Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 100 (sequence 110)
- Language
- German
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100 Das Palästinamandat in seiner juristischen Bedeutung. Stellung im Verhältnis zum Mandat richtig charakterisiert v'erden Die heutige Bevölkerung kann in diesem Zusammenhang rieht in Betracht kommen als Faktor, welcher den Inhalt des Mandats bestimmt, sondern als einer, der die Möglichkeiten des Mandats begrenzt, beschränkt; das folgt nicht nur aus dem ganzen Gedankengang, das ist auch deutlich ausgesprochen in den Worten des Mandatsstatuts, „wobei wohl verstanden ist, Hass,nichts geschehen soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nichtjüdischen Gemeinschaften in Palästina beeinträchtigen würde“. Hierin ist auch deutlich gesagt, in welchen Rechten die Verwirklichung der Aufgabe des Mandats, der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, ihre Grenze zu finden hat. Andererseits folgt aus diesen Voraussetzungen, da die Bevölkerung des Mandatsgebietes heute noch nicht, bezw. nur zum geringen Teil jüdisch ist, dass die intensivste Förderung der jüdischen Einwanderung das wichtigste Mittel zur Erreichung des Mandatszweckes bildet. Nur sowreit die bürgerlichen und religiösen Rechte der uchtji'idischen Bevölkerung Palästinas dadurch nicht beeinträchtigt werden, ist die Ausführung des Mandates möglich; aber auch nur soweit das Ziel des Mandats, die Errichtung der nationalen Heimstätte für das jüdische Volk, in seiner Verwirklichung nicht beeinträchtigt wird, darf der Mandatar sonst auf die Interessen der gegenwärtigen Bevölkerung und ihre Wünsche Rücksicht nehmen; dieser Gesichtspunkt wird praktisch, besonders für die Regelung der Immigration festzuhalten sein. Der Mandatar hat also nicht wie in den übrigen Mandatsgebieten grundsätzlich mit einem Bevölkerungsfaktor, sondern mit deren zwei zu rechnen: der heutigen Bevölkerung und der zukünftigen, die aber bereits heute real vorhanden ist, nur noch nicht auf dem Boden des Mandatsgebietes, nämlich dem jüdischen Volk der Diaspora. Daraus ergeben sich auch verfassungsrechtliche und verwaltungstechnische Folgerungen, die noch weiter unten zu erwähnen sein werden. Hier genügt es, die allgemeine Folgerung zu ziehen: beide Faktoren, die heutige Bevölkerung Palästinas und dasjenige Volk, welches aut Grund historischer, in der Welt anerkannter Ansprüche dort wieder seine Heimat finden will, sind durch diese mächtigen und sehr realen historischen Tatsachen aneinander gebunden; sie begrenzen sich gegenseitig, sie berühren sich und sie sind darauf angewiesen, sich zu verständigen und ein reibungsloses Nebeneinander zu suchen. Mandatar, Beauftragter, ist Grossbritannien. Die von ihm übernommene Aufgabe der Errichtung der nationalen jüdi-