Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Journal
- Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
- Volume
- 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 58)
- Language
- German
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52 Die Juden in Großrumänien und der Minoritätensduitz. len, und dass die Juden in den neuen Gebieten in den Staaten, denen sie früher angehörten, keine nationalen Sonderrechte hatten. Um zu einer grundsätzlichen Lösung zu gelangen, muss zunächst hervorgehoben werden, dass der Minderheitsschutz nicht als ein Privileg oder ein Vorzugsrecht aufzufassen ist, sondern dass er bloss die Gewährleistung der Gleichberechtigung bezweckt. Würde die Verfassung Rumäniens im wahrhaft demokratischen Sinn ausgestaltet werden, derart, dass alle Einwohner ohne Unterschied der Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion vollen Rechtschutz, Bekenntnistreiheit und die Möglichkeit des Gebrauches ihrer Sprache vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden gewährleistet erhalten, hätte die Frage des Minderheitsschutzes ganz sekundäre Bedeutung. Da aber dieses Ideal in ziemlich weiter Ferne ist, die bisherige Erfahrung aut dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung hingegen gerade in Bezug aut die Einbürgerung der Juden in Altrumänien nicht von der vorurteilslosen Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung in Rumänien zeugt, muss vom jüdischen Standpunkte aus der Frage des Minderheitsschutzes die volle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Frage nun, ob die Juden zu denjenigen Bewohnern Rumäniens gehören, die anderer Rasse, Sprache oder Religion sind, als die Mehrheit der Bevölkerung, ist wohl zu bejahen. Bezüglich derReligion und Rasse unterliegt die ganze Frage keinem Zweitel. Was aber die Sprache anlangt, so haben die Juden ihre historische Nationalsprache, die hebräische, in der sie bereits vor Jahrtausenden Werke von unvergänglichem Werte geschaffen haben, und das Jiddisch, welches als Volks- und Verkehrssprache besonders in Osteuropa und Amerika in lebendiger Uebung steht. Diese Sprachen kommen jedoch nur im Privat- und Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion und der Presse sowie im Verkehr in der Familie in Betracht. Im Verkehr mit dem Staat und den Behörden sowie mit den sonstigen Mitbürgern kann die Sprache nicht gebraucht werden, weil sie sich durch die eigenen Schriftzeichen von allen anderen Sprachen unterscheidet und von den Nichtjuden nicht verstanden wird. Die Juden haben daher in allen Staaten die üblichen Landessprachen gelernt, und sich diese Sprachen als Kulturbesitz derart angeeignet, dass sehr viele Juden in den betreffenden Literaturen Meisterwerke geschaffen haben. In der Bukowina war bis zur Vereinigung mit Rumänien die deutsche Sprache in Amt und Schule herrschend. Die Juden eigneten sich daher die deutsche Sprache an und gehören dem Sprachkreise der deutschen Minderheit an. Die gleichen Verhältnisse treffen für die Juden in Ardeal zu, wo sie dem Sprachkreise der deutschen oder ungarischen Minderheit, und die Juden in Bessarabien, welche dem