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Jüdische Volkszeitung · 1873-01-29 · 5 (29.1.1873) · p. Seite 34

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1873
Issue
5 (29.1.1873)
Date
1873-01-29
Page
Seite 34 (sequence 2)
Language
German
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34 meine Bildung sich an den Landesseminarien holen müssen. Wir haben für diesen Grundsatz, den wir hier in dieser Unumwundenheit zum ersten Male aussprechen, obwohl wir uns seit vielen Jahren mit der Frage der jüdischen Lehrerbildung eingehend und mit besonderer Vorliebe beschäftigt haben, vollwichtige Gründe, die wir nachfolgend nur kurz andeuten wollen. Unsere Zeit, das ist zweifellos, strebt mit Macht nach! der confessionslosen Schule und die ganze Richtung des Staatslebens drängt dahin, die Schule als solche, die Volksschule, zur Staatsanstalt zu machen und sie ihrer seitherigen consessionellen Gewandung zu entkleiden. Der größte deutsche Staat mag wohl noch eine kleine Weile in dieser Beziehung zurückbleiben, muß aber nach einigen Jahren dennoch mit der Durchführung der Principien vorangehen, da er doch den Anstoß dazu gegeben, daß sie jetzt in den kleineren Staaten aus der Tagesordnung stehen. Und wir freuen uns dessen und zweifeln nicht, daß dem Judenthum dabei sein Recht werde. Das Judenthum kann auf die Dauer nicht durch eine Thatsache geschädigt werden, welche den Grundprincipien des socialen Fortschritts entspricht und dem Ganzen förderlich ist. Wenn aber die Schule von unten herauf confessionslos wird, so ist die Erhaltung und noch mehr die Errichtung jüdischer Lehrerbildungsanstalten sicherlich nicht zeitgemäß und wäre eine Anomalie. Und fürwahr! Die Thatsachen beweisen das auch zur Genüge! Trotz jahrelangen Kämpfens und Ringens ist keins der bestehenden jüdischen Seminarien zu einer tüchtigen, entschiedenen Entfaltung gekommen, so daß es auf der Höhe seiner Aufgabe stehe! Es fehlt hierzu eben vor Allem an hinreichenden Mitteln, es fehlt an der Auswahl genügender Lehrkräfte; es fehlt an Zöglingen. Hier ist nur das eine, dort hingegen wieder das andere Fach würdig vertreten. Dieses ewige Kämpfen und Ringen muß auch die besseren Kräfte entmuthigen. Hiergegen gibt es in der neueren Zeit eine große Zahl vorzüglicher Landesseminarien, welche recht gerne jüdische Zöglinge aufnehmen. Und nicht lange, so werden dies Alle thun. Es wäre daher nur nothwendig, an verschiedenen solcher Anstalten tüchtige jüdische Religionslehrer anzustellen und für die Unterbringung und den Unterhalt der Seminaristen nach Kräften Sorge zu tragen. Daß dies nach allen Richtungen hin praktischer ist, als die Erhaltung und Errichtung jüdischer Sonderanstalten, daß dafür die Mittel mit Leichtigkeit aufzubringen sein würden, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Welche Vorbereitung und Nachhülfe jedoch hierbei für das Hebräische erforderlich sein dürfte, wie über- Haupt der jüdische Unterricht einzurichten sein möchte, kann hier nicht Gegenstand der Besprechung sein. Wir kommen also zum Schlüsse: ״Es ist die Aufgabe der Juden Deutschlands, dahin zu ״wirken, daß an einer genügenden Anzahl der bestehenden, ״durch den Staat errichteten Lehrerbildungsanstalten für ״den jüdischen Religionsunterricht und für den Unterhalt ״einer entsprechenden Anzahl jüdischer Zöglinge Sorge ge- ״tragen werde. (Schluß folgt.) Correjponäenz. Kerkm. Das Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche, welches soeben vom Cultusminister Di׳. Falk vorgelegt worden, ist zu bedeutungsvoll, als daß wir dasselbe nicht in 6xt6n8o in diesen Blättern zur Veröffentlichung bringen sollen. Es lautet: Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche. § 1. Wer mit bürgerlicher Wirkung aus der Kirche, welcher er bisher angehörte, austreten will, hat dies in Person vor dem Richter seines Wohnortes zu erklären. Dieselbe Form ist von Denjenigen zu beobachten, welche bei ihrem Uebertritte zu einer andern Kirche von den Lasten ihres bisherigen Verbandes befreit werden wollen. § 2. Die in diesem Gesetze dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen. § 3. Der Richter hat über die Austritts-Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und, sofern es beantragt wird, eine Bescheinigung auszufertigen. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande derjenigen Kirchengemeinde, welcher der Erklärende bisher angehört hat, zuzustellen. § 4. Die Austritts-Erklärung befreit von den auf dem Parochial-Verbande beruhenden persönlichen Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen an die bisherige Kirchengemeinde oder an deren Diener und Beamte. Leistungen, welche nicht auf dem Parochial-Verbande beruhen, insbesonde Abgaben und Leistungen, welche entweder kraft besondern Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken eines gewissen Bezirks ohne Unterschied des Besitzers' an bestimmte Kirchenpfarreien oder andere kirchliche Stellen zu entrichten sind, werden durch die Austritts-Erklärung nicht berührt. § 5. Wird die Austrittserklärung im ersten'Halbjahre des Kalmderjahres abgegeben, so erlöschen die im ersten Absatz des § 4 bezeichnten Verpflichtungen mit dem Jahresj schluß. Wird sie im zweiten Halbjahre des Kalenderjahres

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