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Jüdische Volkszeitung · 1873-07-30 · 31 (30.7.1873) · p. Seite 244

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
31 (30.7.1873)
Date
1873-07-30
Page
Seite 244 (sequence 4)
Language
German
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244 gionen komme nur ein ganz geringer Bruchtheil, welche zu den vom Staat den Kirchen geleisteten Zuschüssen nur einen sehr kleinen Beitrag lieferten.״) Der Abgeordnete Dernburg wünscht bezüglich der israelitischen Lehrer eine Erklärung der Regierung, daß keine Zurücksetzung derselben stattfinde. Ministerialrath Knorr äußert sich zustimmend. Abg. Metz: Der Abg. Edinger wolle nicht blos die Lehrer, sondern alle Stellen in Bezug auf die Religion gleich behandelt wissen. Rechtlich, nicht aber factisch bestände dieser Zustand und Ausnahmen kämen nur als Gnade oder in Folge besonderer Einflüsse vor. Im Geiste der Zeit und des neuen Regierungssystems liege es, wenn nur bestimmte Llualisicationen, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Confession bei den Beamten gefordert würden. Erwünscht wäre in dieser Beziehung eine Erklärung der Regierung. Das Gesetz solle kein todter Buchstabe bleiben, sondern praktisch ausgeführt werden. Ein Kirchengesetz sei das dringendste Bedürfniß, in Preußen sei bereits eine Regelung erfolgt**) und handelt es sich hier um Beseitigung abnormer, schädlicher Zustände. *) Hierzu bemerken wir: Nach den neueren Zählungen sind im Grohherzogtum etwa 820,000 Einwohner, und zwar etwa 560,000 Protestanten, 230,000 Katholiken und über 26,000 Juden, also stark 3, fast 3,2°/״. Nehmen wir von den obengenannten 130,000 fl. eine der Bevölkerungsziffer entsprechende Pauschsumme, so wäre dies ca. 4000 fl., womit schon 1 Provinzial-Rabbiner in einer jeden der 3 Provinzen mit je 1300 fl. besoldet werden könnte. Thatsüchlich stellt sich aber das Verhältniß noch anders. Die jüdischen Einwohner haben vermöge der Geschäfte ihrer Mehrheit eine weit größere Steuerquote (Gewerbe- und Patentsteuer) zu entrichten, als ihre Bevölkerungsziffer ausweist. Würden daher die Katholiken und Protestanten die Kosten ihres resp. Cultus selbst zu decken haben und keine Zuschüsse aus der Staatscasse erhalten, so würden die Juden noch eine weit größere Summe an Staatssteuern ersparen, als hier angegeben. Noch darf aber nicht vergessen werden, daß die evangelisch-theologische Facultät an der Universität, die Religionslehrer an höheren und niederen Schulen, die in anderen Budgetposten erscheinen u. A. m., das Facit noch bedeutend verändern dürfte. Ob es daher gerechtfertigt erscheinen mag, von ״sehr kleinen Beiträgen" zu sprechen und die Juden hiermit abzmv eisen? Doch, wir hoffen, daß die Gerechtigkeit, die im Schulgesetzentwurf und im darauf bezüglichen Ausschußbericht herrscht, auch in dieser Richtung durchdringen wird, was übrigens auch oben aus dem Kammerberichte hervorzugehen scheint. Redaction. **) Aber die jüdische Religion als solche ist in Preußen nur in Nebensachen und durchaus nicht in dem Sinne berücksichtigt, daß wir in Heffen eine gleiche Behandlung wünschen sollten. Die jüdischen Schulen sind nicht gleichgestellt, die Schule ist confessionell und die Juden erhalten nur sehr wenig oder gar nichts aus den reichen Mitteln, die der Staat für Schulzwecke aufwendet. Jüdische Lehrer sind unter allen Bedingungen den Gemeinden preisgegeben. Die jüdische Religion hat in Preußen keinerlei Subventionen vom Staate, Mlnisterialdirector Freiherr von Stark. Bezüglich der Religion bestände weder rechtlich noch thatsüchlich ein Hinderniß und würden nur allgemeine Qualificationen erfordert. Ein Kirchengesetzentwurf werde dermalen vom Ministerium berathen. Abg. Edinger: Nach der Ansicht des Geheimraths Fischer seien die nichtchristlichen Confessionen vom Staatsbeitrag auszuschließen, indeß sei in derartigen Rechtsfragen doch die Zahl nicht das allein Maßgebende.*) JlfaCÜ» 2• Juli. Die jüdischen Gemeindeverhältnisse in Preußen gehen einer neuen Regelung entgegen. Die Ansichten darüber sind noch nicht geklärt, die Wogen der Parteimeinungen gehen noch immer sehr hoch. Wir wollen Bekanntes nicht wiederholen, auch nicht auf die banalen Phrasen von Gewissensfreiheit 'und Trennung des Staats von der Kirche zurückkommen; wir betrachten die Sache objectiv. Der Staat hat nicht das Recht, einseitig für die Juden Trennung des Staats von der Kirche zu decretiren, wenn diese überhaupt nicht zu seinem System gehört. Abgesehen davon, daß es der Millionen für Cultuszwecke der zwei großen christlichen Eonfessionen verwendet und die jüdischen Religionsbeamten haben nicht einmal das Recht, staatliche Acte — Trauungen, Scheidungen — mit derselben rechtlichen Gültigkeit zu vollziehen, wie die christlichen Geistlichen. Sie sind nicht als geistliche Beamte im Sinne des Staatsj gesetzes anerkannt, lieber solche Verhältnisse sind wir doch in Hessen längst hinaus. Redaction. '״) Uns scheint sogar das Gegentheil billig. Staat und Gesellschaft find verpflichtet, den schwachen Minoritäten zu Hülfe zu kommen, ihnen aufzuhelfen. Ist der Cultus überhaupt von Staatswegen zu berücksichtigen, so kann dies nur vom Standpunkte des erziehlichen Princips aus der Fall sein; um der Culturzwecke willen, die durch den Cultus gefördert werden sollen. Und da liegt es doch gewiß im Interesse des Staates, dieses Culturmittel für Alle, für jede organifirte Vereinigung in ausgiebiger Weise nutzbar zu machen. Er muß Mitwirken, um Alle auf das gleiche Niveau geistiger und sittlicher Cultur zu bringen und zu erhalten. Ist es gerecht, wenn der Staat die Beiträge der kleineren religiösen Genossenschaften, die zur Erhaltung ihrer cultuellen Institutionen so enorme Opfer bringen müssen, einfordert und — sie nun den großen Körperschäften zufließen läßt, welchen die Selbsterhaltung viel leichter ist? Sollen die Schwachen die Starken unterstützen oder umgekehrt? Ist das nicht gewissermaßen staatliche Proselytenmacherei für die Majoritätsconfessionen? Gewinnt es nicht den Anschein, als wolle er damit auch aussprechen, daß die sittlichen rc. Grundsätze dieser größeren religiösen Körperschaften ihm als die Minorität mehr zusagen? Und ist dies wahr, factisch, rechtlich begründet, erweisbar? — Wir sehen, wir rücken hier dem Staat mit schwerem Geschütze auf den Leib, aus denen genügender Beweis für den allein richtigen Grundsatz sich herausschält, den wir jederzeit vertreten haben. ״Die Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und keine von ihnen erhält eine andere als moralische Unterstützung vom Staate." Alles Andere artet in Bevorzugung der einen oder anderen Confession aus, die unter keiner Bedingung gerechtfertigt ist. Redaction.

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