Die Jüdische Gemeinde
- Journal
- Die Jüdische Gemeinde
- Volume
- 1. Jahrgang = 1926-1927
- Issue
- 6 (15.4.1927)
- Date
- 1927-04-15
- Page
- Seite 168 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Parteien sind berechtigt, direkte Fragen an die Zeugen zu stellen. § 5. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin erklärt, daß er jedem Beamten der Gemeinde mit Einschluß der pensionierten gestattet, uneingeschränkt die in diesem Verfahren erforderlichen Aussagen über alle Vorgänge, die Gegenstand des Beweises werden, zu machen. Auch Vorsteher der Gemeinde haben als Zeugen auszusagen. Der Gemeindevorstand hat im Rahmen seines Vermögens auf die Vorstandsmitglieder, wie auch die Repräsentanten einzuwirken dahin, daß sie vor dem Schiedsgericht aussagen. Der Gemeindevorstand sichert den Gemeindebeamten zu, daß keinem aus seinen Aussagen irgendwelche wie auch immer geartete Nachteile seitens seiner Vorgesetzten oder des Gemeindevorstandes erwachsen. Er erklärt sich bereit, die vom Gericht erforderten Akten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin einschließlich der Personalakten und Disziplinarakten zur Verfügung zu stellen. Diese dürfen von den Parteien und ihren Anwälten eingesehen werden. Er stellt kostenlos den Repräsentantensaal zur Verhandlung zur Verfügung und wird seine Beamten dienstlich anweisen, soweit sie als Zeugen geladen werden, im schiedsgerichtlichen Verfahren zu erscheinen. § 6. Die Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. Jedoch ist die Sekretärin des Dr. Laserstein zur Verhandlung zuzulassen, um Dr. Laserstein zu unterstützen. Das Schiedsgericht hat keine Ermittlungen darüber anzustellen, auf welche Weise Dr. Laserstein in den Besitz seines von ihm veröffentlichten Materials gelangt ist. § 7. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. § 8. Dr. Laserstein ist in jedem Falle berechtigt, den Tenor des Schiedsurteils in seiner Zeitschrift „Die Jüdische Gemeinde" zu veröffentlichen. § 9. Das Schiedsgericht hat die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens Dr. Ellenbogen aufzuerlegen, falls auch nur eine strafbare oder ehrenrührige Handlung des Dr. Ellenbogen nach Ansicht des Schiedsgerichts als erwiesen gilt. Anderenfalls ist Dr. Laserstein in die Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Jedoch werden die Beteiligten über die Kosten noch eine besondere Vereinbarung treffen. Keine Partei darf eigene Unkosten berechnen. 168