Mannheim
Compact Memory

Jüdische Volkszeitung · 1873-08-27 · 35 (27.8.1873) · p. Seite 274

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
35 (27.8.1873)
Date
1873-08-27
Page
Seite 274 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/9588641-9578452-9578759--310-9578761
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

274 tzionsunterricht obligatorisch geworden, auch für die Juden. Wollte sich nun ein Jude von seiner Gemeinde trennen, ohne jedoch aus dem Judenthum auszuscheiden, so würde der Religionsunterrichtszwang ihn nöthigen, sich mit der Gemeinde, die den Lehrer bestellt, auseinander zu setzen. — Das wäre schon ein Anhaltspunkt. Gewiß gibt es noch eine Menge anderer Punkte ähnlicher Art. Wir kommen jedoch aus einen anderen Gegenstand, der zu dieser Frage in engster Beziehung steht. Als wir neulich uns über die Verhandlungen in der hessischen Ständekammer aussprachen, wurde uns von einem einflußreichen und einsichtsvollen Staatsbeamten die Frage entgegengehalten: ״Aber wie soll der Staat, resp. die Staatsregierung den Juden, resp. dem Judenthum gerecht werden, so lange dieses keine staatlich anerkannte Organisation, keine Behörde oder Vertretung hat, mit welcher die Regierung zu verhandeln im Stande wäre?" Wir gestehen, wir waren über die Triftigkeit dieses Einwurfs und über dessen Tragweite ftappirt. Der Staat zahlt Hunderttausende, in Preußen wohl Millionen jährlich zu den Cultusbedürfnissen der katholischen und protestantischen Kirche und es entfallen dadurch den Juden ganz ungeheure Summen, deren Rückzahlung für die Judenheit des Landes von nicht geringer Bedeutung wäre. Aber die katholische und protestantische Kirche sind überall bis ins Einzelne wohlorganisirte Körperschaften; — und die Behörden wissen, an wen sie sich vorkommenden Falles zu wenden haben. Mit wem sollte denn die Staatsregierung in solchen Fragen verhandeln, wenn es sich um Juden oder Judenthum handelt? Das hat selbstverständlich auch seine Bedeutung in der oben angedeuteten und jetzt so sehr ventilirten Frage. Es wäre z. B. in Baden und Württemberg nicht möglich, aus der organisirten jüdischen Religionsgemeinde auszuscheiden, es sei denn zum Uebertritt in eine andere, ohne zugleich aus der ״Landjudenschaft" auszutreten. Das macht die Sache schwieriger und der Austritt aus der Gemeinde ist so sactisch Austritt aus dem Judenthum. Gegen derartige Bestrebungen, Landesorganisationen zu schaffen, schützt man im Allgemeinen die Gemeinde- und die individuelle Freiheit innerhalb des Judenthums vor, und theilweise wohl mit vollem Rechte! Die seitherigen Centralbehörden innerhalb der jüdischen Religionsgemeinschaft haben im Allgemeinen nicht den Wünschen der Gesammtheit entsprochen. Aber man darf doch auch nicht vergessen, daß diese bisher nur von der autokratischen Staatsbehörde eingesetzt, nicht aus der Initiative der Gemeinden hervorgegangen waren; daß sie darum auch dem selfgovernement, der Selbstverwaltung, auf welche die jüdische Gemeinde mit Recht ein so großes Gewicht legt, nicht genügen konnten. Einseitige Zusammensetzung und Leitung haben gegen diese Institutionen selbst Mißtrauen und Unzufriedenheit heraufbeschworen; sie in Mißcredit gebracht selbst da, wo man sie nur vom Hörensagen kennt. Sollte aber die Judenheit wirklich die einzige Körperschüft in der Gegenwart sein, die der wohlgefügten, fteien Verfaffung und Organisation entbehren könnte? Oder wäre sie gar so widerstrebend aller gesunden Entwickelung, daß sie selbst eine durchaus auf dem Principe der individuellen und Gemeindefreiheit basirende Organisation nicht ertragen könnte? Das so mächtige sociale Princip der Gegenwart sollte nur allein dem Judenthum schädlich sein? Man wird uns von Rechts her cntgegenhalten: wir sind verbunden von Alters her; wir haben unsere Organisation, unsere unumstößliche Verfaffung. Das ist die Thora, das sind שס ופוסקים da ist der שע, das sind die Codices — hier habt Ihr unsere ewigen und unantastbaren Principien und ihre Consequenzen, unsere Verträge, unser unzerreißbares Band. Zugegeben und wir wollen uns einmal auf Euren Standpunkt stellen und annehmen, daß diejenigen die uralte Verfaffung erschüttert haben, welche sich von den Grundsätzen dieser Codices und ihren tausendfältigen Verschlingungen losgesagt. Aber — habt Ihr nicht selbst auf Grund der Gesetzesparagraphen des ש ע neuerdings ״Vereine" errichten wollen zu ihrer Erhaltung? Ist das nicht ein Beweis, daß sie auch Euch allein nicht mehr ausreichen, nicht mehr bindend genug sind? Ist nicht die Organisation, die Ihr Euch z. B. zur Unterstützung der Armen im heiligen Lande gegeben habt, etwas Neues, was nicht im שעי steht und —hat es je einen Juden gegeben, der allen Bestimmungen jener Codices gerecht geworden? Sind sie nicht allüberall in tausendfacher Weise durchlöchert und unhaltbar? Ist aber ein durchlöchertes Gesetz, eine durchlöcherte Verfassung noch — Verfassung und Gesetz? Und wollen wir denn, daß die :reuen Organisationen, die wir für durchaus unentbehrlich halten, um der drohenden Gefahr der Zersplitterung zu entgehen, sich auf dasjenige Gebist zu erstrecken haben, das so recht eigentlich die Domäne des Schulchan-Aruch ist — wenn wir dann diesen als Schluß- Eckstein der religiösen Entwickelung des Judenthums acceptiren und erhalten wollten? Wir denken uns eine Organisation, die die religiöse Freiheit des Individuums in keiner Weise, weder nach Rechts noch nach Links, beschränkt oder im Geringsten beeinträchtigt. Wir denken uns Organisationen, Verfassungen für die jüdische Gesammtheit eines großen Landes — nehmen wir Deutschland an — in welchen die Einzelverfassungen und Statuten der Provinzen und Gemeinden ihre Stütze finden. Oder umgekehrt: das Individuum gehört der Gemeinde, die sich der Provinz aus freiem Willen anschließt; die Provinz schließt sich als wohlgesügtes Glied in die Gesammtheit ein,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.