Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 106 (sequence 116)
- Language
- German
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106 Das Palästinamandat in seiner juristischen Bedeutung. der Heimstätte und im Zusammenhang damit auch an der Verwaltung des Landes. Die Jewish Agency ist die Vertretung des jüdischen Volkes gegenüber der Mandatarmacht — und gegenüber dem Mandanten; ihre Vertretung erstreckt sich auch auf die jüdische Bevölkerung Palästinas. Aber sie ist beschränkt auf die Aufgabe des Mandates. Die Verpflichtung des Artikels 2 und 3, welche die Schaffung von Selbstverwaltungsinstitutionen, also einer Vertretung der gegenwärtigen Bevölkerung des Landes betrifft, ist allgemein gefasst. Hier ist dem Ermessen der Mandatarmacht ein weiter Spielraum gelassen. Die Konstituierung der Vertretung des Mandatsvolkes dagegen ist in viel präziserer und das Ermessen des Mandatars wesentlich mehr einschränkender Form geschehen. Die Zionistische Organisation wird derzeit als Jewish Agency anerkannt. Die Dauer dieser Funktion ist beschränkt. Sie ist in das Ermessen der Mandatarmacht gestellt, so lange diese die Zionistische Organisation nach Organisation und Verfassung für diese Aufgabe für angemessen ansieht. Wer die neue Jewish Agency bestellen soll, wenn der Mandatar einen Wechsel wünscht, ist nicht ausdrücklich gesagt, aber es folgt aus dem gesamten Gedankengang des Mandates, dass nur der Mandant — also der Völkerbund — zur Enthebung der Jewish Agency und Bestellung einer neuen berechtigt sein kann; zum mindesten dann, wenn keine Einigkeit zwischen dem Mandatar und der bisherigen Vertretung des Mandatsvolkes vorhanden ist. Wie es im Falle der Einigkeit ist, wäre vielleicht eine offene Frage und jedenfalls keine piaktische. Folgerichtig aber wäre zur Aenderung des Statuts — und auch der Wechsel der Jewish Agency ist eine Aenderung — nur der Völkerbund kompetent. Ist dies aber richtig, dann ist es klar, dass nicht mehr das Ermessen des Mandatars allein darüber entscheiden kann, cb die heutige Jewish Agency zu belassen ist; und dass diese das Recht oder wenigstens die Möglichkeit hat, auch ihre' Auffassung vor dem Völkerbünde zu vertreten. Der Träger der Jewish Agency kann wechseln. Was nicht wechseln kann, ist diese Institution selbst. Sie ist das Bestehende, solange als das Mandatsstatut selbst besteht. Ihre Funktion erlischt, wenn sie erfüllt werden kann durch jüdische Selbstverwaltungsinstitutionen in Palästina, wenn der Mandatszweck erfüllt ist. Wenn die nationale Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina errichtet ist und die Aufgabe der Vertretung des jüdischen Volkes dann von den in den Diasporaländern verstreuten Teilen der Judenheit über-