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Juedischer Almanach für Gross-Rumänien · 1922-01-01 · 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI · p. Seite 103

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Journal
Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
Volume
1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
Date
1922-01-01
Page
Seite 103 (sequence 113)
Language
German
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IRI
…/7938572-9582826--114-9575458
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Das Paläslinamandat in seiner juristischen Bedeutung. 103 Subjekt des Vertrages, Vertragsparteien sind formell nur der Mandant, der Auftraggeber, und der Mandatar, der Beauftragte. Das Volk, das Rechtssubjekt, dessen Interessen das Mandat dienen soll, ist formell nur Objekt. Die Auffassung, dass die Uebertragung der Verwaltung an den Mandatar diesen berechtigen würde, absolutistisch mit dem Mandatsvolk zu verfahren und es dauernd als Objekt zu behandeln, entspricht aber weder der heute im Völkerrecht herrschenden modernen Rechtsauffassung, noch dem Geist, aus welchem die Mandate geschaffen wurden. Sie entspricht aber auch nicht der wahrhaft demokratischen politischen Tradition der englischen Politik, in welcher die Teilnahme der Bevölkerung an der Verwaltung eines Landes in möglichst weitgehendem Umfange immer eine grundlegende Maxime gebildet hat. Darum statuiert Art. 2 des Mandatsstatus auch die Verpflichtung des Mandatars, die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen zu sichern; und Art. 3 legt dem Mandatar die Förderung der lokalen Selbstverwaltung auf. Durch die Förderung der Selbstverwaltung soll die Bevölkerung des Landes dazu geführt werden, immer weitere Teile der Verwaltung des Landes in eigene Hände zu nehmen. Artikel 3 denkt an Selbstverwaltungsinstitutionen für das Land als Gesamtheit, Artikel 2 mehr an Selbstverwaltungsinstitutionen in kleinen Gebieten. In diesen Selbstverwaltungsinstitutionen wird die gegenwärtige Bevölkerung Palästinas Gelegenheit finden, mit den allmählich zu entwickelnden Mitteln der modernen Demokratie an der Verwaltung teilzunehmen, sie zu beeinflussen, auf die Mandatarmacht durch Geltendmachung der Wünsche und Machtfaktoren der Bevölkerung bestimmend zu wirken. Da sie die gegenwärtige Bevölkerung vertreten werden, so wird auch die jüdische Bevölkerung des Landes in ihnen verhältnismässig zu Worte kommen. Freilich wird das nur in verhältnismässig geringem Masse der Fall sein. Jedenfalls nicht in dem Masse, wie es das Interesse erfordert, das die jüdische Bevölkerung an der Errichtung der nationalen Heimstätte hat. Denn sie wird in der Minorität sein und zwar gegenüber einer Majorität, welche an der Erreichung des Mandatzweckes kein unmittelbares Interesse hat, sich vielleicht sogar feindlich dazu stellen wird und vor allem jedenfalls schon satzungsgemäss und bestimmungsgemäss sich mehr als Eiern t nt der Beschränkung und Begrenzung, als der Förderung, des Mandates funlen wird. Ausserdem aber ist es eine naturgemässe Folge der gegebenen Verhältnisse, dass die Aufgaben dieser jüdischen Vertretung innerhalb der parlamentarischen Selbstverwaltung vor-

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