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Jüdische Volkszeitung · 1873-11-05 · 45 (5.11.1873) · p. Seite 354

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
45 (5.11.1873)
Date
1873-11-05
Page
Seite 354 (sequence 2)
Language
German
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von den Herren Directoren concedirt werden, während das sub 5 a Erbetene bei der im v. I. abgehaltenen Conferenz zur Verhandlung gebracht und, nach glaubhafter Mittheilung, im Princip nicht beanstandet ist. Schon aus diesem Grunde dürfen wir wohl annehmen, daß wir weder Unbilliges, noch Unthunliches erbitten; wir hegen jedoch den Wunsch, daß das in einzelnen Fällen nach langer Verhandlung Bewilligte allgemein festgestellt und damit dem Ermessen oder Gutdünken der Localbehörden oder Directoren entzogen werde. Wir haben ferner vornehmlich das im Auge, daß die jüdischen Schüler nicht mehr (wie leider nur noch zu oft) von Seiten ihrer Mitschüler, ja einzelner Lehrer, als nur geduldete betrachtet werden, und dies wird, nach unserer festen Ueberzeugung, vor Allem durch gleichheitige Berücksichtigung der jüdischen Religion in den Schulen erzielt. Da die einzelnen Punkte unserer gehorsamsten Petition unter einander in ersichtlichem Zusammenhänge stehen, aus demselben Grundgedanken hervorgehen, so dürfen wir von deren specieller Motivirung Abstand nehmen und gestatten uns nur noch folgende Bemerkungen vorzutragen. Wir beanspruchen, besonders nach den neuerdings ergangenen hohen Ministcrialrescripten über Dispensation vom christlichen Religionsunterricht, für den jüdischen durchaus nicht den Charakter des Obligatorischen. Und während der christliche Schüler, welcher von dem Religionsunterricht an der betreffenden Anstalt auf Ansuchen dispensirt wird, immer noch den Nachweis zu führen hat, daß er bei einem vom Staate für qualificirt erachteten Lehrer anderweitig Religionsunterricht genießt, legen wir dennoch auf eine analoge Verfügung für jüdische Schüler kein großes Gewicht, da wir staatlichem Zwang in Betreff des Religionsunterrichts nicht das Wort reden wollen. Wir wünschen für die Eltern und Vormünder volle Freiheit, ihren Kindern oder Mündeln den Religionsunterricht und bei dem Lehrer ertheilen zu lassen, der ihrer Ueberzeugung entspricht; aber darauf, daß den israelitischen Schülern irgend ein religiöser Unterricht ertheilt und den Schuldirectoren ein Nachweis darüber geliefert werde, sollte der Staat nicht verzichten. Wenn das factisch dennoch an sehr vielen, wahrscheinlich den meisten Orten und Schulen geschieht, so liegt der Grund doch sicherlich nicht darin, daß man jüdischen Eltern ein größeres Maß an Freiheit einräumen oder ihnen gar mehr Einsicht und Gewissenhaftigkeit zutrauen will, als christlichen, sondern in jenem Jgnoriren der jüdischen Neligion, dem wir in gehorsamster und ehrerbietigster Weise, aber dennoch entschieden, entgegen treten niöchten. Wenn ferner die vorhin erwähnten neuen Verfügungen in erfreulicher Weise der Gewissensfreiheit des Einzelnen zu Gute kommen, so ist doch durch dieselben im Allgemeinen an dem Verhältniß des (christlichen) Religionsunterrichts zu den > öffentlichen Schulen 6t v. v. nichts geändert. Immer noch! liegt es den Schulen als solchen, staatlichen wie städtischen, ^ob, für die Ertheilung des christlichen Religionsunterrichts Sorge zu tragen; die aus Staats- oder Communal-Mitteln besoldeten Lehrer verwenden einen nicht geringen Theil ihrer pflichtmäßigen Unterrichtszeit auf den Unterricht in der christ׳! lichen Religion, der nach wie vor in alle Lehrpläne eingereiht! ist. Dieselbe Berechtigung und Berücksichtigung aber glauben , wir für den jüdischen Religionsunterricht beanspruchen zu; dürfen. Jüdische Schüler bezahlen das volle Schulgeld, den-; noch sind ihre Eltern, bzw. die Synagogengenreinden, genöthigt, j den Religionsunterricht besonders zu bezahlen und haben nicht 1 einmal aus Einräumung eines Locals für denselben einen gesetzlichen Anspruch. Daß die jedesmal vorhandene Anzahl jüdischer Schüler zu berücksichtigen und nur für ein bestimrntes Minimum derselben Anstellung eines Lehrers Zu verlangen sei, räumen wir gern ein und glauben nähere Bestimmungen hierüber der tieferen Einsicht Hohen Ministeriums anheimstellen zu sollen. Es ist aber Hochdemselben auch wohl bekannt, daß die Zahl der jüdischen Schüler höherer Lehranstalten in Preußen sich nicht nach der Proportion der Bevöllerung richtet, sondern sowohl verhältnißmäßig wie absolut nicht so unbedeutend ist, daß man sie mit Fug und Recht außer Acht lassen dürste. Wir haben weiter zu begründen, warum wir in dieser unserer gehorsamsten Petition nur von den höheren Lehran-! stalten sprechen. Wir behalten uns allerdings vor, in Be-! Ziehung auf die Volksschule später eine besondere Denkschrift j einzureichen, verkennen aber auch von vornherein nicht, daß es! weit schiverer sein wird, auf dem Gebiete der zur Zeit im preußischen Staate noch fast durchgehends streng confessionellen Elementarschulen den Juden die Gleichberechtigung zu ge-; währen, welche in Bezug auf höhere Schulen leicht zu er-; zielen wäre. ן Während nun, schon aus dem erwähnten Grunde, für ׳ jüdische Elementarschüler entweder eine jüdische Elementar- oder! eine besondere Religionsschule eingerichtet werden muß, und die Schüler, welche über die Elementarschule nicht hinausgehen, sich mit dem elementaren Religionsunterricht begnügen oder Fortbildung privatim suchen müssen, waltet in Beziehung auf höhere Lehranstalten ein andere Verhältniß ob. Wie jeder Gegenstand, den die Schule in den unteren Claffen lehrt, in den höheren als Grundlage dient, An-!knüpfungspunkte für den höheren Unterricht bietet, in welchem er die volle Entwickelung erlangt, so wird mit vollem Rechte : und als pädagogisches Erforderniß der harmonischen Entwicke- , lung anerkannt und verlangt, daß auch der Religionsunter-! richt in den höheren Classen fortgesetzt und den geistig reiferen

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