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Juedischer Almanach für Gross-Rumänien · 1922-01-01 · 1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI · p. Seite 19

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Journal
Juedischer Almanach für Gross-Rumänien
Volume
1. Jahrgang = 1922/23 Exemplar LBI
Date
1922-01-01
Page
Seite 19 (sequence 23)
Language
German
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IRI
…/7938572-9582826--024-9575368
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Die Juden in Großrumänien. 19 Juden in Rumänien betreffend, wohl geändert worden. Das neue Dekretgesetz vom 22. Mai 1919 war aber völlig unzureichend und brachte keine Emanzipation aller im Lande ansässigen Juden. Dieses Gesetz basierte auf der Option, für die Willenserklärungen wurden jedoch nur kurze Fallfristen gesetzt und erniedrigende Strafsanktionen für sog. falsche Angaben mitaufgenommen. Die Juden Rumäniens lehnten dieses Dekretgesetz einmütig ab. Tatsächlich blieben viele Juden im Altreich ohne Bürgerrecht. In der Bukowina wurde das alte erworbene Heimatsrecht ehern, österr. Staatsangehöriger (Galizianer) nicht anerkannt. Viele im Lande vorhandene Juden waren österreichische Staatsbürger und in irgend einer Gemeinde ausserhalb der Bukowina heimatsberechtigt. Gegen diese wurden Ausweisungsbefehle erlassen. Die Exilierungen des Jahres 1919, welche, nach langen Interventionen, in letzter Stunde — in der Nacht des 26. Juli — vom ehern. Polizeidirektor Tarangul sistiert wurden, bilden ein trauriges Kapitel jüd. Landesgeschichte. Erst der Vertrag über den Minoritätenschutz vom 9. Dezember 1919 hat alle auf rumänischem Gebiete bei Inkrafttreten dieses Vertrages wohnhaften Personen, die nicht Staatsbürger eines anderen Staates waren, zu vollberechtigten rumänischen Staatsbürgern erklärt. (Art. 3 und 4). Ungeachtet dessen ist damit die rumänische Judenfrage nicht gelöst und wird die Konstituante in der Verfassung zu den Grundsätzen des Friedensvertrages sich expressis verbis bekennen müssen. Denn es hat Rückfälle gegeben: In einem Erlasse, welcher die Erteilung von Bestätigungen über das rumänische Bürgerrecht regelte, wurde versucht, zwischen rumänischen Staatsbürgern (cetäteni) und rumänischen Untertanen (supu§i) zu unterscheiden. Die politische Rechtsstellung der Juden ist eine ungeklärte. Hinsichtlich des Wahlrechtes sind die Juden in Rumänien arg benachteiligt worden. Bei ordnungsmässiger Regelung das Wahlrechtes müssten den Juden in Rumänien, ihrer numerischen Stärke nach, ungefähr 35 Sitze in der Kammer und 15 im Senate, sohin 50 Mandate zufallen. Die Juden haben aber kaum 2—3 Kammervertreter und 1 Senator, u. zw. stets als Appendix der jeweils herrschenden Regierungspartei. In den alipierten Gebieten ist schrittweise mit den aus dem Altreiche gebrachten Vorurteilen aufgeräumt worden. In der Bukowina beispielsweise hat das rumänische Militär sich tadellos benommen, die Ordnung überall hergestellt und herrseht ein gutes Einvernehmen zwischen Militär und Zivilbevölkerung. Auf dem Gebiete der Zivilverwaltung aber sind von jüdischer Seite viele Beschwerden laut geworden. Durch «ine überstürzte Romanisierung wird ein grosser Teil der jüdischen Beamtenschaft aus den Aemtern gedrängt und sind •durch einen Sprachenerlass des Justizministers Florescu nicht 2'

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