Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 102 (sequence 112)
- Language
- German
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102 Das Palästinamaudat in seiner juristischen Bedeutung. Man könnte sagen, die moderne politische Ideologie, wie sie sich während des Krieget und insbesondere unter dem Einfluss der Revolution entwickelte, hat neben dem in der Deklaration der Menschenrechte entwickelten Begriff der angeborenen politischen Rechte des einzelnen Menschen den Begriff der aus der faktischen nationalen Existenz als Volk fliessenden aus dem Naturrecht geborenen Volksrechte geschaffen. Darum bedeutet die Anerkennung der Existenz des jüdischen Volkes als Volk durch den Völkerbund die Bestätigung seines Anspruches auf die nationale Existenz unter den andern Völkern und neben diesen; nicht nur eine politische, sondern ei/re rechtliche Tatsache. Mit dem Maandatsvertrag stellt der Völkerbund ausdrücklich die historische Verknüpftheit des jüdischen Volkes mit Palästina fest. Er konstatiert damit und anerkennt die Kontinuität in den Beziehungen zwischen dem Volk und dem Land; er anerkennt, dass diese Kontinuität durch1 die Zerstreuung des Volkes nicht zerrissen ist; nicht, dass das jüdische Volk einmal im Lande gewesen war, sondern, dass es noch immer mit ihm verknüpft ist und dass diese Verknüpftheit nie aufgehört hat; und er begründet damit — gewissermassen gegenüber der augenblicklich im Lande befindlichen nichtjüdischen Majorität — den historischen Anspruch des jüdischen Volkes auf sein Land, indem er das jüdische Volk als das Dauernde, die übrige Bevölkerung gewissermassen als das Zufällige, Vorübergehende charakterisiert. " Aus dieser Kontinuität in dem Zusammenhang zwischen Volk und Land und zwischen der Rechtspersönlichkeit des jüdischen Volkes als Volk mit dem Lande, ergibt sich als logische Konsequenz die Berechtigung des Anspruches des jüdischen Volkes, in seiner alten niemals verlorenen Heimat seine nationale Heimstätte wieder zu errichten. Dieser Anspruch, dieses Recht hat heute durch den Beschluss des Völkerbundes vom 22. Juli 1922 — dem auch die Zustimmung der Vereinigten Staaten von Nordamerika vorausgegangen ist — die Bestätigung und Anerkennung der ganzen zivilisierten Welt erhalten. Der Völkerbund hat diesen Anspruch nicht nur anerkannt; er hat auch seine Durchsetzung übernommen, indem er einem der im Völkerbunde vertretenen Staaten die Durchsetzung als Auftrag, als Mandat übergeben hat. Der Völkerbund ist der Mandant. In seinem Namen erfolgt die Errichtung der nationalen Heimstätte und in seinem Auftrag, als die von ihm gestellte Aufgabe. Der Mandatar ist dem Mandanten verantwortlich; aber auch der Mandant, der Völkerbund, trägt eine Verantwortlichkeit für die Verwirklichung seiner Idee.