Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 97 (sequence 107)
- Language
- German
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97 Das Palästinamandat in seiner juristischen Bedeutung. stimmte Aufgabe, die Errichtung der nationalen Heimstätte für das jüdische Volk durchzuführen. Wir haben es begrifflich hier mit 4 Faktoren zu tun: 1. der oder die Auftraggeber, der Mandant, 2. der Beauftragte, Mandatar, 3. das Objekt des Mandates; hier ist zu unterscheiden: a) die Aufgabe des Mandats; b) das Mandatsobjekt mit seiner Bevölkerung. Die Betrachtung des Mandates unter dem Gesichtspunkt des Juristen muss diese Faktoren umfassen. Sie wird sich aber hier aus Gründen der Zweckmässigkeit an die Reihenfolge, in welcher diese Faktoren hier aufgezählt werden, nicht halten, sondern mit dem Inhalt, bezw. Objekt des Mandates beginnen. Ijl dem Mandatsstatut wird Palästina bezeichnet als „Land, .das früher zum türkischen Reich gehörte“. Es ist also eim Gebiet, das aus seinem früheren staatlichen Zusammenhang losgelöst ist. Eine Angabe, in welchen staatlichen Zusammenhang es jetzt gehört, fehlt. Daraus folgt, dass es in einen neuen staatlichen Verband nicht getreten ist, insbesondere nicht der Souveränität einer der alliierten Hauptmächte unterworfen worden ist, auch nicht etwa der des britischen Imperiums, sondern es ist innerhalb der festgesetzten Grenzen ein Land für sich, dessen staatliche Konstruktion und Konstitution noch nicht bestimmt, noch nicht vollendet ist. Palästina war ein Teil des türkischen Reiches, jetzt verfügen die alliierten Hauptmächte darüber, d. h. es ist ein Gebiet, das einem im Weltkrieg besiegten Staat von den Siegern abgenommen worden ist. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Wegnahme nicht in der in früheren Zeiten üblichen Form der Annexion durch den einen oder anderen Sieger, sie erfolgte aber auch nicht in der Form, wie die Loslösung der Länder der böhmischen Krone von Oesterreich, durch Konstituierung eines neuen Staates, sondern durch Schaffung eines Zwischenstadiums, in der Gestalt der Mandatsverwaltung. Der Geschichte des 19. Jahrhunderts und auch dem völkerrechtlichen Vertragsrecht dieser Zeit ist der Begriff der Verwaltung eines aus seinem bisherigen staatlichen Zusammenhang rechtlich oder faktisch losgelösten Gebietes durch Staaten, welche nicht die Gebietshoheit über dieses Land haben, nicht völlig fremd gewesen. Preussen und Oesterreich hatten nach 1864 Condominium, d. h. ein gemeinsames Recht der Verwaltung über Schleswig- Hclstein, das aus dem staatlichen Zusammenhang mit Dänemark gewaltsam losgelöst war. Diese Form ergab sich nicht nur aus der Rivalität dieser zwei Staaten, sondern auch aus 7