Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1873
- Issue
- 7 (12.2.1873)
- Date
- 1873-02-12
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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51 ganz vergeblich (?) gemacht wurde* *), daß wir ihr auch diese ernste Rüge von dieser Stelle aus gönnen. Möge doch einmal diesem widerlichen Treiben ein Ende gemacht und den Männern dieser Richtung der Mantel der Toleranz und Humanität abgerissen werden, mit dem sie sich zu umkleiden nur deshalb wagen, weil auch sie zuweilen von des Mainzer Lehmann's ״Israeliten" in den großen Topf der Schimpferei geworfen werden und weil sie einigen Piutim den Garaus gemacht haben. Aber — Geldstrafe ist kein Bann! Und so schwerwiegend ist doch der Gegenstand nicht, daß er der Excommunication in der katholischen Kirche an die Seite gesetzt werden könnte; oder dem Versagen des kirchlichen Gelautes und Begräbnisies! — Was Herr Lasker dann als vor hundert Jahren geschehen betont, hat heute keine Bedeutung. Und daß er endlich ernstlich auf einen Bann in unserer Zeit hinweist, ist für uns in Deutschland ganz unbegreiflich! So etwas mag vielleicht in irgend einer obscuren Gemeinde Posens von einem obscuren Rabbi statuirt werden. In unseren Gegenden, wo überall fast die Majorität oder doch eine starke Minorität es mit den Ceremonialgesetzen nicht mehr so genau nimmt, ist Derartiges rein unmöglich. Stimmen wir in allem Uebrigen, was Lasker gesprochen, sehr gerne mit ihm überein, so hätten wir doch eine glimpflichere Be- Handlung des Judenthums gewünscht. Gefreut haben wir uns nur wieder, als er so tapfer den Abgeordneten Strosser heimschickte. Als dieser Klopffechter des Centrums (der ultramontanen Partei) in einer persönlichen Bemerkung sagte, ״daß Selbstberäucherung (mit Frömmigkeit) den Grundsätzen des katholischen Glaubens widerspräche und nur im Judenthume möglich sei", da erwiderte Lasker correct: Ich möchte Herrn Strosser für die Zukunft ersuchen, seinen etwaigen Angriff auf mich gegen den Juden Lasker und nicht gegen das Judenthum zu richten. Hamburg, im Januar 1873.*) Lassen Sie mich, gestützt auf die hier gemachte Erfahrung, eine Frage berühren, die voraussichtlich in nicht ferner Zeit für die jüdischen Gemeinden Preußens und anderer Staaten des deutschen Reiches zu einer brennenden werden wird, und die daher auch bereits vielfach discutirt worden; ich meine die Constitutionsfrage. Es ist bei der jetzt herrschenden Strömung der Gesetzgebung auf dem kirchlichen Gebiete kaum zu bezweifeln, daß die zwangsweise Einpferchung der in einem Bezirke wohnenden Juden in Synagogengemeinden aufhören werde, es wird für Ein- und Austritt jedenfalls eine größere Freiheit gestattet *) Wir glauben doch, daß das besprochene Gesetz jetzt nur noch selten praktische Folgen hat. Redaction. *) Die sreundlichst verheißene Fortsetzung dieser Briefe wird dankend acceptirt. Redaction. werden. Von manchen Seiten sieht man einer solchen neuen Gestaltung der Dinge mit Besorgniß entgegen, befürchtet von ihr den Verfall der Gemeinden und ihrer humanen Anstalten. Ich glaube, daß diese Befürchtungen übertrieben sind; inindestens werden sie durch das, was hier geschehen, in keiner Weise gerechtfertigt. Freilich würde das Beispiel Hamburgs nur für größere Gemeinden maßgebend sein, in kleineren und auch in mittleren Gemeinden würde man den Weg, der hier zum guten Ziele geführt hat, nicht einschlagen können. Aber es wäre doch schon von großer Wichtigkeit, wenn in den Gemeinden, auf welche sich die Augen am meisten richten und welche für die Entwicklung des Judenthums von hervorragender Bedeutung sind, ein Constitutionsmodus in Anwendung käme, durch welchen ärgerliche Streitigkeiten vermieden und die Kräfte zu den gemeinsamen wohlthätigen Zwecken zusammengehalten werden. Das ist hier dadurch erreicht worden, daß man die Cultusangelegenheiten aus dem Ausgabenkreise der israelitischen Gesammtgemeinde ganz ausgeschieden und zweien Cultusverbänden überlassen hat, die innerhalb der corporirten Gesammtgemeinde coordinirt bestehen unter den Namen: Synagogenverband und Tempelverband. Beide sind in Bezug auf ihre gottesdienstlichen Einrichtungen und die Behandlung religionsgesetzlicher Fragen von einander und von der Gesammtgemeinde unabhängig, bestellen und besolden die Beamten, welche ihnen zur Ausübung des Cultus, oder zur Ueberwachung des Ritus erforderlich und geeignet erscheinen. Die Gesammtgemeinde verwaltet nur das Schul-, Armen- und Begräbnißwesen, ohne dabei nach irgend einer Richtung hin Partei zu nehmen. Die einzige Frage von religionsgesetzlichem Charakter, die ihr entgegen tritt, ist die, ob Jemand als zum Judenthum gehörig zu betrachten sei, und diese Frage wird für sie durch einen Entscheid von einem der beiden Cultusverbände erledigt. Natürlich steht es dem Betreffenden frei, von welchem Verbände er diesen Entscheid nachsuchen will. Es hat dies seine Bedeutung in Hinsicht auf Proselyten. Es kann daher geschehen, daß Jemand Mitglied der Gemeinde ist, ohne einem Cultusverbande anzugehören, oder auch umgekehrt; aber auch für keines von beiden existirt ein Zwang. Die Erfahrung eines Jahrzehnts hat in'Seß herausgestellt, daß diese volle Freiheit weder der Gesammtheit noch den Einzelverbänden zum Schade,: gereicht. Nur einige Wenige haben seiner Zeit sich ihrer bedienend, ihren Austritt aus der Gemeinde erklärt, und dieselbe hat sich seitdem fortwährend genügend recrutirt, um ihren Wirkungskreis wie früher, dem Bedürfnisse entsprechend, ausfüllen zu können. Alle humanen Anstalten bestehen weiter, ihnen allein sind ja die Gemeindesteuern gewidmet, und darum fehlt es nicht an der Willigkeit für dieselben. Ebenso sind die beiden Cultusverbände