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Jüdische Volkszeitung · 1873-10-07 · 41 (7.10.1873) · p. Seite 326

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
41 (7.10.1873)
Date
1873-10-07
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 wichtige Bestimmung, daß confessionell getrennte christliche Volksschulen auf Antrag der Gemeindebehörde in confessionell gemischte Schulen umgewandelt werden können. Ebenso kann nach § 9, wenn eine Gemeinde mit confesstonell gemischter Bevölkerung eine neue Schule aus Gemeindemitteln errichtet, ohne daß hierzu eine rechtliche Verpflichtung obliegt, diese Schule auf Antrag der Gemeindebehörde als gemischte Schule erklärt werden. Entschiedene Bedeutung hat §12. An confessionell gemischten Schulen mit mehreren Lehrstellen ist darauf Rücksicht zu nehnren, daß von jeder betheiligten Confession Lehrer in entsprechender Zahl zur Anstellung gelangen. Die Haupthindernisse zur Errichtung von Communalschulen im diesseitigen Baiern wären also glücklich beseitigt.*) An den israelitischen Lehrem ist es nun, namentlich bei Neubesetzung jüdischer Lehrstellen, niemals auf eine Sonderstellung als Religionslehrer einzugehen, wo das Gesetz eine Verwendung jüdischer Lehrer als zulässig erklärt; nur dadurch können die israelitischen Gemeinden zur Verschmelzung ihrer Schulen mit denen der übrigen Ortsangehörigen gedrängt werden. Von einer gewissen Seite wird man diese Union allerdings so lange als möglich ferne zu halten suchen. Man sieht's übrigens, die Sache bricht sich Bahn und was langsam vorschreitet, geht nur um so sicherer. In Fürth wird nun Angesichts des neuen Gesetzes die Communalschule in der nächsten Zeit zur Durchführung kommen. Auf dem Lande sind die jüdischen Lehrer noch vielfach der Spielball und die Zielscheibe der Parnoßim, die sich hier und da wie Paschas geberden. So hat unlängst der ״gestrenge Herr" in dem Städtchen W. bei Ansbach den amtstreuen, wackeren Lehrer dort mit einer Geldstrafe von 1 sl. 30 kr. rügen wollen, weil Letzterer mit vollem Rechte bemerkte, man möge die Synagoge vor beendigten: Gebete nicht verlassen. Da der Parnas auch zur Schaar der vorzeitig Fliehenden gehörte, fühlte er sich getroffen, berief sich auf seine Unverletzbarkeit und vergaß sich so weit, den Lehrer sogar ״ungezogen" zu nennen. .עבדים משלו בנו פרק אין מידם Dem Landtagsabgeordneten Advocaten Hrn. Dr. Frankenburger in Nürnberg wurde die hohe Ehre zu Theil, bei der jüngsten Anwesenheit Sr. K. Hoheit des Kronprinzen des deutschen Reiches zur Tafel gezogen zu werden, nachdem der¬ *) Wir machen hiergegen auf den nachfolgenden Artikel ״aus der Pfalz" aufmerksam, den wir dem ״Frf. Journal" entnehmen. Auch uns scheint es, als hätten wir in dem Wortlaut des Gesetzes etwas gefunden, das so lautet, als handle es sich nur um gemischte Schulen zwischen christlichen Confessionen. selbe vom Gemeinde-Collegium der Stadt Nürnberg im Vereine mit dem Bürgermeister Frhr. v. Stromer, Appellationsgerichts-Präsident v. Schab, Bezirksamtmann Espar, dem Vorstande des Gemeinde-Collegiums als Deputirter zum Empfange des Kronprinzen gewählt wurde. Aus äer Pfalz, 21. Sept. Die kgl. Verordnung vom 29. August d. I., welche bestimmt, unter welchen Bedingungen die confessionellen Schulen in confessionell gemischte Schulen umgewandelt werden können, wird ihre erste An- Wendung in Kaiserslautern finden. Leider zeigt bereits der erste Schritt zu ihrer Anwendung, was für eine reiche Fundgrübe von Controversen diese Verordnung ist, und daß dieselbe, statt Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, recht dazu angethan ist, sie zu verwirren, Verzögerungen herbeizuführen und schließlich der Regierung nach wie vor freie Hand zu lassen, wie sie ihre Entscheidung treffen will. In Kaiserslautern hat man vor etwa zwei Jahren bereits einmal über die Communalschule abgestimmt. Die große Mehrzahl der Stimmen war für dieselbe, aber bis zum heutigen Tage hat Kaiserslautern die Communalschule noch nicht, weil das katholische Stadtpfarramt Beschwerde erhob zuerst beim Bezirksamt, dann bei der Kreisregierung, endlich beim Ministerium. Beim Ministerium ruht die Beschwerde heute noch, womit natürlich dem Stadtpfarramt wohl gedient war, da sie Suspensiv-Effect hatte. Nun kommt die neue Verordnung, und der Cultusminister erachtet sich merkwürdigerweise nun von der Noth- Wendigkeit, die Beschwerde zu verbescheiden, entbunden: es wird dem Kaiserslauterner Stadtrath aufgegeben, nach Maßgäbe der neuen Verordnung neuerlich Beschluß zu fassen und die erforderliche Zustimmung der Bürgerversammlung zu erholen. Der Stadtrath fügt sich; das Bezirksamt gibt ihm aber gleichzeitig zu verstehen, unter den gemischten Schulen seien nach der Verordnung nur christliche Schulen zu verstehen, also seien an denselben nur christliche Lehrer anzustellen, und wenn die Juden ihre Kinder in dieselben schicken wollen, so steht es ihnen zwar frei, sie hätten aber nichts hineinzureden. Das Bezirksamt stützt sich auf einen Paragraphen der Verordnung, welcher sagt, daß die confessionell getrennten christlichen Schulen in gemischte umgewandelt werden können. Der Stadtrath von Kaiserslautern aber ist anderer Ansicht und bezieht sich auf das in der Verordnung ausgesprochene Princip, daß der Sprengel einer Volksschule alle innerhalb der Grenzen derselben Wohnenden ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses umfaßt. Das katholische Stadtpfarramt wird also Gelegenheit haben, gegen den neuen Beschluß wieder durch alle Instanzen bis zum Ministerium zu recurriren, dessen Bescheid wahrscheinlich wieder Jahre lang auf sich warten lassen wird.

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