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Juedischer Almanach für Gross-Rumänien · 1922-01-01 · 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI · p. Seite 53

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Journal
Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
Volume
1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
Date
1922-01-01
Page
Seite 53 (sequence 59)
Language
German
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IRI
…/7938572-9582826--060-9575404
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Die Juden in Großrumänien und der Minorilätenschulz. 53 der russischen Minderheit angehören. Es wäre vom nationaljtidischen Standpunkt aus verfehlt, wenn sich etwa die Bukowinaer Juden als Deutsche, die Siebenbürger Juden hingegen als Magyaren gerieren würden. Die Nachahmung des Beispiels von Prag mit den drei Kategorien von Juden ist sicherlich nicht zu wünschen. Aber sie dürfen auch vom jüdischnationalen Standpunkte aus das Recht für sich in Anspruch nehmen, in der landesüblichen deutschen Sprache, die sie beherrschen, vor Gericht und den Verwaltungsbehörden gehört zu werden und in dieser Sprache Eingaben anzubringen, dasselbe gilt bezüglich der Juden in Ardeal und Bessarabien. Eine weit wichtigere Angelegenheit aber als die Sprache vor den Behörden bildet die Frage der Schule und der Gemeinde. Die Juden sehen es als selbstverständlich an, dass in den Volksschulen die rumänische Sprache obligatorisch ist, sie fordern aber auch den Unterricht in ihrer Muttersprache, das ist hebräisch oder jiddisch. Das Kriterium des jüdischen Lebens bildet seit jeher die Kultusgemeinde, die zu einer Volksgemeinde werden soll. Die österreichische Gesetzgebung anerkannte die Autonomie der Judengemeinden, die keineswegs etwa einen Staat im Staate bildeten, sondern lediglich die Aufgabe hatten, die religiösen Angelegenheiten der Juden mit eigenen Mitteln autonom zu leiten, auf Grund eines staatlich genehmigten Umlagerechts, ferner das Recht, aut eigene Kosten Wohltätigkeitseinrichtungen, Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen. Die Juden Grossrumäniens fordern nun die Schaffung jüdischer einheitlicher Volksgemeinden aut demokratischer Basis für den ganzen Staatsbereich, wobei etwaige Sonderbestrebungen der Minderheiten („Orthodoxe“ oder „Reformierte“) nur als freie Vereine nach dem Vereinsgesetze organisiert werden können und dem Einzelnen es unbenommen bleibt, sich als konfessionslos zu erklären und also ausserhalb des Verbandes der Volksgemeinde zu leben. Es sind also wichige Lebensfratgen des Judentums, welche einer Sonderregelung bedürfen und im Rahmen der allgemein staatlichen Gesetzgebung weder gelöst wurden, noch verwaltungsrechtlich geschützt sind, ln allen diesen Beziehungen benötigen die Juden den Minderheitsschutz, welcher mit allen zulässigen Mitteln angestrebt werden muss. Die Juden in Rumänien müssten jene Parteien unterstützen, die das Bannerr wahrer Demokratie hochhalten, für Autonomie und Demokratisierung der Verwaltung, die keineswegs mit Regionalismus zu identifizieren ist, kämpfen und die Gleichberechtigung und den Fortschritt als ihre Programmpunkte propagieren. Zu bannen ist jener Oportunismus, der jüdische — sogenannte — Politiker verleitet, um der Mandate willen sich zu Schleppträgern reaktionärer Grup-

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