Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 1873-1874
- Issue
- 15 (1873)
- Date
- 1873-01-01
- Page
- Seite 63 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/10555104-9578369-9578425--60-9578428- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
den christlichen, d. h. allen anderen öffentlichen Schulen. Die jüdische Schule muß allüberall eine öffentliche sein. 3) Wo Communalschulen — gemeinsame Schulanstalten — die gesetzliche Regel bilden, müssen jüdische Lehrer in entsprechender Anzahl und mit der Verpflichtung, den jüdischen Kindern Religionsunterricht zu ertheilen, angestellt werden. Man darf nicht die anzustrebende gemeinsame Volksschule zum Vorwand machen, um die jüdischen Lehrer rechtlos zu machen, — wie geschehen. Auf Grund dieser drei Punkte beabsichtigten wir, schon jetzt eine Delegirtenversammlung des deutsch-israetischen Lehrervereines zu halten. Nachdem man uns jedoch von verschiedenen Seiten entgegengehalten, daß vorerst die Verfassungsfrage der jüdischen Gemeinden Preußens, die für viele eine Existenzfrage sei, zum Austrag gebracht werden müsse, haben wir unsere diesbezüglichen Anordnungen vorläufig sistirt. Wir werden jedoch diese Angelegenheit aufgreifen, sobald die Verfassungsfrage geregelt ist, mit der sie eigentlich im Zusammenhänge steht; und bitten jetzt schon die verehrlichen Vorstände der Bezirks- und Landesvereine des deutsch-jüdischen Lehrervereins unsere Ansichten in Erwägung zu ziehen und sich zu einer baldigen Delegirtenversammlung vorzubereiten und zu rüsten; denn — die jüdische Schule steht am Scheidewege. Oauptversammkunij israefitifeher docfrrer der Provinz Jkffen. Am 16. d. M. fand in Folge einer Einladung des Herrn Seminarlehrers Dr. Stein zu Cassel eine Versammlung der israelitischen Lehrer Hessens in Bebra, im Kreise Rotenburg, statt, woran sich betheiligten die Herren Neumark-Rotenkirchen , Levisohn - Längenselbold, Eichengrün - Meimbressen, Strauß-Burghaun, Freudenberg-Nentershausen, Levi-Hosgeismar, Cornelius-Rotenburg, Oppenheim-Herleshausen, Gutkind- Gelnhausen, Neuhaus-Guxhagen, Plaut-Grebenstein, Emmerich- Diemerode, Grünthal-Bebra, Müller-Nesselröden, Werthan- Eschwege, Nußbaum-Felsberg und der Unterzeichnete. Hr. vr. Stein, der zum allgemeinen Bedauern verhindert war, anwesend zu sein, hatte das Material zu den Verhandlungen überreichen lassen, und schritt man zunächst zur Wahl eines Vorsitzenden. Es wurde als solcher Gutkind gewählt, in Erwägung der von demselben so häufig verfochtenen Interessen der Lehrer. Sodann wurde Levi zum ersten und der Unterzeichners zum zweiter Schriftführer bestimmt. Mit einer kurzen und kernigen Ansprache über den Zweck der Versammlung wurde diese vom Vorsitzenden eröffnet. Sodann verlas derselbe ein Schreiben von Hrn. vr. Stein des Inhalts: „daß mit dem Tode des Partikulier Hrn. I. Rothfels zu Cassel den Lehrern ein treuherziger Lehrerfreund und aufrichtiger Wohlthäter zu Grabe getragen sei. — Sein wohlwollendes Streben documentirte sich besonders in der Gründung eines Fonds für die Wittwen und Waisen der Lehrer der ehemaligen Provinz Niederhessens." Dieser Fond wurde neuerdings von anderer Seite mit weiteren 20,000 Thlr. bedacht. (Der Gesammtfond — 50,000 Thlr. — ist der Verwaltung wohllöbl. Vorsteheramtes zu Cassel übergeben.) In dem erwähnten Schreiben war auch noch die Anregung gegeben zu einer jährlich abzuhaltenden Conferenz der israelitischen Lehrer Hessens. Im Anschluß an diese Mittheilungen hebt auch Vorsitzender kurz die Verdienste des Hrn. Rothfels hervor und fordert die Anwesenden auf, „durch Erheben von ihren Sitzen das Andenken des Verklärten zu ehren", was geschieht. — Hierauf beschließt die Versammlung Hrn. vr. Stein, dessen begeistertes und unaufhörliches Kämpfen zum Besten unseres Standes würdige und dankbaxe Anerkennung verdiene, einen telegraphischen Gruß zu übersenden. Alsdann kommt eine von Hrn. vr. Stein an das Abgeordnetenhaus gerichtete Petition zur Verlesung, worin um Gleichstellung der israelitischen Lehrer Hessens in gehaltlicher Beziehung mit ihren christlichen Collegen gebeten wird und zwar auf Grund der vorhinnigen kurhessischen Verordnung vom 30. December 1823 und des Gesetzes vom 29. October 1833, wie auch auf die allerhöchste Verordnung vom 29. Juli 1867, wonach die israelitischen Lehrer als öffentliche anerkannt werden nnd der Ministerial-Verfügung vom 14. Juni 1867, nach welcher den Abiturienten des Casseler Seminars die Ableistung ihrer Militärpflicht ganz wie den christlichen Schulamtscandidaten zugestanden ist. — Erwähnt sind ferner die gleichen Pflichten der israelitischen Lehrer Hessens nach der Schulordnung vom 15. October 1872; Anstellung der Lehrer auf Grund einer Abiturienten oder zweiten, praktischen Prüfung und Aufsicht der Schule seitens der Behörde, — Local- und Oberschulinspectoren. — Hieran schloß sich die Verlesung eines Petitum an Hohes Cultusministerium, ebenfalls von Hrn. vr. Stein abgefaßt. — Beide Petitionen, mit Ausnahme eines Passus in der letzteren, dessen Abänderung Hrn. vr. Stein anheimgegeben wird, deren sonstiger Inhalt aber mit der vorherigen übereinstimmt, die bereits von einer nicht unbedeutenden Anzahl israelitischer Lehrer aus den verschiedenen Theilen Hessens und zwar auftragsweise von Herrn vr. Stein unterschrieben waren, wurden angenommen und nunmehr auch von den Anwesenden unterzeichnet. Hieran knüpften sich Besprechungen wegen etwa noch ausführbarer Schritte zur Verbesserung unserer finanziellen