Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 103)
- Language
- German
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Vom Völkerbund«», 9$ die jungen Völker Europas beginnen jetzt geistige Bewegungen und Erschütterungen durchzuleben, die in unserem Volke vor 2500 Jahren zur Blüte gekommen, deren eigenartige Frucht unsere Kulturentwicklung bis heute mit einer Kraft erfüllt, die der Massnahmen aller Staaten spottet, welche unser Volk vernichten wollten. Es ist begreiflich, dass man es heute noch als einen „Bruch mit der Idee des Völkerbundes“ oder mit einer ähnlichen Phrase bezeichnen würde, wenn wir es wagen wollten, auch eine eigene, jüdische Organisation zu schaffen, die dafür kämpfen sollte, den Völkerbund durchzusetzen, obwohl das so naheliegend wäre. * * Das Barometer der Valuta wogt auf und ab und deutet immer auf „veränderlich“. Der Pariser Friedenskongress hat eine Menge europäischer Fragen ungelöst gelassen und wir sind noch weit von ihren Lösungen. Aber er hat ein Institut geschaffen, das die Lösungen im Sinne der Pariser Staatsmänner vorbereiten sollte, jedenfalls nicht gegen ihren Willen soll handeln können: den Völkerbund in Genf, für dessen Beschlüsse Einstimmigkeit gefordert ist. Denn man kann nicht wissen, ob das Kind den Vätern wird folgen wollen. Denn Ideen sprengen Institutionen und der Völkerbund in Genf macht schon heute die Entwicklung von den Aufgaben, die ihm die Diplomaten gestellt, zu dem Lebensinhalte durch, den er im Geiste der Edelsten der Menschheit bereits haben müsste. Langsam,, mit Schmerzen, aber sichtlich. Uns Juden interessieren hier insbesondere die Aufgaben des Völkerbundes in der Minoritätenfrage. Gerade die Haltung einiger neugeschaffener Staaten gegenüber ihren Juden war ein Anlass, das Minoritätenrecht juristisch auszubauen, in ein System zu bringen und mit G a r an t i e n auszustatten. Sein wesentlicher, rechtlicher Inhalt ist in einem Satze des Minoritätenvertrages mit Rumänien zusammengefasst, der wörtlich nach dem französischen Texte zitiert wird: „Les ressortissant roumäins appartenant ä des minorites ethniques, de religion ou de langue, jouiront du meme traitement et des memes garanties en droit et en fait que les autres ressortissants roumäins“. (Art. 8.) In einer erklärenden Uebersetzung heisst dieser Satz: „Die Angehörigen Rumäniens, welche zu einer, sei es völkischen, sei es religiösen, sei es sprachlichen Minorität gehören, haben dieselbe Behandlung und dieselben öffentlich rechtlichen Garantien, nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch und in Wirklichkeit zu geniessen, wie die übrigen rumänischen Staatsangehörigen (die der Majorität).“ (Art. 8.)