Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 40 (1.10.1873)
- Date
- 1873-10-01
- Page
- Seite 316 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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316 treten*), das der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, vielleicht 90°/0 und wohl 99°/0 der jüdischen Gesammtbevölkerung, die keine jüdischen Volksschulen haben, so große Vortheile bietet? Um dieser Willen, die so geringzählig sind — in Starkenburg mit etwa 100 Gemeinden eine, in Ober- Hessen mit eben so viel zwei oder drei — will man — wohlgemerkt! sich mit den Feinden der liberalen Regierung, mit den Ultramontanen, Feudalen und orthodoxen Geistlichen der protestantischen Kirche verbinden gegen das Schulgesetz, mit dem das ganre liberale hessische Regierungssystem steht und fällt, das von obengenannten Factoren so bitter gehaßt und bekämpft wird? Eine solche Verantwortlichkeit will man der hessischen Judenheit aufladen, einen solchen הלול השם machen? — Und wenn die paar jüdischen Schulen fallen, weil alle Juden, sammt und sonders, für die Communalschule stimmen werden, wie sie es in Baden und der Pfalz gethan, so muß man die jüdischen Lehrer, die ihr Decret und ihr verfassungsmäßiges Recht haben, anderswo, also in Communalschulen anstellen! Und unsere Regierung wird sie anstellen! Und die Lehrer werden um des Princips willen und weil sie in andere Stellungen kommen, gerne und mit Freuden zustimmen! Warum sollte die Regierung bei dem großen Lehrermangel nicht mit Freuden zugreifen, wenn sich ihr eine Zahl tüchtiger jüdischer Lehrer bietet? Wer könnte es wagen, die jetzige hessische Regierung einer solchen Felonie Zu bezüchtigen, daß sie ein gesetzliches Princip nicht zur factischen Geltung bringen wolle? Wie, der Entwurf des Schulgesetzes hat den sogenannten christlichen Charakter der Volksschule aufgegeben; es spricht nur von ״religiös-sittlicher Bildung" und wir sollten so antworten? Man wird an' dem gesunden Menschenverstand des Verfassers jenes Artikels irre, wenn man liest, daß ihm selbst die Bestimmung des Gesetzes zur Bemängelung Veranlassung liefert, daß die Civilgemeinde jüdische Schulen von über 30 Kinder auf ihre Kosten erhalten muß! Wer wird um des Himmels Willen die jüdische Gemeinde, wenn sie besonderes Verlangen danach trägt, hindern, selbst ihren Lehrer zu besolden und auf ihr Recht zu verzichten? Ferner: Nach Art. 48 sind die Lehrer verpfichtet, das Cantoramt, wo dasselbe mit der Stelle verbunden war, auch fernerhin zu versehen. Das ist also im Lehrplan von den einschlägigen Behörden zu berücksichtigen. Wir zweifeln nicht, daß das ganz gut geht, wenn nur der Lehrer will! Er hat eben nur dahin zu wirken, daß der christliche Religionsunter- *) Sie würden sich sämintlich für diese Schutznahme und Gnade bedanken. Es geht ihnen, wie manchen Anderen, die im ״Jsraelite" gelobt wurden und die sich dieses Lobes — schämten. Redaction. richt in seiner Clasie am Samstag Morgen ertheilt wird, während er den seinigen auf Sonntag Morgen verlegt! Für die Feiertage, die zumeist in die Ferien fallen, läßt sich in specicllen Fällen auch Vorkehrung treffen. Noch ein Hauptargument, das mit den Haaren beigezogen wird, kann hier, dem Leserkreise d. Bl. gegenüber, nur angedeutet werden! Das Gesetz bestimmt auch, daß, wenn bei Bildung von Communalschulen ״über das Vermögen der bis dahin getrennten Schulen eine Vereinbarung nicht erzielt wird, namentlich die Schulgebäude derselben zu gemeinsamen Schulzwecken zu benutzen seien." Das ״Uebereinkommen" deutet natürlich darauf hin, daß etwa religiöse resp. consessionelle Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Man wird den jüdischen Lehrer nicht in den Kirchhof und den christlichen nicht im Synagogengebäude unterbringen. Und wo jüdische Lehrer nicht mit an der Communalschule angestellt werden, ist eben die Gemeindewohnung nach wie vor für den jüdischen Cantor da und nicht für den ״christlichen" Lehrer! Der fragliche Artikel setzt aber den Fall, daß, o schrecklichster der Schrecken! die MikMllh bei der Lehrerwohnung sein und da hinein ein christlicher Lehrer kommen könnte und malt sich das in allen seinen Consequenzen mit bekannter Vorliebe für derartige Objecte aus! Wir müssen uns auf diesem Felde natürlich bescheiden zurückziehen! — — Die Argumente gegen das Schulgesetz die der ״Israelit" vorbringt, können nur aus uns unbegreiflichen Motiven entstammen. In der That ist der Artikel ein durchaus jesuitisches Kunstwerk. Nachbemerkung der Redaction. Wir bedauern, die Discussion über diesen Gegenstand noch nicht schließen zu können; die Sache ist übrigens wichtig genug, um auch für unsere nichthessischen Leser einiges Interesse zu bieten. Der hessische Landeslehrerverein beehrte uns im vorigen Jahre, indem er uns in seinen Ausschuß wählte und als Mitglied der von diesem Ausschüsse ernannten Subcommission warm wir ganz besonders berufen, den betreffenden Entwurf in allen seinen Theilen ^u prüfen, bevor er die zweite Kammer passirte. Beilüusig bemerken wir hier, daß der hessische Lehrerverein 1700 Mitglieder, worunter höchstens 15 Juden zählt; und daß in seinem Ausschüsse von 12 Mitgliedern 2 Israeliten, mit uns noch der Lehrer Marx von Alsheim, Platz gefunden haben. Es dürste dies doch immerhin bemerkenswerth sein. Der Berichterstatter der zweiten Kammer, Abgeordneter Dr. ©reim, verhandelte in mehreren bedeutungsvollen Sitzungen mit uns und unsere Wünsche blieben als der Ausdruck der Stimmen des Lehrerstandes nicht unberücksichtigt. Wir wollen uns dieser ehrenden Auszeichnung nicht rühmen; wir constatiren sie nur gegenüber den maßlosen Angriffen, in welcher sich von jeher die jüdi-