis auf einige ״Unversöhnliche" — mit dem neuen Stand der Dinge beruhigten, und dabei Befriedigung ihres religiösen Gewissens fänden. Die wahre Erkmntniß komme doch bei Jedem, der sich derselben nicht absichtlich verschließe, alsbald zum Durchbruch. So schroff und ohne jeden Uebergang, ohne jede Vermittelung seien in keiner Gemeinde die Veränderungen im Cultus. Er schlage vor, um zu einer gewissen Klarheit und Grundsätzlichkeit in der vorliegenden Frage Zu gelangen, die Frage auf Grund aufgestellter Thesen — wie dies in der Religionsunterrichtssrage in der vom Ausschüsse herausgegebenen Broschüre ״Die Einordnung des israelitischen Religionsunterrichts in die Volksschule" mit so vielem Erfolge geschehen — zu behandeln. Dagegen wird von einer Seite geltend gemacht: Von der Aufstellung von Thesen und Behandlung der Frage auf Grund solcher werde wohl abgesehen werden müffen, da dieser Weg zu zeitraubend sei, während jetzt Eile noth thue. Es komme ja gegenwärtig nur darauf an, Staatsregierung und Landtag in Preußen über Verhältnisse und Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden auch von Seiten des Gemeindebundes aufzuklären. Gegen das Philippson'sche Ausgleichsverfahren wird hervorgehoben: Dasselbe habe zwei wesentliche Mängel, 1) daß es voraussetze, daß die Parteidifferenzen sich nur auf den Cultus beschränkten. In Wirklichkeit aber erstrecken sich dieselben, oder werden sie geltend gemacht auf den Gesammtcharakter der Gemeinde, repräsentirt durch die ״Tendenzen" des Vorstandes und der Rabbiner. Zweitens sei gerade durch dieses Ausgleichsverfahren zu befürchten, daß unter den nichtigsten Vorwänden die Rückerstattung der Cultussteuern verlangt werden möchte. Es sei ja sehr gut möglich, ja sogar höchst wahrscheinlich, daß zehn Personen — also eine Gemeinde in jüdisch-religiösem Sinne — mit der etwaigen Abschaffung der Mischeberachs oder ähnlichen kaum beachtenswerthen Aenderungen nicht einverstanden seien. Kann aber diesen die Concession gemacht werden, daß sie von Beiträgen zu den schweren Kosten für den Gesammtcultus der Gemeinde befreit würden? — Es empfehle sich vielmehr, einer Partei

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