Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 32 (6.8.1873)
- Date
- 1873-08-06
- Page
- Seite 251 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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251 — Dumont aus Mainz wurde diese Bestimmung beanstandet und beantragt, die Bevölkerungszahl maßgebend werden zu lassen. Regierung und Stände sind auf diesen Antrag nicht eingegangen. Sie wollen, daß die Anschauung der Minorität zur Geltung komme. Schade nur, daß in Hessen bis heute, wohl durch Schuld der Gemeinden, nur wenige israelitische Schulgemeinden, d. i. öffentliche jüdische Confessionsschulen, bestehen; insbesondere hat der Jndifferentismus der größeren,Städte es nicht zu jüdischen Volksschulen kommen lassen. Dort ist der traurige Jrrthum insbesondere bei den Juden eingebürgert, daß die Volksschule ״Armenschule" sei und kein Interesse für die jüdische Gemeinde habe. Werden Sie sich jetzt regen und ihr Recht zu wahren suchen? Wir wollen es hoffen. Gesetzlich haben freilich nur die bestehenden Confessionsschulen Berücksichtigung zu erwarten. Ein weiteres Princip, das wiederholt zur Geltung kam, ist ebenfalls von hoher Bedeutung. Regierung und Stände stellen das religiös-sittliche, das erziehliche Moment der Volksschule in den Vordergrund, und wollen den positiven Gehalt der Religion, den confessionellen Religionsunterricht erhalten wissen. Der Religionsunterricht sämmtlicher Confessionen ist obligatorisch und wird von den Lehrern der betreffenden Religion (Confession) in der Schule ertheilt. Ob das nicht vielleicht einen Anhalt bietet gegen die Jnconsequenzen, welche das Kirchengesetz für die israelitischen Gemeinden mit sich bringt und auf welche der Abgeordnete Metz schon bei dieser Verhandlung aufmerksam machte? — Wir haben die einschlägigen Paragraphen bereits früher mitgetheilt und werden auf Weiteres später zurückkommen müssen. In diesem Augenblicke wird über die Seminarien verhandelt und werden wir insbesondere diesen Punkt noch zu berücksichtigen haben. Unstreitig ist, daß die Schule Lebensfrage für die Religionsgemeinde ist und daß der Bestand derselben durch dieses Gesetz gesichert ist, wenn sie es verstehen, ihre Schuldigkeit zu thun. Kiekefekä, im Juli- Der ״Verein israelitischer Elementarlehrer für Westfalen und die Rheinprovinz" ertheilte mir auf der Conferenz in Rheda am 5. Juni c. den Auftrag, die Wünsche der Lehrer nach anderweitiger gesetzlicher Regelung des jüdischen Elementarschulwesens Sr. Excellenz dem Herrn Cultusminister vr. Falk persönlich vorzutragen. Ich erhielt die erbetene Audienz am 3. d. M. und trug dem Herrn Minister, der mich sehr freundlich aufnahm, unsere Wünsche, resp. Beschwerden, in folgenden vier Punkten vor, die denn auch in dieser Reihenfolge der Besprechung zur Grundlage dienten: 1) Die Oeffentlichkeit der jüdischen Elementarschule als Regel und die definitive Anstellung der Lehrer nach einem mehrjährigen Provisorium unter gleichzeitiger Feststellung eines den örtlichen Verhältniffen entsprechenden Minimalgehalts erscheint als dringendes Erforderniß. 2) Die politischen Gemeinden müssen gehalten sein, da, wo auch die anderen Elementarschulen aus Communalmitteln unterhalten oder subventionirt werden, der jüdischen Schule dieselbe Fürsorge zuzuwenden, jedenfalls aber derselben einen den Beiträgen der jüdischen Ortsangehörigen zur Communalcasse entsprechenden Zuschuß zu gewähren. 3) Die Jnspection der jüdischen Schule, welche zwar dem Local- und Kreisschulinspector gesetzlich zusteht, an den meisten Orten aber gar nicht geübt wird, bedarf anderwertiger Regelung. 4) So lange der Religionsunterricht in Gymnasien, Real- und höheren Töchterschulen überhaupt obligatorisch ist, muß er es auch für die jüdischen Schüler solcher Anstalten sein. Die desfallsigen Wünsche und Anträge hatte ich folgendermaßen specialisirt: a) Jede höhere Lehranstalt, an welcher der Religionsunterricht obligatorisch ist, hat dafür zu sorgen, daß auch den jüdischen Schülern, resp. Schülerinnen dieser Unterricht, event. durch den am Orte von der jüdischen Gemeinde angestellten Religionslehrer ertheilt werde, d) Sollte dem dazu berufenen Religionslehrer die wissenschaftliche Befähigung abgehen, auch in den oberen Classen der betreffenden Schulen Religionsunterricht zu ertheilen, so soll die Verpflichtung zur Theilnahme an dem jüdischen Religionsunterrichte wenigstens bis zum Schluffe desjenigen Schuljahres dauern, in welchem das 14. Lebensjahr vollendet wird, o) Der von der Anstalt bestellte jüdische Religionslehrer wird aus derselben Casse besoldet, aus welcher die Gehälter auch der übrigen Lehrer fließen, ä) Der jüdische Religionslehrer wird zu den betreffenden Conferenzen zugezogen, und seine Censuren sollen bei der Versetzung der Schüler in derselben Weise mitgewogen werden, wie dieses bei dem Religionsunterrichte der christlichen Confessionen geschieht. In Bezug auf den ersten Punkt erklärte der Herr Minister, daß er der Vermehrung öffentlicher Confessionsschulen durchaus nicht geneigt sei; vielmehr neige er sich den Bestrebungen derjenigen zu, welche die Elementarschule jeden confessionellen Charakters entkleiden wollen, wie denn ein jüngst aus Posen an ihn ergangener Bericht, daß man dort die katholischen, evangelischen und jüdischen Elementarschulen aufzulösen und in eine große confessionslose Anstalt zu verschmelzen beabsichtige, seine vollen Sympathien habe. Der Anstellung auch jüdischer Lehrer an solchen Anstalten werde er sich nie widersetzen, wie er auch nichts dagegen habe, daß den Lehrern an bestehenden oder auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 noch zu begründenden öffentlichen jüdischen Schulen auch Alterszulagen u. dgl. aus öffentlichen Caffen bewilligt werden. Bei den jüdischen Lehrern