Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 108)
- Language
- German
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Das Paläslinamandai In seiner juristischen Bedeutung. der Ideologie des Krieges von 1864 als eines Befreiungskrieges deutscher, Länder. Dieser Versuch endete 1866 mit der Annexion des befreiten Gebietes durch Preussen, statt mit der Einfügung der befreiten Gebiete als freie Glieder des deutschen Bundes. Die Zeit war solchen Bildungen noch nicht günstig. 1878 wurden Bosnien und die Herzegowina der österr.- ungarischen Monarchie in der Form eines Mandats zur Verwaltung übergeben; allerdings verblieb das Gebiet unter der Souveränität des Sultans; faktisch aber war es losgelöst. Dieses „Mandat“ bedeutete 1878 nichts als eine verhüllte Annexion. Trotzdem ist es vielleicht nicht uninteressant, sich daran zu erinnern, welche moralische Verurteilung die eigenmächtige offene Annexion dieser Länder 1908 durch Oesterreich-Ungarn fand; und dass nicht zuletzt gerade durch diese einseitige Aufhebung des Vertrages jene Stimmung von Misstrauen und Vorurteilen gegen die Donaumonarchie in der demokratischen Welt des Westens geschaffen wurde, welche im Weltkrieg mit zu ihrem Sturze beigetragen hat. Aus dieser Reminiscenz können wir nicht ohne Nutzen erkennen, dass der Begriff der Vertragstreue im Völkerrecht kein leerer Begriff ist, sondern im Rechtsbewusstsein der Völker lebendig wirkt. Auch das Palästinamandat steht als Vertrag unter diesem Schutz. Unter dem Einfluss der Ideologie von dem Rechte jedes Volkes auf eigene nationale Existenz, die wir im Weltkrieg, teils als treibende Kraft, teils als geschickt verwendetes Instrument in der Bekämpfung des Gegners kennen gelernt haben, ist in den Verträgen, welche den Weltkrieg abschlossen, das Mandatssystem neu und konsequent ausgebildet, und dieser Begriff im Völkerrecht auch rechtlich konstruiert und fundiert worden. Das Mandatssystem, wie es jetz ausgebildet wurde und sich entwickelt hat, bedeutet grundsätzlich die Stellung eines aus seinem früheren Zusammenhang gelösten Gebietes unter die Verwaltung eines Staates zu einem bestimmten Zwecke, unter der Kontrolle der anderen Staaten und unter der Verantwortung des mit der Verwaltung betrauten souveränen Staates. Das Mandatsgebiet selbst besitzt noch nicht die Souveränität. Aber die Erlangung dieser Souveränität ist konsequenter Weise das Ziel. Es ist klar, dass ein solches Mandatsverhältnis wenigstens begrifflich nicht für die Dauer gedacht sein kann. Durch Erreichung des Zweckes, zu welchem es konstruiert wurde, ist es zeitlich begrenzt. Welches der Zweck ist, wird in den einzelnen Mandatsverträgen jedesmal ausdrücklich ausgesprochen. Bis auf eine Ausnahme — nämlich das hier zur Erörterung stehende Palästinamandat —- zeigen sie im Wesentlichen einen