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Juedischer Almanach für Gross-Rumänien · 1922-01-01 · 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI · p. Seite 104

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Journal
Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
Volume
1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
Date
1922-01-01
Page
Seite 104 (sequence 114)
Language
German
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IRI
…/7938572-9582826--115-9575459
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104 Das Paiäslinamandat in seiner juristischen Bedeutung. wiegend oder wenigstens zum Teil solche der Gegenwart sein werden. Die Selbstverwaltungsinstitutionen des Art. 2 und 3 dienen also jedenfalls nicht unmittelbar dem Mandatszweck, sondern eher den Schutzinteressen der übrigen Bevölkerung. Denn das eigentliche Mandatsvolk, das jüdische Volk, kommt in ihnen nicht oder nicht genügend und nicht genügend frei für diese Aufgabe zur Geltung. Aus dieser Besonderheit des Palästinamandats ergibt sich die Notwendigkeit, neben den Selbstverwaltungsinstitutionen eine jüdische Repräsentanz, eine Selbstverwaltungsinstitution zu schaffen, in welcher das jüdische Volk an der Erfüllung des Mandatszweckes neben und mit dem Mandatar teilnehmen kann; also eine Zweiheit der Vertretungen. Dieser Notwendigkeit trägt Artikel 4 Rechnung. Dort heisst es, nachdem in den vorausgegangenen Artiekln die Selbstverwaltungsinstitutionen besprochen worden sind, „eine angemessene jüdische Vertretung (Jewish Agency) soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden, zu dem Zwecke, die Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten zu beraten und mit ihr zusammenzuwirken, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung des Landes, zu helfen und teilzunehmen.“ Die Konstituierung der Jewish Agency als Vertretung des am Mandatszweck unmittelbar beteiligten Volkes ist eine logische Konsequenz des Mandatsgedankens. Die Schaffung einer solchen Vertretung fand ihre besonderen in der besonderen Lage des jüdischen Volkes begründeten grundsätzlichen Schwierigkeiten. Diese Vertretung muss, das liegt bereits in der Aufgabe, für welche sie geschaffen wird, eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sein. Die Aufgaben, welche ihr zufallen, können nicht durch Privatpersonen gelöst werden, welche von niemandem gewählt, niemandem verantwortlich sind und darum in Wirklichkeit niemanden repräsentieren; ihre Aufgaben sind Aufgaben öffentlichen Rechtes, die Kompetenzen sind solche, die in Staatsverträgen geregelt werden, und ihr Träger kann nur eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sein. Das Problem der Vertretung der palästinensischen Bevölkerung war in den üblichen staatsrechtlichen Formen ohne Schwierigkeit zu lösen; sie fliesst aus dem Begriff des palästinensischen Staatsbürgerrechtes. Das jüdische Volk aber, das seine Vertretung bei der Erreichung des Mandatszweckes haben soll, kann nicht in den Formen des palästinensischen Staatsrechtes seine öffentlichrechtliche Vertretung konstituieren; denn dieses Volk, das hie-

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