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Jüdische Volkszeitung · 1873-06-25 · 26 (25.6.1873) · p. Seite 202

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
26 (25.6.1873)
Date
1873-06-25
Page
Seite 202 (sequence 2)
Language
German
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202 Demnächst wird folgen: Der polnisch-jüdische Baron in Offenbach. Möge für unser ausdauerndes Wirken die Theilnahme des jüdischen Publikums einige Entschädigung bieten und die Huld Gottes mit unserem Werke sein. Ingelheim. Die Keäaction äer ״Iüäiscüen Vokkszeitung". Die A^noäe, eine Notluvenäigkeit? Von Adv. Emil Lehmann in Dresden. II. Im Jahre 1869 lebhaft und freudig begrüßt, hat die erste Synode Hoffnungen rege gemacht, die sich leider bis jetzt nicht erfüllten! Ich habe dies bereits in dieser ersten Synode ausgesprochen, ausgesprochen ohne Scheu vor den geistvollen, gelehrten und verehrten Rabbinern, die an ihr theilnahmen, — daß das Volk Thaten und Beschlüffe von ihr erwarte. Sie blieben aus. Glänzende Reden fesselten für den Augenblick, die Entschließung und Entscheidung ward für die Zukunft vertagt. Fragen von praktisch einschneidender Bedeutung wurden entweder von Haus aus abgelehnt oder auf weit hinaus verschoben. Die Beschneidungsfrage ist wissenschaftlich wie praktisch längst gereist. Von unseren Synodalrabbinen hat sich jeder längst sein wissenschaftliches Urtheil gebildet, der Mehrzahl nach jedenfalls dahin: Die Beschneidung sei räthlich, zweckmäßig, wünschenswerth, aber keine Nothwendigkeit. Aber in der Synode hieß es, daß da ganze Bibliotheken durchzustudiren seien, bevor man sich hierüber schlüssig machen könne. Und die Studien wurden unternommen, die Referate gegeben. Wenn man nicht die abenteuerliche Ausgeburt der Beschneidungszeugnisse für ein Ergebniß halten will, so muß man sagen: auch ohne Referat sei eine Beschlußfassung in der Leipziger Synode möglich gewesen. Und würde sie es — wahrlich, es fragt sich, ob jene Ausgeburt des Fanatismus, die kürzlich in Hannover zum! Vorschein kam, sich ans Tageslicht gewagt hätte. Man nahm! dort Anstoß an demBegräbniß eines unbeschnittenen jüdischen Kindes auf jüdischem Friedhof; der Rabbiner wagte freilich nicht als Rabbiner dagegen aufzutreten; aber als Vorsitzender der Beerdigungsbrüderschaft, als deren führendes und wohl auch tonangebendes Vorstandsmitglied zeigte er dem schmerzerfüllten Vater an, daß sein Kind nicht als Jude unter Juden, sondern nur seitab begraben werden könne. Und das wird mit dem Hausrecht jener Beerdigungsbrüderschaft gerechtfertigt, die entscheiden könne, wen sie begraben wolle oder nicht. Dieser Grund ist unrichtig. Erstens ist die Brüderschaft hierüber wohl nicht gefragt worden. Zweitens ist die Brüderschaft nicht die israelitische Religionsgemeinde. Drittens haben die jüdischen Beerdigungsbrüderschaften die bei uns mit Recht so hochheilig gehaltene Verpflichtung, jeden Juden — er sei arm oder reich, hoch oder niedrig, gut oder schlecht —, ja im Nothfall jeden Menschen zu beerdigen und diese Beerdigung auszuführen, als Gemilus Chessed, als Liebeswerk. Wie stimmt es nun zu dieser Liebespflicht, wenn Unterschiede gemacht werden, zwischen außensromm und freisinnig, wenn dem Unbeschnittenen das ehrenvolle Begräbniß verweigert wird, das selbst der beschnittene Verbrecher findet? Man hat entgegnet: der Vater des Unbeschnittenen habe das Gefühl Vieler verletzt, darum seien die Vielen berechtigt geworden, dem Kinde ein abgesondertes Grab anzuweisen. Kaum glaubliche Verirrung! Also Mehrheitsbeschluß — wenn auch nur fingirter, gewünschter und darum vorausgesetzter, entscheidet in solchen Fragen des Gefühls? Also Zahn für Zahn — Gefühlsverletzung für Gefühlsverletzung. ״Du hast uns wehe gethan, weil du dein Kind nicht beschneiden | ließest; folglich sind wir berechtigt, dir wehe zu thun, indem > wir dein Kind nicht oder nur abgesondert begraben. Du bist j Einer, wir Viele; der Mehrheit muß sich Jeder fügen."! Ist das gerecht, ist das logisch, ist das jüdisch? Es ist ungerecht, denn ein Unrecht rechtfertigt nicht jein anderes Unrecht. Es ist unlogisch, denn nur der kann j einen Anderen verletzen, der ihm ein Unrecht zufügt. Durch j die Nichtbeschneidung kann aber ein Vater höchstens seiner Familie, nie aber seiner Gemeinde Unrecht zufügen. Mit der gegentheiligen Auffassung gelangt man auf das Gebiet der Strafen für sogenanntes öffentliches Aergerniß, der Kranzentziehungen, der Kirchenbußen und aller jener aus christlichem Gebiete mit Recht neuerdings zurückgewiesenen Ueberschreitungen der Geistlichkeit und ihrer Anhänger. Ich habe bisher Laster's Anschuldigung, daß es auch bei uns Kirchenbußen gebe, für Uebertreibung gehalten, — der Fall hat mich eines Anderen belehrt. Daß es endlich unjüdisch ist, ein Vaterherz in seinen schwersten Prüsungsstunden so zu kränken, brauche ich das noch zu begründen? Das jüdische Herz hat seine Quelle nicht im Schulchan-Aruch; es findet, was recht ist, hieben und drüben, unter den Altfrommen wie unter den Reformern; und auf die Zustimmung aller jüdischen Herzen rechne ich, wenn ich jenen Vorgang als unjüdisch bezeichne. Aber spricht dies nicht für die Nothwendigkeit einer endlichen Aussprache über die Beschneidungsfrage? Die zwette Synode hat sich mit der Frage beschäftigt,! hat auch den von einer jüdischen Mutter geborenen, unbeschnittenen Knaben für einen Juden erklärt — aber Hinzuge-

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