Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 18 (30.4.1873)
- Date
- 1873-04-30
- Page
- Seite 138 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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3) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, durch keine Zudringlichkeit sich bestimmen zu lassen, durch Verabreichung von Privatgaben der Hausbettelei Vorschub zu leisten. Auf ihr Verlangen wird ihnen zur Befestigung an ihren Geschäftslocalen und an ihren Wohnungen ein Schild behändigt, welches in hebräischen und in deutschen Lettern die Worte enthält: Mitglied des israelitischen Unterstützungsvereins. 4) Der Vereinsvorstand macht in entsprechender Weise, etwa durch Anschlag an die für Publicationen bestimmte Synagogentafel, Ort und Zeit der Abfertigung der Unterstützungsbegehrenden öffentlich bekannt. 5) Hauptaufgabe des Unterstützungsvereins ist weitmöglichste Fürsorge für die zeitweilig oder dauernd erwerbsunfähigen Unterstützungbedürftigen. 6) Arbeitsfähige Unterstützungsbegehrende sind nur dann nachdrücklicher zu unterstützen, wenn es ihnen dadurch möglich ist, zu einer geregelten Erwerbsthätigkeit zu gelangen. Es ist rathsam, ihnen durch Arbeitsnachweis, durch Unterbringung in Fabriken rc. an die Hand zu gehen. 7) Zur Verhütung der Verarmung und der Unterstützungsbedürftigkeit empfiehlt sich die Gründung einer Darlehns- oder Vorschußcasse. 8) Bestehen in einer Gemeinde noch andere (auch Frauen-) Vereine, Stiftungen, Anstalten, so ist ein sich gegenseitig ergänzendes Zusammenwirken derselben möglichst herbeizuführen, damit verhütet werde, daß ein Unterstützungsbegehrender von den verschiedenen Cassen, zum Nachtheil anderer Unterstützungsbedürftiger, über Bedürfniß unterstützt werde. 9) Gemeinden, die nicht im Stande sind, aus eigenen Mitteln für eine bestimmte Kategorie von Unterstützungs bedürftigen ausreichend zu sorgen, ist zu empfehlen, daß sie mit den ihnen benachbarten oder ihren Provinzial-Hauptgemeinden zu Gruppen zusammentreten, um unter entsprechenden Beiträgen die Gründung von Bezirksbez. Provinzial-Armen- Verbänden zu bewirken. B. Maßregeln gegen die Wanderbettelei; Unterstützung nichtortsangehöriger jüdischer Armen. I. Grundsätze. 1) Die Beseitigung der Wanderbettelei ist erst dann möglich, wenn in jeder Einzelgemeinde durch ganz Deutschland die Hausbettelei gründlich beseitigt ist. . 2) Die Wanderbettler werden von selbst fortbleiben, wenn die Wanderbettelei aufhört, ein lohnendes Geschäft zu sein. 3) Es ist mithin den zugereist kommenden Unterstützungsbegehrenden gegenüber, die Jahr aus, Jahr ein, unter allerlei Vorwänden und Reisezwecken, notorisch die bedeutendsten Geldsummen aus den deutsch-israelitischen Gemeinden davontragen, nicht streng genug darauf zu halten, a) daß jeder Versuch zur Hausbettelei durch beharrliche Verweigerung jeder Privatgabe erfolglos für sie gemacht werde; t>) daß ihnen jede Möglichkeit abgeschnitten werde, die Bettelei als ein bequemes und einträgliches Geschäft zu betrachten und zu betreiben. II. Nähere Bestimmungen und Einrichtungen. 1) Von der Casse des Unterstützungsvereins wird eine Zweigcasse zur Unterstützung ftemder Armen, mit gesonderter Abfertigungszeit, errichtet. 2) Den Mitgliedern des Unterstützungsvereins wird eine Anzahl von Anweisungsformularen (etwa nach unten beigefügtem Schema*) behändigt, die sie in ihren Geschäftslocalen und in ihren Wohnungen hinterlegen und vorkommendenfalls den Unterstützungsbegehrenden verabreichen können. 3) Gewerbsmäßige Bettler, d. h. solche, die sich nicht über einen förderungswerthen Reisezweck durch amtlich beglaubigte Atteste von behördlichen Organen ausweisen können, sind nur so weit zu unterstützen, daß sie die auf ihrer Reiseroute nächstgelegene jüdische Gemeinde erreichen können. Das Reisegeld ist womöglich an die Bahn direct einzuzahlen. In dringenden Fällen ist, ohne sich von einem falschen Mitleidsgefühl abhalten zu lassen, die Hilfe der Polizei zur Fortschaffung eines gewerbsmäßigen Bettlers in Anspruch zu nehmen. 4) Arbeitsfähigen Bettlern ist bei möglichster Beschrän- *) gg«w«tlg««s vom hiesigen Israelitischen Unterstützungs - Verein und dem Frauen-Verein- Die Absertigungszeit für fremde Arme ist Vormittags von , Nachmittags von Uhr in der Expedition, -Straße Nr. דיא אבפערטיגונוסצייט דעם איוראעליטישען אונטערשטיטצועספער־ איינם איזט פארמיטטאגם פאן , נאכמיטטאגם פאן אוהר אין דער שטראסע, נוטמער Die Hausbettelei ist strengstens untersagt. Den Mitgliedern wird dringend ans Herz gelegt, sich durch keine Zudringlichkeit bestimmen zu lassen, der Hausbettelei Vorschub zu leisten, vielmehr nöthigenfalls bei der nächsten Bezirkswache Abhülfe zu suchen. דאם בעטטעלן פאן הויז צו ה ויו, אין דע! געשעפטען אדער פאטיליען איוט שטרענג פערבאטען Der Vorstand des israelitischen Unterstützungsvereins zu .... .