Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 28 (9.7.1873)
- Date
- 1873-07-09
- Page
- Seite 219 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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219 beredte Zeugen. Selbst die radicalste Reform hat einen eigenen Tempel, eine eigene Religionsschule. Auch der ״Sabbathschänder" wird mit allen Ehren und Würden zur Thora aufgerufen, gerade so wie ein ״Heiliger" aus der neu-orthodoxen Schule. An keiner Stätte Jehovahs wird ein wirksamer Bannftrahl gegen denjenigen geschleudert, der in den Genüssen nichtkoscherer Delicatessen schwelgt. Daß auch die Beitragspslicht keinerlei Gewissenszwang involvirt, glauben wir gleichfalls bereits zur Genüge erwiesen zu haben; jene hat mit diesem nichts, aber auch nichts zu schaffen. Die Majorität entscheidet nach allem göttlichen und menschlichen Recht, im Staatswie im gesellschaftlichen Leben. Ich kann bei Wahl der Repräsentanten meine Ansicht und meinen Willen geltend machen; bleibe ich in der Minorität, so habe ich mich unterzuordnen. Die Repräsentanten wählen wiederum nach Majorität den Vorsteher; Vorsteher und Re- Präsentanten gemeinsam gleichfalls nach dem Mehrheitsprincip die Cultusbeamten. Ist eine anderweitige Regelung und Leitung gemeinsamer Verhältnisse möglich? Immer wird die Majorität zu entscheiden haben, immer wird eine Minorität Zurückbleiben, von der mit vollem Fug und Recht verlangt werden kann, daß sie jener sich unterordne, d. h. den Charakter anerkenne, den die Mehrheit der Gemeinde verleiht. Wollte man auch der Minorität ein gleiches Recht einräumen, so würde sich alles gesellschaftliche und staatliche Leben in Atome auflösen. Denn jede Minorität zerfällt wiederum bei der Verschiedenheit der Ansichten — quot caoita, tot mentes! — in eine Majorität und in eine Minorität, und so fort, bis endlich das Individuum dem Individuum gegenübersteht. Wer ein jüdisches Gemeindeleben für nothwendig hält, wird derartigen Ansichten und Tendenzen schon aus Gründen der einfachen Logik nicht huldigen können; wer es für entbehrlich hält, mag aus dem Judenthum austreten. Gezwungene Juden liebt das Judenthum nicht; auf Seelenfängerei ist dasselbe niemals ausgegangen. Wer aber dem Judenthum angehören will, muß zur Erhaltung der Gemeinde, durch welche das Judenthum örtlich repräsentirt wird, beitragen. Ein ätherisches Judenthum verursacht ebenso wenig Kosten, wie es der baarste Unsinn ist. Eine Glaubens- und Gewissensfreiheit aber, durch welche dem überwiegend größten Theil der jüdischen Gemeinden das Messer an die Kehle gesetzt wird, die wollen wir nicht, so sehr sie auch von einzelnen Individuen oder von verschwindend kleinen Parteien aus materiellem oder religiösem Egoismus gewünscht werden mag. Wir sind alle darüber einig, daß das Judengesetz vom 23. Juli 1847;n vielen Partien verbesserungsbedürftig ist; darüber noch ein Wort zu verlieren, ist überflüssig. Aber seine Grundlage muß bleiben: die einheitliche Gemeinde- Verfassung. Diese hinderr freilich nicht, gegen ex ist enz berechtigte Minoritäten innerhalb einer Gemeinde Gerechtigkeit zu üben; ja, die Achtung vor jeder Ueberzeugung gebietet dies. Wenn daher eine religiöse Partei in einer Gemeinde die Berechtigung zu ihrer Existenz dadurch bekundet, daß sie den größten Theil des Kostenbetrags für ihren Separatcultus aus ihren eigenen Mitteln bestreitet, so ist der noch fehlende Theil auf das Budget der Gesammtgemeinde zu übernehmen. Durch diese oder eine ähnliche Rücksichtnahme auf die religiösen Bedürfnisse einer in der Minderheit besindliche Partei ist der pflichtgemäßen Billigkeit zu genügen, dürfte aber auch der Frieden in den Geineinden am erfolgreichsten gewahrt werden. Zum Schluffe noch einige Worte über die bekannte Lasker'sche Resolution. Sollte diese wirklich zur Wahrheit werden, so wäre wiederuin für die Juden eine odiöse Ausnahmestellung geschaffen, gegen welche wir uns aus allen Kräften zu wahren haben. Denn bei den christlichen Bekenntnissen genügt nach dem Gesetze nicht der Austritt aus der Parochie, ohne gleichzeitigen Austritt aus der Kirche; für Juden soll ein Gesetz gegeben werden, daß sie aus ihrer Synagogengemeinde austreten können, ohne aus dem Judenthum ausscheiden zu müssen! Gegen die Beneftcien einer solchen Ausnahmegesetzgebung, die uns ein neues gelbes Fleckchen anheftet, protestiren wir mit aller Entschiedenheit.*) Leider haben wir uns nun schon zum zweiten Male davon überzeugen müssen, daß Herr Dr. Laster zwar ein großer Mann, aber ein ungenügender Kenner des jüdischen Gemeindelebens, ein schlechter Vertreter der wahrhaften Interessen desselben ist. Aus purem Doctrinismus, ohne jedwede Rücksicht auf die praktischen Bedürfnisse und Verhältnisse der jüdischen Gemeinden macht er sich zum Anwalt der verschwindend kleinen extremen Parteien im Judenthum des Berliner Reformtempels, der Adaß Jißroel und etwa noch der Hirsch-Gemeinde zu Frankfurt a. M. Gleichgültig und taub dagegen ist er gegen die Stimmen von ca. 600 Synagogengemeinden, die trotz der Verschiedenheit ihrer religiösen Standpunkte dennoch die Aufhebung der einheitlichen Gemeindeverfafsung als ein Unglück für den größten Theil von ihnen betrachten. In wohlwollendster Absicht hat das Abgeordnetenhaus die von Herrn Lasker eingebrachte Resolution angenommen, weil es von Lasker, dem Juden, sowohl das größte Verständniß wie das größte Interesse für die Verhältnisse und Bedürsnisse seiner Glaubensgemeinschaft voraussetzen durfte. ) Eigenthümlich find die Worte in der Resolution ״aus confessionellen Bedenken". Wird der Richter zu untersuchen haben, untersuchen können, ob der Austritt aus confessionellen oder nichtconfessionellen Bedenken geschieht?