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Juedischer Almanach für Gross-Rumänien · 1922-01-01 · 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI · p. Seite 96

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Journal
Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
Volume
1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
Date
1922-01-01
Page
Seite 96 (sequence 106)
Language
German
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IRI
…/7938572-9582826--107-9575451
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96 Das Paläsfinamandat in seiner juristischen Bedeutung. machte — im Gegensatz zu den anderen Verbündeten, zu den Neutralen und zu den Feinden. Es ist ein Vertrag, geschlossen zwischen souveränen Staaten; also ein Vertrag aus dem Völkerrecht. Dieses Ergebnis muss festgehalten werden. Denn damit bestimmen sich von selbst die Grundsätze, nach denen die .Bestimmungen des Mandats interpretiert werden: als die Grundsätzedes Völkerrechtes. Eine besondere Unterstreichung; dieses seines Charakters als Vertrag aus dem Völkerrechte erhält das Mandat durch die Tatsache, dass es der Ratifizierung durch den Völkerbund bedurfte, um in Wirksamkeit zu treten. Der Vertrag erhält durch diese Ratifizierung die Genehmigung und Bestätigung, einmal durch sämtliche dem Völkerbund angeschlossenen Staaten — dann aber durch den Völkerbund, nicht nur als Summe der in ihm vereinigten Staaten, sondern als gewissermassen überstaatliche Organisation, berufen» das Völkerrecht zu garantieren. Das Palästinamandat ist also nicht hur ein Vertrag zwischen einzelnen Staaten, der etwa von jedem dieser'Staaten ‘jederzeit gekündigt werden kann; auch dann wäre es ein Vertrag aus dem Völkerrecht; sondern er stellt einen Teil des Rechtes des Völkerbundes, des in dieser Form in Entstehung, bzw. in Fortentwicklung begriffenen internationalen Gesetzbuches dar. Die Ratifizierung durch den Völkerbund hat ihn aus einem Vertrag zwischen einigen Staaten — sozusagen einem Privatvertrag — zu einer Norm öffentlichen Rechtes gemacht, wenn diese Analogie aus dem innerstaatlichen, zwischen Individuen geltenden Rechte wegen ihrer Anschaulichkeit gebraucht werden darf. Vertragskontrahenten, bezw. Garanten sind nicht nur die alliierten Hauptmächte, sondern die ganze zivilisierte Welt. Die Bezeichnung Palästinamandat ist dem Inhalte entnommen, denn sie besagt, dass es sich hier um ein Mandat über Palästina handelt. Diese Bezeichnung ist nicht genau und nicht vollständig, sie sagt nichts von dem anderen Faktor, der Gegenstand des Mandates ist, von dem jüdischen Volk. Aber es ist nicht die Aufgabe solcher Namensbezeichnungen, vollständig zu sein. Inhalt des Vertrages ist ein Mandat, nämlich das von den alliierten Hauptmächten an Grossbritannien erteilte Mandat. Mandat heisst zweierlei: einmal bedeutet es, jemandem etwas anvertrauen, dann hat es die Bedeutung eines Auftrages, einer Vollmacht. Inhalt dieses Mandates ist: Die Verwaltung des Landes Palästina — das Mandatsgebiet — wird einem Staate, der Mandatarmacht Grossbritannien anvertraut, mit dem Auftrag, dem Mandat, eine be-

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