Mannheim
Compact Memory

Jüdische Volkszeitung · 1873-08-06 · 32 (6.8.1873) · p. Seite 250

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
32 (6.8.1873)
Date
1873-08-06
Page
Seite 250 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9588641-9578452-9578732--283-9578734
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

250 der göttlichen Willkür waren, die überhaupt mit Menschenleben nicht spielt, wie nach der realen Deutung der Akedah sonderbarer und gotteslästerlicher Weise vorausgesetzt wird. Auch sind diese geschichtlichen Menschenopfer weit entfernt, vom Gott der Liebe provocirt worden zu sein, im Gegentheil vom Haß der Menschen veranlaßt worden. Umständlich und ausführlich genug wird ja auch im Leviticus das Ritual der mosaischen Opfer geschildert, und doch haben diese nur einen symbolischen, keinen realen Charakter. Nichts also spricht für die reale Bedeutung der Akedah. Mit der symbolischen Bedeutung tritt der mosaische Opfercultus auch dem heidnischen gegenüber, und darauf gründet mit Recht Maimonides seine Behauptung von der temporären Bedeutung desselben, da Moses principiell dem Opfercultus entgegen war und ihn nur für seine Zeit concedirte. Wie hätte auch Moses principiell wieder dem Opfercultus huldigen können, da er schon bei den Vätern als überwunden galt? Auch die Propheten und Psalme sprechen sich gegen den Opfercultus aus und bekennen, daß er von Anfang an und principiell von Gott nicht gewollt sei (Jerem. 7). Nur die exilianischen Propheten nehmen mit dem neuen Tempelbau auch die Wiederherstellung des Opfercultus wieder auf. Wir begreifen dies aus den veränderten Zeitverhältnissen; das ursprüngliche Princip wird dadurch nicht berührt. Denn nur die Versunkenheit Israels in den egyptischen Götzen- und Opferdienst zwang Moses, den Opfercultus wieder aufzunehmen. Wie sehr das Volk daran hing, und wie schwer es davon ließ, beweist der Vorgang mit dem goldenen Kalbe, der Rückfall in den egyptischen Apisdienst, den auch Jerobeam mehrere Jahrhunderte später mit Leichtigkeit noch wieder einführen konnte. Dies beweist, daß der intellectuelle Zustand des Volks für Moses keinen anderen Cultus möglich machte. Er nahm denselben auch um so lieber auf, weil alle Reformen an das Vorhandene anknüpfen müssen, und weil Moses es nur so in der Hand hatte, das Volk der heidnischen Religionsanschauungen und des heidnischen Cultus zu entwöhnen. Er richtete daher einen monotheistischen Opfercultus ein, nicht um der Opfer, sondern um des Monotheismus willen. Trotz der Opfer suchte er daher die Opfer theils zu beschränken, theils zu überwachen. Es durfte darum nur an einem bestimmten Orte und nur durch die Hand der treuen Gottespriester geopfert werden. Die Mitwirkung von Laien (ור) war strengstens ausgeschlossen, die Nebenaltäre (Höhen, Haine) wurden vernichtet, waren verpönt. Selbst die Thiere, welche nicht zu Opfern, sondern deren Fleisch zum gewöhnlichen und alltäglichen Hausverbrauch bestimmt war, mußten anfänglich nach dem Ritus des Opfercultus geschlachtet werden (Levit 18). Erst in späterer Zeit, während des Aufenthalts im heiligen Lande, wurde aus Unbequemlichkeit wegen der Entfernung der National-Opferstätte, vielleicht auch weil die ehemalige Vorficht zur Verhinderung heidnischer Opfer nicht mehr geboten schien, diese Vorschrift aufgehoben (Deuter. 12). (Schluß folgt.) Corresponäenz. Ingekkeim, Ende Juli. Der Schulgesetzentwurf wird soeben von der zweiten Kammer der Stände unseres Groß- Herzogthums Hessen berathen. Die Verhandlungen, insbesondere der ersten Paragraphen, boten so interessante Momente, daß wir uns veranlaßt sahen, drei von unseren fteien Ferientagen am Berichterstattertische der Kammer in Darmstadt zu verbringen und gestatten wir uns, Einiges aus den interessantesten Debatten hervorzuheben und unseren geschätzten Lesern zur Beachtung zu empfehlen. Denn, nach unserer Kenntniß von der deutschen Schulgesetzgebung der Gegenwart müssen wir zugestehen, daß der Entwurf, wie er von der jetzigen hessischen Regierung vorgelegt und von der zweiten Kammer fast vollständig angenommen wurde, von einer Freisinnigkeit durchweht ist, die bis jetzt in Deutschland noch nicht ihres Gleichen hat und darum nicht allein für Hessen, sondern auch für die übrigen Länder Deutschlands von großer maßgebender Bedeutung werden kann. Es sind insbesondere zwei Momente, die wir hervorheben und die in der Debatte sich wiederholt in den Vordergrund drängten. Zuerst: Die Schule gehört dem Staate und der Gemeinde; sie ist eine Institution, an die alle Bürger gleiches Recht haben. Im Princip ist die gemeinsame Schule für alle Consesfionsbeziehungsweise Religionsgemeinden zu fördern. Sie, die gemeinsame (Communal-) Schule bildet die Regel, die Confessionsschule die Ausnahme, wenn auch die Regierung es gewissermaßen dem freien Willen, d. i. der Abstünmung der Gemeindeangehörigen überläßt, ob sie die bestehenden Confessionsschulen in Communalschulen umwandeln wollen. Bei dieser Abstimmung ist der Umstand von großer Tragweite, daß die Regierung ausdrücklich erklärte, daß sie nicht zugeben könne, daß die Minorität majorisirt werde, d. h. ihre Stimme nicht zur Geltung bringen könnte. Das Gesetz bestimmt daher, daß, wo z. B. Katholiken, Protestanten und Juden in einer Gemeinde beisammen wohnen und bisher eine jede dieser drei Confessionsgemeinden ihre eigene Schule hatte, abzustimmen haben: ״so viele durch Wahl innerhalb der betreffenden Confessionsgemeinden zu bestimmende, an sich zu umständigen Mitgliedern der Schulvorstände geeignete Mitglieder der einen oder der anderen Confessionsgemeinde, als nöthig sind, um die Zahl der Abstimmenden aus den verschiedenen Confessionsgemeinden gleichzustellen." Vom Abgeordneten

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.