Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 49 (3.12.1873)
- Date
- 1873-12-03
- Page
- Seite 386 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/9588641-9578452-9578885--436-9578887- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
386 Die Anlage dieses Kapitals wird dem Ermessen der in Leipzig wohnhaften Ausschußmitglieder anheimgegeben, während es den ferneren Beschlüssen des Gesammtausschusses vorbehalten bleiben soll, außer für Bureau- und Verwaltungsbedürfnisse auch für den einen oder anderen der durch den Gemeindebund zu fördernden allgemeinen Zwecke Beiträge aus der Bundescasse zu bewilligen. Betreffs der von mehreren Bundesgemeinden noch nicht eingegangenen Jahresbeiträge wird beschlossen, jene zu deren baldmöglichster Einsendung aufzufordern. Nr. 3 berichtet über die Thätigkeit des Gemeindebundes zur Beseitigung der Wanderbettelei, über die Gutachten betreffs des Religionsunterrichts u. A. m., worüber in diesen Blättern stets rechtzeitig referirt wurde, und constatirt den wachsenden Einfluß des Bundes. Weiterhin wird in 4 a und b in Gemäßheit des § 1, Punkt 6 der Statuten über (a) Herausgabe einer Schrift zur Vertheidigung der Gemeinde-Einheit und (b) Grundzüge eines Musterstatuts für die Gemeinden zum Schutze religiöser Minderheiten in denselben verhandelt. Der Gegenstand ist so wichtig und die Verhandlung so interessant, daß wir hier den ganzen Passus mittheilen: Der Vorsitzende habe rechtzeitig den, anläßlich der preußischen neuen Kirchengesetze, für die preußischen Gemeinden entstehenden Gefahren seine ernsteste Aufmerksamkeit zugewendet. Schon im November v. I. habe er ein vom ganzen Ausschuß gebilligtes Schreiben an den Abgeordneten Hrn. Dr. Laster gerichtet, welches unter Darlegung der Verhältnisse und Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden und der, zum Schutze der Glaubens- und Gewissensfreiheit, religiösen Minderheiten etwa zu machenden Concessionen, den genannten Herrn Abgeordneten um Geltendmachung seines Einflusses zu Gunsten des gesicherten Fortbestandes der jüdischen Gemeinden ersuchte. Nach vielen Richtungen habe er Anfragen ergehen lassen, was die Gemeinden angesichts der gefahrdrohenden Entwickelung der hochwichtigen Angelegenheit zu thun gedächten? Von den meisten Seiten sei die Antwort ergangen, daß vor der Hand keine Gefahr drohe, daß der weitere Gang der Dinge abgewartet werden müsse rc. Als später Meinungsverschiedenheiten darüber verlauteten, ob das betreffende Kirchengesetz den Juden und den jüdischen Gemeinden gegenüber eine Rechtsungleichheit statuire, habe dsr Vorsitzende Herrn Prof. Friedberg in Leipzig, bekanntlich eine der bedeutendsten Autoritäten auf dem Gebiete der Kirchenrechtslehre, um sein Gutachten über diesen unbestreitbar wichtigsten Punkt angegangen. Die Ansicht dieses competenten Gelehrten lautete dahin, daß das Gesetz die völlig gleiche Behandlung der jüdischen und christlichen Kirchengemeinden klar ausspreche, und daß nur dadurch, wenn dem Juden der Austritt aus seiner Synagogengemeinde ohne Austritt aus dem Judenthume gestattet würde, für diese eine Rechtsungleichheit erstände. Die bekannte Rede des Hrn. Dr. Lasker und die seitens des Abgeordnetenhauses angenommene Resolutton habe die Angelegenheit in ein Stadium gebracht, welches selbst die bis dahin Sorglosesten mit lebhafter Besorgniß erfüllte. Dazu kam, daß die separationslusttgen Elemente in den jüdischen Gemeinden mit ihren Agitationen und Petitionen die gesetzgeberischen Kreise leicht zum Schlimmen beeinflussen könnten. — Der Vorsitzende habe daher geglaubt, daß auch der Gemeindebund, in Gemäßheit der diesbezüglichen Verhandlungen des Gemeindetags vom 14. April 1872 und des betreffenden Statuts des Gemeindebunds, zur glücklichen Lösung der Frage das Seinige beitragen müsse, und habe den Schriftführer des Gemeindebundes mit Ausarbeitung einer Broschüre beauftragt, die bereits vorbereitet sei und den Ausschußmitgliedern zur Einsicht vorliege. Inzwischen sei auch bekannt geworden, daß auch der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin mtt der vorliegenden Angelegenheit sich eingehend beschäftige; es sei aber bisher noch nichts Näheres darüber in die Oeffentlichkeit gedrungen. Zu bemerken bleibe noch, daß der Vorsitzende sich im Besitze eines Antwortschreibens des seligen vr. Kosch noch aus dem Jahre 1871 befinde, in welchem sich dieser unvergeßliche Abgeordnete entschieden gegen die Zerreißung der Gemeindeeinheit ausspreche. Das Schreiben werde, gleichsam als Kosch's Testament, da es fast unmittelbar vor seinem Tode abgefaßt, in der Broschüre seinen Abdruck finden. Der Schriftführer theilt hierauf in Kürze den Inhalt der Broschüre mit. Nachdem in der Einleitung, unter Hinweis auf den maßgebenden Einfluß der preußischen Staatsgesetzgebung auf die der anderen deutschen Staaten, die Legitimation des Ausschusses zur Besprechung der vorliegenden Frage nachgewiesen, werde dieselbe mehr vom praktischen Standpunkte nach der Seite der Opportunität, der Parität der Synagogengemeinden mit den christlichen Kirchengemeinden und der Glaubens- und Gewissensfreiheit behandelt. Auch enthält sie Vorschläge, wie den religiösen Minderheiten in einer Gemeinde Rechnung zu tragen sei. In der hierauf sich entspinnenden Debatte wird von einer Seite auf die jüngst in der Allgemeinen Zeitung des Judenthums abgedruckte Petition des Dr. Philippson an den Minister Dr. Falk hingewiesen. Dieselbe spreche Alles, was zur Sache zu sagen, mit kurzen präcisen Worten aus, und werde gewiß nicht verfehlen, auf die leitenden Kreise den gewünschten Eindruck zu machen. Das von Dr. Philippson