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Jüdische Volkszeitung · 1873-08-20 · 34 (20.8.1873) · p. Seite 267

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
34 (20.8.1873)
Date
1873-08-20
Page
Seite 267 (sequence 3)
Language
German
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267 — Staat und Jiircfta. Gaya, 27. Juli 1873. In neuerer und neuester Zeit ist das Wort: ״Trennung von Staat und Kirche" ein beliebtes Modewort geworden. Aber wie überhaupt so oft bei der Mode, so finden wir auch in diesem Falle ein gedankenloses Nachbeten und Nachsagen, ohne daß Vielen von Jenen, welche dieses Wort mit Aplomb im Munde führen, klar geworden ist, was darunter zu verstehen sei. Worte aber ohne Sinn und Verständniß, blos wegen ihres guten, volltönenden Klanges zu gebrauchen, das heißt nichts anderes, als der Phrase huldigen, und dem Phrasencultus, der überall zur Zeit in bedenklicher Weise grassirt, müssen wir ohne Schonung aus den Leib rücken. Was will der Ruf: ״Trennung von Staat und Kirche" besagen? Er spricht vor Allem eine berechtigte Negation aus, nämlich, daß Kirche und Staat nicht zu identificiren, in ihren Interessen nicht zu vermengen sind. Er protestirt ebenso gegen den Kirchenstaat als gegen die Staatskirche, d. h. ebenso die Herrschaft der Kirche über den Staat, wie auch gegen das Dominiren einer einzigen Kirche im Staate, wobei die anderen Kirchen und Religionsgenossenschaften nur als geduldete, als gnädig zugelassene erscheinen. Im ersteren Falle geht der Staat in der Kirche auf, so daß er nur dazu dient, die Zwecke der letzteren fördern zu helfen; im zweiten Falle tritt er allerdings selbstständig auf, gestattet aber der herrschenden Kirche einen solchen Einfluß auf seine Actionen, daß dadurch das oberste Princip des Staates, die Gerechtigkeit gegen alle seine Bürger verletzt und er in unrichtige Bahnen hineingedrängt wird. Aber mit dieser negativen Forderung der Trennung von Kirche und Staat ist die Frage nicht beantwortet, wie Staat und Kirche zu einander stehen sollen; der bloßen Negation muß eine Position entgegengestellt werden. In den Vereinigten Staaten Nordamerikas ist im Gesetz der Grundsatz aufgestellt worden, daß die einzelnen Religionsgesellschaften als selbstständige Körperschaften zu betrachten seien, um welche sich der Staat nichts anderes zu kümmern hat, als um jede andere Privatgesellschaft. Die einzelnen Kirchen werden nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze über die Genossenschaften behandelt, der Staat läßt ihnen seinen Rechtsschutz angedeihen, kümmert sich jedoch im Uebrigen nicht um ihre Angelegenheiten und schreitet nur dann ein, wenn sie sich offenbarer Gesetzverletzung schuldig machen sollten. Dieses amerikanische System ist offenbar auf die Verhältnisse der europäischen Staaten nicht anwendbar und selbst in der nordamerikanischen Union gestattet in praxi dieses System mancherlei Ausnahmen, so daß es nicht zur reinen Anwendung gelangt. Vor Allem der Umstand, daß man es in den europäischen Staaten nicht wie in Nordamerika mit vielen kirchlichen Gesellschaften und Denominationen, sondem nur mit einzelnen großen Religionsgesellschaften zu thun hat, welche eine festgegliederte, das Volksleben in eminenter Weise beeinflussende Organisation haben muß zu einer anderen Lösung der in Rede stehenden Frage führen. Diese Lösung ist im deutschen Reiche durch die Aufftellung der kirchen-politischen Gesetze versucht worden. Der betreffende revidirte Artikel 15 der preußischen Verfassungs-Urkunde lautet: Die evangelische und römischkatholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Offenbar ist hier der einzig richtige Weg zur Anbahnung eines gesetzlichen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche eingeschlagen. In den modernen Verhältnissen kann Staat und Kirche nicht zusammenfallen, aber die vollkommene Trennung der Kirche vom Staate entspricht ebenfalls nicht dem Bedürfniß unserer Zeit; (?) es bleibt mithin nichts Anderes übrig, als auszusprechen, daß die Kirchen die Stellung relativ selbstständiger Gesellschaften im Staate haben können, welche in ihrem inneren Wesen autonom, in ׳ allen anderen Beziehungen aber der Aufficht und der Controle | des Staates unterworfen sind.! Selbstständig wird die Kirche in allen dem frei sein,! was ihre eigenthümlich religiöse und kirchliche Aufgabe betrifft,; also in ihrem Dogma, insofern dasselbe nicht politischer Natur wird, in ihrer Verfassung, die der Staat selbstverständlich zu ' bestätigen hat, in ihrer Kirchenzucht, sofern dieselbe alle bürger- | lichen Rechtswirkungen ausschließt. Soweit aber die Thätigkeit j der Kirche das bürgerliche und staatliche Gebiet berührt, muß! sie den Gesetzen des Staates sich unterwerfen. — Ein Bei- : spiel möge das Gesagte klar machen. Es wird z. B. der j Kirche nicht versagt sein, Kirchenzucht zu üben, dieselbe aber!kann sich nur auf das kirchliche Gebiet, z. B. auf das kirch-! liche Wahlrecht, die Bekleidung von Kirchenämtern u. s. w. j beziehen. So wie aber die Kirchenzucht über das kirchliche J Gebiet hinüber und in das bürgerliche hineingreift, wie in; der großen Excommunication, bei welcher die Kirche den!kirchlich Gestraften auch bürgerlich schaden will, wie z. B. in . der Ehre, dem Einkommen, dem gesellschaftlichen Verkehr rc. so! hat der Staat solchen Uebergriffen entgegenzutreten und dieselben! unmöglich zu machen. Das kann er nur dann thun, wenn er! das Auffichts- und Controlrecht über die Kirche hat. Wollte!man aber eine gänzliche Trennung von Staat und Kirche einführen, so wäre der Staat den Agitationsmitteln gegenüber ohnmächtig, er wäre nicht im Stande, seinen Rechtsschutz den Staatsbürgern angedeihen zu lassen; damit wäre lediglich dem Ultramontanismus und Jesuitismus gedient. Möge man sich doch klar werden über das, was man

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