Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 115)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/7938572-9582826--116-9575460- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Palästinamandat in seiner juristischen Bedeutung. 105 für in Betracht kommt, besitzt noch nicht die palästinensische Staatsbürgerschaft. Der Begriff „Jüdisches Volk“ deckt sich noch nicht mit diesem Begriff. Es hat aber auch sonst nicht etwa eine einheitliche jüdische Staatsbürgerschaft, sondern die Teile des jüdischen Volkes leben als Bürger zahlreicher verschiedener Staaten, unter verschiedener fremder Souveränität. Nach dem geltenden Völkerrechte kommen sie daher für Probleme des Völkerrechtes nur als Bürger des jeweiligen Staates, nicht als Angehörige des jüdischen Volkes in Betracht. Für das jüdische Volk, das heute im Völkerrecht sozusagen in der Idee anerkannt ist, das aber noch keine im sonstigen Staatsrecht übliche reale, im Boden liegende Grundlage hat, gilt es, eine Konstitution zu schaffen, ausschliesslich für den Zweck der Errichtung der nationalen Heimstätte. Für alle übrigen Zwecke gelten Verfassung und Gesetze ihrer jeweiligen Staatsgebiete, bezw. die Bestimmungen über den Minderheitsschutz in den Friedensverträgen. In dieser Richtung unterliegen sie der heimatlichen Gesetzgebung als Staatsbürger, auch dort, wo Staatsverträge ihnen Recht und Schutz gewähren. Ein mitteleuropäischer Jurist wäre an dieser Schwierigkeit vielleicht gescheitert; für die bisherigen völkerrechtlichen Begriffe schien sie unlösbar. Wir dürfen wohl nicht ohne Grund die kühne und geniale Konzeption der gefundenen Lösung dieses schwierigen Problems dem englischen Einfluss und seinem im Konstruktiven freischaltenden, durch formalistische Schwierigkeiten nicht behinderten praktischen, schöpferischen Geiste zuschreiben. Ohne Rücksicht auf diesen Zustand des jüdischen Volkes in der Zersteuung hat das Mandatsstatut aus der Tatsache der Anerkennung des jüdischen Volkes die notwendige Konsequenz gezogen und ihm eine Vertretung und zwar als ö f fe n tliche Körperschaft gegeben. Noch ist das jüdische Volk nicht in Palästina; noch steht es nicht auf dem eigenen Boden und noch ist die Heimstätte nicht errichtet. Sein Recht, an der Verwaltung des Landes und an der Errichtung der Heimstätte als öffenttichrechtlich organisierte Körperschaft teilzunehmen, fliesst nicht aus dem rea- 1 e n Zusammensein von Volk und Boden. Aber auf dem Wege dahin hat es sich eine Verfassung errungen, eine Verfassung, welche von den im Völkerbunde vereinigten, die grosse Mehrheit der zivilisierten Völker darstellenden Staaten und Nationen gegeben und sanktioniert wurde; und kraft dieser Verfassung ist es berechtigt, durch seine jüdische Vertretung, Jewish Agency, nicht nach Laune des Mandatars, sondern kraft öffentlichen, im Mandatsvertrag anerkannten gesetzlichen Rechtes mitzuwirken an der Errichtung