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Juedischer Almanach für Gross-Rumänien · 1922-01-01 · 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI · p. Seite 99

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Journal
Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
Volume
1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
Date
1922-01-01
Page
Seite 99 (sequence 109)
Language
German
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IRI
…/7938572-9582826--110-9575454
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Das Paläslinamandat ln seiner juristischen Bedeutung. Typus. Das durch1 die Mandatsverfassung bzw. duch den Mandatar zu verwirklichende Ziel ist in allen diesen Fällen die Vorbereitung und Entwicklung des Mandatsgebietes und seiner Bevölkerung bis zu einer Stufe, in der diese Bevölkerung fähig ist zur Selbstverwaltung, fähig ist, ein eigenes selbständiges und souveränes Gemeinwesen zu bilden. Bei all diesen ist das eigentliche Objekt des Mandats die Bevölkerung, welche im Lande lebt; ihre Entwicklung zur Selbstverwaltung das Ziel. Nur das Palästinamandat weicht von diesem Typus ab. Auch hier ist die Verwaltung des Landes dem Mandatar, dem Beauftragten übergeben, anvertraut, auch hier ist der Mandatar verantwortlich für die Verwirklichung des Zweckes. Dieser Zweck aber, die eigentliche Aufgabe des Mandats, ist eine verschiedene, nicht die Entwicklung der heute imLande lebenden Bevölkerung zur Selbstverwaltung, sondern die Errichtung der nationalen Heimstätte für das jüdische Volk ist die zentrale Aufgabe, für deren Erfüllung der Mandatar verantwortlich sein soll. Auch hier ist ein Volk Gegenstand der Gbsorge des Mandatars, auch hier ist die Entwicklung eines Volkes zur Selbstverwaltung bis zu einer Stufe, wo es sein Schicksal allein in die Hand nehmen und damit in den Kreis der anderen souveränen Mitglieder des Völkerbundes treten kann, der Zweck. Aber das Volk wohnt heute noch nicht in dem Mandatsgebiet. Es ist nicht identisch mit der gegenwärtigen Bevölkerung. Das Volk, welches Gegenstand des Mandats ist, wohnt noch in der ganzen^Welt zerstreut, in verschiedenen Staaten, unter verschiedener Souveränität. Im Mittelpunkt des Interesses des Mandats steht die zukünftige Bevölkerung des Landes, welche durch Einwanderung erst gebildet werden soll. In den Rahmen der Aufgabe des Mandates tritt hier ein Volk, das heute noch nicht im Mandatsgebiet wohnt, das Mandatsgebiet ist aber heute bereits bewohnt. Die Erfüllung des Mandates muss daher mit dieser Realität rechnen. Sie muss mit ihr naturgemäss in demselben Geiste rechnen, aus welchem das Mandat selbst entstanden ist, dem Respekt vor dem Anspruch jedes Volkes auf seine nationale Existenz. Auch im Mandat ist selbstverständlich der gegenwärtigen Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Ziel des Mandats gedacht. Allerdings, auch das ergibt sich als selbstverständliche Konsequenz, nicht als Ziel, nicht als Hauptaufgabe, sondern sozusagen im Nebensatz. Damit soll das Gewicht, das diesem Faktor auch nach der Ansicht der Vertragsparteien* zukommt, nicht absichtlich verkleinert werden, es soll nur seine

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