Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 45 (5.11.1873)
- Date
- 1873-11-05
- Page
- Seite 355 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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355 Schülern auch nach und von höheren Gesichtspunkten ertheilt werde. So geschieht es beim christlichen Religionsunterricht. Wie ganz anders bei dem jüdischen, wie er bisher ertheilt oder nicht ertheilt worden ist! Die jüdischen Gemeinde- Religionsschulen erfüllen wohl im Allgemeinen die Aufgabe, den Kindern die Hauptsätze der Religion und die für den Gottesdienst nothwendige Kenntniß der hebräischen Sprache in primitivem Maße beizubringen; allein einen Religionsunterricht, der auf tieferes Verständniß ausgeht, einen wissenschaftlichen Unterricht in der hebräischen Sprache u. dergl. m. vermögen sie schon darum nicht zu bieten, weil in ihnen die Schüler aus den Volks- und den sogenannten Vorschulen die Mehrheit bilden, und weil ihnen auch in der Regel die zur Einrichtung mehrerer Classen erforderlichen Mittel fehlen. So schreiten denn die jüdischen Schüler der höheren Lehranstalten in der geistigen Entwickelung und in Kenntnissen von Classe zu Classe fort, während sie in der religiösen Ausbildung auf der niederen Stufe beschränkter, unentwickelter Anschauung stehen bleiben. Dieser Stillstand verstößt gegen Psychologie und Pädagogik, er hat außerdem zur fast unausweichlichen Folge, daß die von dem dreizehn- bis vierzehnjährigen Knaben noch nicht recht erfaßten Lehren der Religion, wenn sie keine weiteren Anknüpfungspunkte finden, von dem Jüngling zu dem ganzen beschränkten Anschauungskreise der Kinderjahre gerechnet und abgelegt werden. Wir haben wohl nicht weiter auszuführen, daß es sicherlich nicht dem Interesse der Schulen, des Staates, der Gesellschaft entspricht, wenn die religiöse, also eine entwickelungsbedürftige und pflegewürdige Seite des menschlichen Geistes- und Gemüthslebens bei einem Theile der Schüler, der künftigen Bürger, vernachlüsfigt wird. Es kommt für die jüdischen Schüler noch der überaus erhebliche Umstand hinzu, daß ihnen während der Schuljahre der Besuch des öffentlichen Gottesdienstes erschwert, an den Sabbathen meistens ganz unmöglich gemacht wird, es fehlt also auch diese Gelegenheit zur Pflege und Fortbildung des religiösen Lebens, Erkennens und Erstarkens. Daher unsere Petita sub 5. Punkt4. rechtfertigt sich durch den dem Gewissen jüdischer Eltern und Schüler oft angethanen Zwang, oder die andernfalls entstehenden schweren Nachtheile. Es sind Fälle constatirt, in denen jüdische Abiturienten um ein halbes Jahr zurückgestellt wurden, weil sie an einem hohen jüdischen Festtage keine schriftlichen Prüfungsarbeiten anfertigen mochten. Es wird aber gewiß nicht unumgänglich nöthig gewesen sein, den Termin für eine schriftliche Arbeit auf einen jüdischen Feiertag zu legen. Wir bitten demnach Hohes Ministerium, diese unsere gehorsamsten Bitten, soweit sie auf Grund der bestehenden Gesetze zu gewähren sein dürften, Hochgeneigtest erfüllen, diejenigen Punkte aber, welche erst neuer gesetzlicher Unterlage bedürfen sollten, bei Erlaß und Ausführung eines neuen Unterrichtsgesetzes berücksichtigen zu wollen. In Ehrerbietung verharrt Hohen Königlichen Ministeriums ganz gehorsamste Wir finden unsererseits die Petition gerechtfertigt und sind im Allgemeinen auch mit den einzelnen Forderungen einverstanden. Wir vermissen nur in 2, daß die jüdischen Religionslehrer auch aus der Schulcasse bezahlt werden sollen. Zu 4 b hätten wir ganz einfach die Forderung gestellt, es solle auf diese Stunden der christliche Religionsunterricht verlegt werden, was wohl meistens zu ermöglichen ist, da dieser Unterricht gewöhnlich in combinirten Classen ertheilt wird. Daß 5 b — 5 a unnöthig machen würde und eigentlich im Zusammenhangs zur Volksschule steht, thut nichts zur Sache. Ob eine solche Petition zur Zeit jedoch opportun, zweckmäßig oder gar nothwendig ist, ist eine Frage, die wir nicht entscheiden möchten, weil wir uns mit den Forderungen selbst von ganzem Herzen einverstanden erklären. Wir gehen sogar noch einen Schritt weiter. Wir hatten in der hessischen Ständeversammlung Gelegenheit, den Verhandlungen über den obligatorischen Religionsunterricht beizuwohnen und wir ,gestehen, wir hätten gewünscht, daß der Passus in der Regierungssassung zum Gesetz erhoben worden wäre, wonach jeder Vater vexpflichtet sein sollte, sein Kind an einem Religionsunterrichte Theil nehmen zu lassen. Wir halten den Vater nicht für berechtigt, sein Kind dem Unterrichte überhaupt zu entziehen, und also auch nicht demjenigen Fache, welches von allen Lehrern als das Herz alles Unterrichts anerkannt ist. Die Gewissensfreiheit und das freie Versügungsrecht der Eltern wird ja nicht beeinträchtigt, da diesen ja die Wahl zwischen den verschiedenen Religionsgesellschasten und Lehrern frei bleibt. Ist aber die Petition nothwcndig? Das ist eine andere Frage, die wir nach Ansicht der politischen Lage glauben verneinen zu müssen. Das hessische Unterrichtsgesetz, das unsere Regierung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln durchsetzt, würde für solche Forderungen keinen Boden abgeben, ganz einfach darum, weil es im Princip jede Confession als gleichberechtigt anerkennt, die ״gemeinsame Schule" selbst in der Elementarschule als Regel annimmt und den Religionsunterricht aller Confessionen unter Obhut des Staates und der Gemeinde stellt. In der denkwürdigen Sitzung der ersten hessischen Kammer, welche das Schicksal unseres Schulgesetzes (freilich nur für Wochen) entschied, sagte unser Mi-